31970D0386

70/386/EWG: Beschluß des Rates vom 27. Juli 1970 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indien und eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Pakistan über den Handel mit handgearbeiteten Waren (handicrafts)

Amtsblatt Nr. L 176 vom 10/08/1970 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0065
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0065
Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band I(2) S. 0215
Englische Sonderausgabe: Reihe II Band I(2) S. 0296


BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juli 1970 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indien und eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Pakistan über den Handel mit handgearbeiteten Waren (handicrafts) (70/386/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Grund des Berichtes der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf der multilateralen Handelskonferenz von 1964-1967 hatte sich die Gemeinschaft verpflichtet, mit Indien und mit Pakistan Verhandlungen aufzunehmen, um zu einem befriedigenden Übereinkommen über den Handel mit handgearbeiteten Waren zu gelangen.

In einem ersten Schriftwechsel hat die Gemeinschaft Indien und Pakistan Zolltarifkontingente für eine Anzahl handgearbeiteter Waren (handicrafts) angeboten, die am 1. September 1969 durch die Verordnung (EWG) Nr. 1491/69 des Rates vom 29. Juli 1969 (1) eröffnet wurden.

Die Regierung Pakistans hat der Gemeinschaft eine zusätzliche Liste handgearbeiteter Waren vorgelegt und beantragt, daß auf sie ebenfalls die Regelung für die am 1. September 1969 eröffneten Zollkontingente angewandt wird ; die Regierung Indiens hat die gleichen Vergünstigungen beantragt.

Nach Prüfung der Anträge Indiens und Pakistans hat die Gemeinschaft entschieden, daß die vorgenannten Zollkontingente auf einige weitere Waren ausgedehnt werden können -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden mit Indien und mit Pakistan Zusatzabkommen über den Handel mit handgearbeiteten Waren in Form von Briefwechseln abgeschlossen, deren Wortlaut dieser Entscheidung beigefügt ist.

(1)ABl. Nr. L 187 vom 31.7.1969, S. 1. Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die zur Unterzeichnung dieser Abkommen befugte Person zu bestellen und ihr die Vollmachten zu übertragen, die erforderlich sind, um für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu handeln.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1970.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. ARENDT

ANHANG

Briefwechsel mit Indien

Seiner Exzellenz

Herrn Swaminathan

Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

Leiter der Delegation Indiens

Brüssel

Herr Botschafter!

Ich gestatte mir, mich auf Ihren Antrag zu beziehen, mit dem Ihre Regierung die Gemeinschaft gebeten hat, das am 1. September 1969 für eine Reihe handgearbeiteter Waren (handicrafts) eröffnete Zollkontingent auf eine Anzahl weiterer Waren auszudehnen.

Nach eingehender Prüfung dieses Antrags habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bereit ist, das am 1. September 1969 eröffnete Zollkontingent auch auf die in der beigefügten Liste enthaltenen Erzeugnisse auszudehnen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Herr ...

Ich gestatte mir, Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom ... zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Ich gestatte mir, mich auf Ihren Antrag zu beziehen, mit dem Ihre Regierung die Gemeinschaft gebeten hat, das am 1. September 1969 für eine Reihe handgearbeiteter Waren (handicrafts) eröffnete Zollkontingent auf eine Anzahl weiterer Waren auszudehnen.

Nach eingehender Prüfung dieses Antrags habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bereit ist, das am 1. September 1969 eröffnete Zollkontingent auch auf die in der beigefügten Liste enthaltenen Erzeugnisse auszudehnen."

Ich gestatte mir, Ihnen von der Zustimmung der indischen Regierung Kenntnis zu geben.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

T. SWAMINATHAN Leiter der Delegation Indiens Ergänzungsliste der handgearbeiteten Waren (handicrafts)

>PIC FILE= "T0010867">

Briefwechsel mit Pakistan

Seiner Exellenz

Herrn Riaz Piracha

Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

Leiter der Delegation Pakistans

Brüssel

Herr Botschafter!

Ich gestatte mir, mich auf Ihren Antrag vom 25. Juli 1969 zu beziehen, mit dem Ihre Regierung die Gemeinschaft gebeten hat, das am 1. September 1969 für eine Reihe handgearbeiteter Waren (handicrafts) eröffnete Zollkontingent auf eine Anzahl weiterer Waren auszudehnen.

Nach eingehender Prüfung dieses Antrags habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bereit ist, das am 1. September 1969 eröffnete Zollkontingent auch auf die in der beigefügten Liste enthaltenen Erzeugnisse auszudehnen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Herr ...

Ich gestatte mir, Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom ... zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Ich gestatte mir, mich auf Ihren Antrag vom 25. Juli 1969 zu beziehen, mit dem Ihre Regierung die Gemeinschaft gebeten hat, das am 1. September 1969 für eine Reihe handgearbeiteter Waren (handicrafts) eröffnete Zollkontingent auf eine Anzahl weiterer Waren auszudehnen.

Nach eingehender Prüfung dieses Antrags habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bereit ist, das am 1. September 1969 eröffnete Zollkontingent auch auf die in der beigefügten Liste enthaltenen Erzeugnisse auszudehnen."

Ich gestatte mir, Ihnen von der Zustimmung der pakistanischen Regierung Kenntnis zu geben.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

R. PIRACHA Leiter der Delegation Pakistans

Ergänzungsliste der handgearbeiteten Waren (handicrafts)

>PIC FILE= "T0010868">