31990D0518

90/518/EWG: Beschluß des Rates vom 24. September 1990 über den Abschluß des Übereinkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über ein informationsaustauschverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften

Amtsblatt Nr. L 291 vom 23/10/1990 S. 0001 - 0001


BESCHLUSS DES RATES vom 24. September 1990 über den Abschluß des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über ein Informationsaustauschverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften (90/518/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ziel der jeweiligen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist insbesondere der Abbau von Handelshemmnissen.

Es liegt im Interesse der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, einen Informationsaustausch mit diesen Staaten auf dem Gebiet der technischen Vorschriften einzuführen, um die Entsteheung neuer technischer Handelshemmnisse zu verhindern.

Die Kommission hat diesbezueglich mit diesen Staaten Verhandlungen geführt und ein Übereinkommen ausgehandelt, das am 19. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnet worden ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über ein Informationsaustauschverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 des Übereinkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor (1).

Geschehen zu Brüssel am 24. September 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SACCOMANDI

(1) Siehe Seite 43 dieses Amtsblatts.