32003D0057

2003/57/EG: Entscheidung des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Sektoralen Anhangs über elektrische Sicherheit des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung

Amtsblatt Nr. L 023 vom 28/01/2003 S. 0024 - 0025


Entscheidung des Rates

vom 21. Januar 2003

zur Aussetzung der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Sektoralen Anhangs über elektrische Sicherheit des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung

(2003/57/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung(1), im Folgenden "Abkommen" genannt, kann eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen im Rahmen eines Sektoralen Anhangs aussetzen.

(2) Die Vereinigten Staaten von Amerika sind ihren Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens, insbesondere in Bezug auf die Verfahren zur Anerkennung der von der Gemeinschaft benannten Konformitätsbewertungsstellen, nicht nachgekommen.

(3) Dies hat dazu geführt, dass die von den Benennenden Behörden der Mitgliedstaaten benannten oder zu benennenden Konformitätsbewertungsstellen nicht wie im Abkommen vorgesehen bewertet, überwacht und anerkannt werden können.

(4) Infolgedessen hat die Gemeinschaft keinen Marktzugang mehr bezüglich der Konformitätsbewertung der unter den Sektoralen Anhang über elektrische Sicherheit fallenden Produkte.

(5) Es wird auch angenommen, dass die USA es versäumt haben, auf Dauer die erforderlichen gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Befugnisse für die Umsetzung der Bestimmungen des Sektoralen Anhangs über elektrische Sicherheit zu schaffen, insbesondere bezüglich des Rückgriffs der Occupational Safety and Health Administration auf die von den Benennenden Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen der Konformitätsbewertungsstellen in ihrem Gebiet.

(6) Die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten haben gemäß Artikel 2 Satz 3 des Abkommens zahlreiche Konsultationen geführt, die zu keiner befriedigenden Lösung geführt haben.

(7) Die Kommission führt die Konsultationen mit den Vereinigten Staaten gemäß diesem Abkommen fort, um sicherzustellen, dass der Sektorale Anhang über elektrische Sicherheit gemäß den darin festgelegten Bestimmungen umgesetzt werden kann -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Sektoralen Anhangs über elektrische Sicherheit des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung werden vollständig ausgesetzt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestimmen, die befugt ist, die beigefügte Note im Namen der Gemeinschaft an die Vereinigten Staaten von Amerika zu senden.

Artikel 3

Spätestens drei Jahre nach dem Datum der Übermittlung der Note gemäß Artikel 2 an die Vereinigten Staaten legt die Kommission dem Rat einen Bericht über den Stand der Konsultationen mit den Vereinigten Staaten und gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Aufhebung dieses Beschlusses vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. Christodoulakis

(1) ABl. L 31 vom 4.2.1999, S. 1.

ANHANG

Der Rat der Europäischen Union beehrt sich, Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung beschlossen hat, ihre Verpflichtungen im Rahmen des Sektoralen Anhang über elektrische Sicherheit zu dem Abkommen vollständig auszusetzen.

Grund für die Aussetzung der Verpflichtungen der Gemeinschaft ist die Tatsache, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihren Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens, insbesondere in Bezug auf die Verfahren zur Anerkennung der von der Gemeinschaft benannten Konformitätsbewertungsstellen, nicht nachgekommen sind. Dies hat dazu geführt, dass die von den Benennenden Behörden der Mitgliedstaaten benannten oder zu benennenden Konformitätsbewertungsstellen nicht wie im Abkommen vorgesehen bewertet, überwacht und anerkannt werden können.

Infolgedessen hat die Gemeinschaft keinen Marktzugang mehr bezüglich der Konformitätsbewertung der unter den Sektoralen Anhang über elektrische Sicherheit fallenden Produkte.

Es wird auch angenommen, dass die USA es versäumt haben, auf Dauer die erforderlichen gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Befugnisse für die Umsetzung der Bestimmungen des Sektoralen Anhangs über elektrische Sicherheit zu schaffen, insbesondere bezüglich des Rückgriffs der Occupational Safety and Health Administration auf die von den Benennenden Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen der Konformitätsbewertungsstellen in ihrem Gebiet.

Die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten haben gemäß Artikel 2 Satz 3 des Abkommens zahlreiche Konsultationen geführt, die zu keiner befriedigenden Lösung geführt haben.

Die Aussetzung der oben genannten Verpflichtungen der Gemeinschaft gilt ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Note im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Der Rat der Europäischen Union nutzt diesen Anlass, die Mission der Europäischen Staaten von Amerika bei der Europäischen Union erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.