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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2781

12.12.2023

BESCHLUSS (Euratom) 2023/2781 DES RATES

vom 8. Dezember 2023

über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) durch die Europäische Kommission

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) (im Folgenden „Abkommen“) sollte geschlossen werden.

(2)

Das Abkommen sollte rückwirkend ab dem 31. Mai 2021 angewandt werden und bis zum 31. Mai 2024 in Kraft bleiben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) durch die Europäische Kommission wird zugestimmt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. CALVIÑO SANTAMARÍA


ANLAGE

ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT UND DER ORGANISATION FÜR DIE ENTWICKLUNG DER ENERGIEWIRTSCHAFT AUF DER KOREANISCHEN HALBINSEL

DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

im Folgenden „Gemeinschaft“, und

DIE ORGANISATION FÜR DIE ENTWICKLUNG DER ENERGIEWIRTSCHAFT AUF DER KOREANISCHEN HALBINSEL,

im Folgenden „KEDO“ —

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.

Die KEDO wurde gemäß dem zwischen den Regierungen der Republik Korea, Japans und der Vereinigten Staaten von Amerika am 9. März 1995 geschlossenen und am 19. September 1997 geänderten Abkommen über die Errichtung der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel errichtet.

2.

Das achte Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der KEDO ist am 31. Mai 2021 erloschen.

3.

Nach seinem Beschluss, das Leichtwasserreaktor-Projekt der KEDO zu beenden, und der Entscheidung von 2007, die Aufgaben des Sekretariats mit deutlich gekürzter Personalausstattung und minimalen Bürokapazitäten zu erfüllen, hat der KEDO-Exekutivrat im Jahr 2021 beschlossen, die KEDO über den 31. Mai 2021 hinaus weiterzuführen.

4.

Sowohl die Gemeinschaft als auch die KEDO haben den Wunsch geäußert, ihre Zusammenarbeit fortzusetzen, um das Leichtwasserreaktor-Projekt zu beenden und für eine ordnungsgemäße Abwicklung der KEDO zu sorgen.

(5)

Seit dem 31. Mai 2021 wurde das Abkommen automatisch jährlich verlängert. Daher ist es erforderlich, eine rückwirkende Anwendung des Abkommens vorzusehen. Das Abkommen sollte bis zum 31. Mai 2024 in Kraft bleiben —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendung der Bestimmungen des vorherigen Abkommens

Sofern in einem der nachstehenden Artikel nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des am 31. Mai 2021 erloschenen vorangegangenen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der KEDO im Rahmen des vorliegenden Abkommens weiterhin Anwendung.

Artikel 2

Beitrag der Gemeinschaft

Im Rahmen dieses Abkommens leistet die Gemeinschaft keinen finanziellen Beitrag zum Haushalt der KEDO.

Artikel 3

Laufzeit

Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 31. Mai 2024 in Kraft.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung durch die Gemeinschaft und die KEDO in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 1. Juni 2021.

Geschehen zu … Brüssel am … 2023 in zwei Urschriften

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Geschehen zu … New York am …2023 in zwei Urschriften

Für die Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2781/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)