8.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. August 2004

über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Slowakischen Republik im Jahr 2004

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3087)

(Nur der slowakische Text ist verbindlich)

(2004/631/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei von 2003, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

2004 traten in der Slowakischen Republik Fälle von klassischer Schweinepest auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Schweinebestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft gemäß der Entscheidung 90/424/EWG dem betroffenen Mitgliedstaat eine finanzielle Beihilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Die Finanzkontrolle dieser Maßnahmen unterliegt den Artikeln 8 und 9 der genannten Verordnung.

(4)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

(5)

Am 29. März 2004 hat die Slovakische Republik offiziell die Erstattung der gesamten Kosten beantragt, die auf ihrem Hoheitsgebiet angefallen sind.

(6)

Es empfiehlt sich, die in Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG verwendeten Begriffe „zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter“, „angemessene Zahlungen“ und „berechtigte Zahlungen“ sowie die Kategorien der im Rahmen der „sonstigen Kosten“ in Verbindung mit der obligatorischen Keulung zuschussfähigen Ausgaben zu definieren.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an die Slowakische Republik

Zur Tilgung der klassischen Schweinepest im Jahr 2004 wird der Slowakischen Republik eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 50 % der Ausgaben gewährt für:

a)

die zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter nach der obligatorischen Keulung ihrer Tiere zwecks Tilgung von Ausbrüchen der klassischen Schweinepest im Jahr 2004 gemäß Artikel 3 Absatz 2 siebter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und der vorliegenden Entscheidung;

b)

die Kosten für die Keulung der Tiere, die Vernichtung der Tierkörper und der Produkte, die Reinigung und Desinfizierung der Betriebe und die Reinigung und Desinfizierung sowie ggf. die Vernichtung der Ausstattung gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„zügige, angemessene Entschädigung“: Zahlung einer Entschädigung im Höhe des Marktwerts der Tiere gemäß Artikel 3 Absatz 1 binnen 90 Tagen nach der Keulung der Tiere;

b)

„angemessene Zahlungen“: Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen zu Preisen, die im Verhältnis zu den Marktpreisen vor dem Ausbruch der klassischen Schweinepest stehen;

c)

„berechtigte Zahlungen“: Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen, deren Art und direkte Verbindung mit der obligatorischen Keulung von Tieren gemäß Artikel 1 Buchstabe a) nachgewiesen wird.

Artikel 3

Ausgaben, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird

(1)   Der den Tierhaltern als Entschädigung auszuzahlende Höchstbetrag je Tier orientiert sich an dem Marktwert der Tiere vor ihrer Kontamination oder Keulung.

(2)   Werden die Entschädigungen von der Slowakischen Republik gemäß Artikel 1 Buchstabe a) nach der in Artikel 2 Buchstabe a) festgelegten Frist von 90 Tagen gezahlt, werden die beihilfefähigen Beträge für die nach der Frist getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt:

—

um 25 % für Zahlungen, die zwischen 91 und 105 Tagen nach der Keulung der Tiere erfolgten;

—

um 50 % für Zahlungen, die zwischen 106 und 120 Tagen nach der Keulung der Tiere erfolgten;

—

um 75 % für Zahlungen, die zwischen 121 und 135 Tagen nach der Keulung der Tiere erfolgten;

—

um 100 % für Zahlungen, die mehr als 135 Tage nach der Keulung der Tiere erfolgten.

Treten jedoch bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden von der Slowakischen Republik stichhaltige Gründe angegeben, so wendet die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. einen Nullprozentsatz an.

(3)   Bei den in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Kosten, die für eine Finanzhilfe in Frage kommen, handelt es sich nur um die in Anhang III aufgeführten Kosten.

(4)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nicht gewährt für:

a)

Mehrwertsteuer,

b)

Beamtengehälter,

c)

Verwendung von anderem öffentlichen Material als Verbrauchsmaterial.

Artikel 4

Bedingungen für die Zahlung und Nachweise

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nach dem Verfahren des Artikels 41 der Entscheidung 90/424/EWG auf folgender Grundlage festgelegt:

a)

Geltendmachung eines Anspruchs gemäß den Anhängen I und II innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist;

b)

ausführliche Unterlagen, die die in dem Anspruch nach Buchstabe a) genannten Zahlen bestätigen;

c)

Ergebnisse der ggf. durchzuführenden Vor-Ort-Inspektionen der Kommission gemäß Artikel 5.

Die unter Buchstabe b) genannten Belege sowie entsprechende Handelsinformationen sind für Vor-Ort-Inspektionen der Kommission zur Verfügung zu stellen.

(2)   Der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Antrag ist gemäß Anhang I und Anhang II innerhalb von 60 Kalendertagen nach Notifizierung dieser Entscheidung in elektronischer Form vorzulegen.

Werden diese Fristen nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

Artikel 5

Vor-Ort-Inspektionen der Kommission

Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Vor-Ort-Inspektionen vornehmen, um die Durchführung der Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten zu überprüfen.

Artikel 6

Empfänger

Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. August 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(2)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


ANHANG I

Antrag auf eine Beihilfe zur Erstattung des Wertes der Tiere, die gekeult werden mussten

Ausbruch Nr.

Kontakt mit Ausbruch Nr.

Kenn-nummer des Haltungs-betriebs

Tierhalter

Betriebssitz

Keulungsdatum

Vernichtungsmethode

Gewicht am Tag der Vernichtung

Anzahl der Tiere je Kategorie

Je Kategorie bezahlter Betrag

Sonstige dem Halter erstattete Kosten (ohne MwSt.)

Erstattung insgesamt (ohne MwSt.)

Zahlungs-datum

Nachname

Vorname

Tierkörperverwertungsbetrieb

Schlachthof

Sonstiges (bitte angeben)

Sauen

Eber

Ferkel

Schweine

Sauen

Eber

Ferkel

Schweine


ANHANG II

Anspruch gemäß Artikel 4

„Sonstige Kosten“, entstanden für (sofern zutreffend) Haltungsbetrieb Nr. … oder Liste (ausschließlich der Erstattung des Wertes der Tiere)

Posten

Betrag ohne MwSt.

Keulung

 

Vernichtung der Tierkörper (Transport und Behandlung)

 

Reinigung und Desinfektion (Löhne und Erzeugnisse)

 

Futtermittel (Erstattung und Vernichtung)

 

Ausrüstung (Erstattung und Vernichtung)

 

INSGESAMT

 


ANHANG III

Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 3 Absatz 3

1.   

Kosten für die Zwangskeulung der Tiere:

a)

Löhne und Gebühren für die speziell dafür eingestellten Metzger;

b)

Verbrauchsmaterial und spezielle Ausstattung für die Keulung;

c)

Erbringung von Dienstleistungen oder Vermietung von Ausstattung zum Transport der Tiere zum Ort der Keulung.

2.   

Kosten für die Vernichtung der Tierkörper:

a)

Tierkörperverwertung: Erbringung von Dienstleistungen oder Vermietung von Ausstattung zum Transport der Tierkörper zu den Lagereinrichtungen und zur Tierkörperverwertungsanlage, Lagerung der Tierkörper, Verarbeitung der Tierkörper in der Verwertungsanlage und Vernichtung des Tiermehls;

b)

Vergraben: Löhne und Gebühren für das speziell dafür eingestellte Personal, Erbringung von Dienstleistungen oder Vermietung von Ausstattung zum Transport und Vergraben der Schlachtkörper sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Vergrabungsortes;

c)

Verbrennung: Löhne und Gebühren für das speziell dafür eingestellte Personal, Brennstoffe und sonstiges verwendetes Material, Erbringung von Dienstleistungen oder Vermietung von Ausstattung zum Transport der Tierkörper sowie Erzeugnisse zur Desinfektion der Verbrennungsanlage.

3.   

Kosten für Reinigung und Desinfektion der Betriebsstätten,

a)

Erzeugnisse für die Reinigung und Desinfektion;

b)

Löhne und Gebühren für das speziell dafür eingestellte Personal.

4.   

Kosten für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel:

a)

Entschädigung in Höhe des Kaufpreises der Futtermittel;

b)

Erbringung von Dienstleistungen oder Vermietung von Ausstattung zum Transport und zur Vernichtung der Futtermittel.

5.   

Kosten im Zusammenhang mit der Entschädigung für kontaminierte Ausstattung in Höhe des Marktpreises. Die Kosten der Entschädigung für Wiederaufbau oder Neubau von landwirtschaftlichen Gebäuden oder Infrastrukturkosten sind nicht beihilfefähig.