11.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/25


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Februar 2005

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren

(2005/196/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung des bestehenden bilateralen Abkommens mit der Ukraine über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt.

(2)

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte dieses Abkommen im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden.

(3)

Es ist angezeigt, dieses Abkommen bis zum Abschluss der Verfahren für seinen Abschluss ab 1. Januar 2005 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig anzuwenden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 2

Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das in Artikel 1 genannte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens ab 1. Januar 2005 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 3

Die Kommission kann nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1) genannten Verfahren die in Nummer 6 des am 19. Dezember 2000 (2) unterzeichneten Briefwechsels vorgesehenen Maßnahmen treffen und die im Jahr 2000 geltende Höchstmengenregelung wieder einführen, falls die Ukraine die in Nummer 1.5 des in Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Briefwechsels genannten Zollsätze nicht anwendet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2005.

Im Namen des Rates

J. ASSELBORN

Der Präsident


(1)   ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).

(2)   ABl. L 16 vom 18.1.2001, S. 3.


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine, vertreten durch die Regierung der Ukraine, zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren von 1993

A.   Schreiben des Rates der Europäischen Union

Herr …!

Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren von 1993 Bezug zu nehmen, das zuletzt durch das am 19. Dezember 2000 unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert wurde (nachstehend „Abkommen“ genannt).

1.   

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens gilt dieses nur bis zum 31. Dezember 2004. Die Europäische Gemeinschaft schlägt eine Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vorbehaltlich folgender Änderungen und Bedingungen vor:

1.1.

Anhang I des Abkommens, in dem die in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren aufgeführt sind und der die Kategorien und Warenbezeichnungen der betreffenden Textilwaren enthält, wird durch Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates (1) ersetzt. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, da für die Präferenzregelung nach diesem Anhang die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

1.2.

Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens und Titel III des Protokolls A zum Abkommen werden aufgehoben.

1.3.

Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Es gilt bis zum 31. Dezember 2005.“

1.4.

Dem Artikel 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Danach wird die Anwendung aller Bestimmungen dieses Abkommens automatisch um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2006 verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei der anderen mindestens sechs Monate vor dem 31. Dezember 2005 notifiziert, dass sie eine solche Verlängerung nicht wünscht.“

1.5.

Die von der Ukraine angewandten Zollsätze für die Einfuhren von Waren der HS-Kapitel 50 bis 63 mit Ursprung in der Gemeinschaft dürfen die in dem am 19. Dezember 2000 unterzeichneten Briefwechsel vereinbarten Zollsätze nicht überschreiten.

2.   

Sollte die Ukraine vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, finden ab dem Tag des Beitritts der Ukraine zur WTO die WTO-Vorschriften Anwendung.

3.   

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so bilden dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen rechtlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird das Abkommen ab 1. Januar 2005 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewandt.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselÿ,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magÿmula fi Brussel,

Gedaan te Brussel,

Sporzÿdzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Вчинено в м.

Image 1

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

За Європейське Спiвтовариство

Image 2

B.   Schreiben der Regierung der Ukraine

Herr…!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

Herr…!

„Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren von 1993 Bezug zu nehmen, das zuletzt durch das am 19. Dezember 2000 unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert wurde (nachstehend ‚Abkommen‘ genannt).

1.

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens gilt dieses nur bis zum 31. Dezember 2004. Die Europäische Gemeinschaft schlägt eine Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vorbehaltlich folgender Änderungen und Bedingungen vor:

1.1.

Anhang I des Abkommens, in dem die in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren aufgeführt sind und der die Kategorien und Warenbezeichnungen der betreffenden Textilwaren enthält, wird durch Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates (2) ersetzt. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, da für die Präferenzregelung nach diesem Anhang die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

1.2.

Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens und Titel III des Protokolls A zum Abkommen werden aufgehoben.

1.3.

Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:

‚Es gilt bis zum 31. Dezember 2005.‘

1.4.

Dem Artikel 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

‚Danach wird die Anwendung aller Bestimmungen dieses Abkommens automatisch um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2006 verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei der anderen mindestens sechs Monate vor dem 31. Dezember 2005 notifiziert, dass sie eine solche Verlängerung nicht wünscht.‘

1.5.

Die von der Ukraine angewandten Zollsätze für die Einfuhren von Waren der HS-Kapitel 50 bis 63 mit Ursprung in der Gemeinschaft dürfen die in dem am 19. Dezember 2000 unterzeichneten Briefwechsel vereinbarten Zollsätze nicht überschreiten.

2.

Sollte die Ukraine vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, finden ab dem Tag des Beitritts der Ukraine zur WTO die WTO-Vorschriften Anwendung.

3.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so bilden dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen rechtlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird das Abkommen ab 1. Januar 2005 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewandt.“

Ich beehre mich zu bestätigen, dass die Regierung der Ukraine dem Vorstehenden zustimmen kann und dass Ihr Schreiben und das vorliegende Schreiben ein Abkommen gemäß ihrem Vorschlag bilden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Вчинено в м.

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselÿ,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magÿmula fi Brussel,

Gedaan te Brussel,

Sporzÿdzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Image 3

За Уряд України

Por el Gobierno de Ucrania

Za vládu Ukrajiny

For regeringen for Ukraine

Für die Regierung der Ukraine

Ukraina valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση της Ουκρανίας

For the Government of Ukraine

Pour le gouvernement ukrainien

Per il governo dell’Ucraina

Ukrainas valdības vārdā

Ukrainos Vyriausybės vardu

Ukrajna kormánya részéről

Għall-Gvern ta’ l-Ukrajna

Voor de Regering van Oekraïne

W imieniu Rządu Ukrainy

Pelo Governo da Ucrânia

Za vládu Ukrajiny

Za Vlado Ukrajine

Ukrainan hallituksen puolesta

För Ukrainas regering

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(1)   ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).

(2)   ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).