|
11.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/1 |
BESCHLUSS 2013/450/GASP DES RATES
vom 22. Juli 2013
über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Niger über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Premierminister von Niger hat am 1. Juni 2012 ein Einladungsschreiben an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) gerichtet, in dem er die Entsendung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) genehmigt und einseitig Vorrechte und Immunitäten gewährt, damit die Mission bis zum Abschluss eines umfassenden Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Niger über die Rechtsstellung der Mission und ihres Personals ihre Aufgabe effizient erfüllen kann. |
|
(2) |
Am 16. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (1) erlassen. |
|
(3) |
Nach Artikel 8 des Beschlusses 2012/392/GASP ist die Rechtsstellung der EUCAP Sahel Niger und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUCAP Sahel Niger erforderlicher Garantien, Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird. |
|
(4) |
Nachdem der Rat die Aufnahme von Verhandlungen mit Beschluss vom 26. Juli 2012 genehmigt hatte, hat die Hohe Vertreterin gemäß Artikel 37 EUV ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Niger über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. |
|
(5) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Niger über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON