31993D0230

93/230/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1993 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Italien (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 097 vom 23/04/1993 S. 0035 - 0035


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. April 1993 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Italien (Nur der italienische Text ist verbindlich)

(93/230/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/117/EWG (2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In bestimmten Regionen Italiens sind im Februar und März 1993 Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden.

Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für den Viehbestand in der Gemeinschaft dar. Um die Tilgung der Seuche zu beschleunigen, kann die Gemeinschaft Entschädigungen für die dadurch entstandenen Verluste zahlen.

Sofort nach der amtlichen Bestätigung der Maul- und Klauenseuche haben die italienischen Behörden geeignete Maßnahmen getroffen, zu denen die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG und den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/380/EWG der Kommission (4), gehören. Die italienischen Behörden haben diese Maßnahmen mitgeteilt.

Die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind erfuellt.

Artikel 15

der Entscheidung 90/424/EWG legt den finanziellen Rahmen für die nach Artikel 11 vorgesehenen Maßnahmen fest.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Italien kann aufgrund der Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Februar und März 1993 eine finanzielle Hilfe der Gemeinschaft erhalten. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beläuft sich auf 70 % der Kosten

a) für die Entschädigung der Eigentümer für

- die Tötung und Beseitigung von Tieren,

- die Vernichtung von Milch,

- die Säuberung und Desinfektion der Betriebe,

- die Vernichtung verseuchter Futtermittel und von verseuchtem Material, das nicht desinfiziert werden kann;

b) für den Fall der Beförderung von Tierkörpern zu den Verarbeitungsbetrieben.

Artikel 2

(1) Die Zahlungen für die Entschädigung der Eigentümer sollen innerhalb von 90 Tagen nach amtlicher Bestätigung des Seuchenausbruchs erfolgen.

(2) Die Kosten sollen in einer Höhe von 70 % angegeben werden, entsprechend Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission (5).

(3) Italien hat Informationen über die eingeleiteten Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung zu übermitteln.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. April 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 38.

(3) ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 198 vom 17. 7. 1992, S. 54.

(5) ABl. Nr. L 249 vom 8. 9. 1988, S. 9.