24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/50


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2005

zur Einsetzung einer Netzwerkgruppe für den Austausch und die Koordinierung von Informationen über die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen

(2005/463/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat sich in ihrer Empfehlung 2003/556/EG vom 23. Juli 2003 mit Leitlinien für die Erarbeitung einzelstaatlicher Strategien und geeigneter Verfahren für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen (1) für ein Konzept ausgesprochen, das es den Mitgliedstaaten überlässt, Betriebsführungsmaßnahmen für die Koexistenz zu erarbeiten und umzusetzen. Sie hat erklärt, dass sie hierzu beabsichtigt, den Austausch von Informationen über laufende und geplante Forschungsprojekte auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene zu vereinfachen.

(2)

Gemäß Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetischer veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG (2) hat die Kommission Informationen auf der Grundlage von Untersuchungen auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene zu sammeln und zu koordinieren sowie die Entwicklungen bei der Koexistenz in den Mitgliedstaaten zu beobachten.

(3)

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollte die Kommission ein Forum einrichten, in dem die Mitgliedstaaten Informationen über wissenschaftliche Untersuchungen und beste Verfahrensweisen austauschen können, die im Rahmen nationaler Strategien für die Koexistenz erarbeitetet wurden. Dabei muss die Kommission die Möglichkeit haben, Sitzungen von Arbeitsgruppen einzuberufen, an denen erforderlichenfalls nationale und andere Sachverständige teilnehmen können.

(4)

Es ist daher angezeigt, eine Netzwerkgruppe einzusetzen, die die Kommission auf dem Gebiet der Koexistenz unterstützt (abgekürzt COEX-NET) —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird eine Netzwerkgruppe, im Folgenden „die Gruppe“, für den Austausch und die Koordinierung von Informationen über wissenschaftliche Studien und beste Verfahrensweisen auf dem Gebiet der Koexistenz des Anbaus unterschiedlicher Arten gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen eingerichtet und der Kommission unterstellt.

Artikel 2

(1)   Die Gruppe setzt sich aus nationalen Sachverständigen zusammen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden; den Vorsitz führt ein Kommissionsvertreter.

(2)   Der Kommissionsvertreter kann andere Sachverständige zur Teilnahme an den Sitzungen einladen und zur Mitarbeit in der Gruppe auffordern.

(3)   Die Kommission stellt das Sekretariat für die Sitzungen und die Arbeit der Gruppe.

(4)   Die Sitzungen der Gruppe finden nach dem Organisations- und Zeitplan der Kommission in den Räumlichkeiten der Kommission statt.

Artikel 3

(1)   Die Kommission erstattet die Ausgaben, die den an den Sitzungen gemäß Artikel 2 teilnehmenden Sachverständigen entstehen, gemäß ihren Vorschriften über die Erstattung von Reisekosten, Tagegelder und sonstige Ausgaben vorbehaltlich der Absätze 2 und 3.

(2)   Die von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen erhalten die Erstattung der Reisekosten, und die von der Kommission eingeladenen Sachverständigen erhalten die Erstattung der Reisekosten und Tagegelder.

(3)   Die Reisekostenerstattung für die von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen ist auf einen Teilnehmer je Mitgliedstaat begrenzt.

(4)   Die Sachverständigen erhalten kein Entgelt für ihre Dienste.

Artikel 4

Die der Gruppe angehörenden Sachverständigen sind unabhängig von Industrie, Handel und Wirtschaft und anderen möglichen Interessenkonflikten.

Artikel 5

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 287 EG-Vertrag dürfen die Sachverständigen keine Informationen aus der Arbeit der Gruppe weitergeben, wenn der Kommissionsvertreter sie darauf hinweist, dass besagte Informationen vertraulich zu behandeln sind.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 36.

(2)   ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).