31992D0154

92/154/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/33.157 - ECO SYSTEM/Peugeot (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 066 vom 11/03/1992 S. 0001 - 0012


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Dezember 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/33.157 - ECO SYSTEM/Peugeot (Nur der französische Text ist verbindlich) (92/154/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (2), geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 10 Ziffer 2,

im Hinblick auf den Antrag von ECO SYSTEM S.A., Roün (Frankreich), vom 19. April 1989, in dem ein Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag durch Peugeot S.A. und seine Tochtergesellschaft Automobiles Peugeot S.A. aufgrund der Errichtung von Hindernissen gegen die Paralleleinfuhren von ECO SYSTEM geltend gemacht und die Kommission aufgefordert wird, die Abstellung dieses Verstosses anzuordnen,

gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 27. November 1989 zur Eröffnung eines Verfahrens in dieser Sache,

nachdem den Unternehmen Peugeot S.A. und Automobiles Peugeot S.A. gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (3) Gelegenheit gegeben wurde, zu den Beschwerdepunkten der Kommission Stellung zu beziehen,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

Das Verfahren

(1) Diese Entscheidung ergeht aufgrund eines Antrags, der von ECO SYSTEM S.A., Roün (Frankreich), - nachstehend "ECO SYSTEM" genannt - am 19. April 1989 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 in Anbetracht der Hindernisse gestellt wurde, die diesem Unternehmen seit Beginn des Monats März 1989 von Peugeot-Vertragshändlern in Belgien und Luxemburg bei seiner Tätigkeit als Vermittler für französische Endabnehmer, in deren Auftrag es Fahrzeuge der Marken Peugeot zu beschaffen beabsichtigte, in den Weg gelegt wurden.

(2) Der Antrag richtet sich gegen das Unternehmen Automobiles Peugeot S.A. als Urheberin dieser Hindernisse und drei ihrer Vertragshändler wegen Nichterfuellung von über ECO SYSTEM geschlossenen Kaufverträgen. Diese Vertragshändler sind:

1. Peugeot Talbot Belgien S.A. in Nivelles,

2. Peugeot Talbot Service S.A. in Brüssel,

3. G. Gewelt bvba in Heverlee.

Der Antrag von ECO SYSTEM

(3) ECO SYSTEM hat beantragt, daß die Kommission den Unternehmen Peugeot S.A. und Automobiles Peugeot S.A. auferlegt, die nachteiligen, schwerwiegenden Auswirkungen zu beenden, die sich für ECO SYSTEM aus den genannten Hindernissen ergeben und die aus einem Rundschreiben hervorgehen, das am 9. Mai 1989 in den Vertriebsnetzen von Peugeot-Talbot in Belgien, Frankreich und Luxemburg verteilt wurde.

ECO SYSTEM sieht sich aufgrund dieses Rundschreibens daran gehindert, zugunsten von französischen Endabnehmern weiterhin Fahrzeuge der Marken Peugeot und Talbot in Belgien und Luxemburg zu beschaffen, wodurch ihm Benachteiligungen in einem Ausmaß entstuenden, das den Fortbestand seiner Vermittlertätigkeit bedrohe.

Die Unternehmen

(4) Die Automobiles Peugeot S.A., Paris, Tochtergesellschaft von Peugeot S.A. (PSA), gehört mit der Automobiles Citroën S.A. zur Division Automobile der Gruppe PSA (nachstehend "Peugeot" genannt).

PSA hat am 9. Mai 1989 das von ECO SYSTEM angefochtene Rundschreiben an seine Vertriebsnetze in Frankreich, Belgien und Luxemburg versandt.

Automobiles Peugeot S.A. ist der Industriebereich von PSA und stellt die Fahrzeuge der Marken Peugeot und Talbot her, die unter anderem in Frankreich, Belgien und Luxemburg vertrieben werden, wo die Hälfte ihres Absatzes erzielt wird. Im Jahr 1988 wurden in Westeuropa 1 052 000 Fahrzeuge dieser beiden Marken entsprechend einem Marktanteil von 8 % angemeldet; hiervon entfielen auf Frankreich 491 800 Fahrzeuge (Marktanteil 22 %) und auf Belgien/Luxemburg 42 500 Fahrzeuge (Marktanteil 9,2 %).

(5) Peugeot Talbot Belgien S.A. (PTB) ist eine Tochtergesellschaft von Automobiles Peugeot S.A. und führt die Kraftfahrzeuge der Marke Peugeot ein, um sie an ihre 79 Vertragshändler, drei Tochtergesellschaften und 383 Verkaufsvermittler weiterzuverkaufen. Sie hat im Jahr 1988 mit dem Absatz von [. . .] (4) Fahrzeugen einen Gesamtumsatz von [. . .] Millionen bfrs erzielt.

(6) Peugeot Talbot Service S.A. (PTS) ist ebenfalls eine Tochtergesellschaft von Automobiles Peugeot S.A. und Vertragshändlerin von PTB, die Neufahrzeuge über zwei Tochtergesellschaften in Brüssel und eine in Antwerpen vertreibt. Sie hat im Jahr 1988 mit dem Verkauf von [. . .] Fahrzeugen einen Umsatz von [. . .] bfrs erzielt; hiervon wurden [. . .] Fahrzeuge an beauftragte Vermittler und davon [. . .] an ECO SYSTEM geliefert.

(7) Die G. Gewelt bvba ist ein anerkannter Vertragshändler von Peugeot-Talbot in Belgien, der im Jahr 1988 einen Gesamtumsatz von [. . .] bfrs erzielte; hiervon entfielen [. . .] bfrs auf den Verkauf von [. . .] Fahrzeugen der Marke Peugeot, wovon Fahrzeuge an ECO SYSTEM geliefert wurden.

(8) ECO SYSTEM S.A. ist seit 1985 als Vermittlerin beim Kauf von Einfuhrfahrzeugen für französische Endabnehmer tätig. In dem Geschäftsjahr vom 1. September 1988 bis 31. August 1989 hat sie Provisionen in Höhe von [. . .] ffrs, entsprechend 3 %, für die Vermittlung von rund 1 500 Fahrzeugen eingenommen. Die Anzahl der nach Frankreich von Endabnehmern selbst eingeführten Privatfahrzeuge lässt sich mit Genauigkeit nicht ermitteln. Der Europäische Verband der Vertragshändler und Reparaturunternehmen CECRA geht jedoch davon aus, daß sich diese Zahl im Jahr 1988 für alle Marken auf 30 000 beläuft und daß hiervon ein Drittel auf beauftragte Vermittler bei einer sehr ungleichen Verteilung auf die einzelnen Hersteller, jedoch einem eindeutigen Überwiegen der französischen Marken entfällt.

Die Kunden von ECO SYSTEM konnten im Jahr 1988 und bis Mai 1989 zur Erlangung der Übereinstimmungsbescheinigung und für technische und sonstige Förmlichkeiten auf die Dienste der EURO SERVICE Roün zurückgreifen, die mit ECO SYSTEM persönlich verbunden ist. Im Jahr 1988 hat EURO SERVICE Dienstleistungen eines Umfangs von [. . .] ffrs erbracht und damit einen Gewinn vor Steuern von [. . .] ffrs erzielt.

Der exklusive und selektive Vertrieb von Kraftfahrzeugen

(9) Die Fahrzeuge der Marken Peugeot und Talbot werden in Belgien, Luxemburg und Frankreich über zugelassene Wiederverkäufer im Rahmen eines Mustervertrags vertrieben, dessen ursprüngliche Fassung der Kommission vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge angemeldet worden war. Ein neuer Mustervertrag wurde von Automobiles Peugeot S.A. der Kommission am 24. Dezember 1985, d. h. nach dem Inkrafttreten der Verordnung, übermittelt. Die obengenannte Anmeldung ist angesichts der in Kraft getretenen Verordnung seit dem 1. Juli 1985 hinfällig, was der Automobiles Peugeot S.A. von der Kommission mit Schreiben vom 23. März 1987 mitgeteilt worden ist.

(10) Der gegenwärtig gültige Mustervertrag zwischen Peugeot und den Vertragshändlern seiner Vertriebsnetze in Frankreich, Belgien und Luxemburg enthält im wesentlichen die üblichen Vertragsbestimmungen für den selektiven Alleinvertrieb von Kraftfahrzeugen. Peugeot beantragt die Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung auf diesen Mustervertrag.

Die Kfz-Preisunterschiede zwischen Belgien, Luxemburg und Frankreich

(11) In den Jahren 1987, 1988 und 1989 waren die von Peugeot veröffentlichten und seinen zugelassenen Händlern empfohlenen Nettopreise vor Steuern für den Wiederverkauf an Endabnehmer (Listenpreise) gleicher oder gleichartiger Fahrzeuge des Lieferprogramms in Frankreich wesentlich höher als in Belgien oder Luxemburg (zumindest 10 % in einigen Fällen zum 1. Januar 1989).

(12) Die Kommission hat Anfang 1990 eine Reihe von Untersuchungen bei verschiedenen Herstellern eingeleitet, um das tatsächliche Ausmaß der Preisabweichungen in den verschiedenen Ländern der Gemeinschaft bei allen Marken zu ermitteln. Die Auswertungsarbeiten sind im Gange. Es lässt sich schon jetzt feststellen, daß eine zunehmende Anzahl von insbesondere französischen Abnehmern am Kauf eines vor allem aus Belgien oder Luxemburg eingeführten Neufahrzeugs interessiert sind. Andererseits hat sich im Verlauf der Untersuchung bestätigt, daß die Vertragshändler von Peugeot genausowenig wie die Händler anderer Marken bestrebt waren, sich diese Preisabweichungen durch gegenseitige Lieferungen zunutze zu machen.

Das beanstandete Rundschreiben

(13) Das von Peugeot S.A. am 9. Mai 1989 versandte Rundschreiben wurde der Generaldirektion für Wettbewerb am 25. April 1989 zur Information vorgelegt, jedoch nicht förmlich angemeldet. Es wurde von Automobiles Peugeot S.A. über seine jeweiligen Tochtergesellschaften an alle Vertragshändler in Belgien, Luxemburg und Frankreich verteilt. Obwohl in diesem Schreiben ECO SYSTEM namentlich erwähnt wird, hat Peugeot in seiner der Kommission am 25. August 1989 vorgelegten Stellungnahme das Schreiben als eine Anweisung von allgemeiner Reichweite bezeichnet. Darin werden die Vertragshändler unter Bezugnahme auf den Vertriebsvertrag angewiesen, ihre Lieferungen an ECO SYSTEM einzustellen, da dieses Unternehmen zwar die Rechtsform eines Vermittlers habe, jedoch eine dem Wiederverkauf gleichwertige Tätigkeit ausübe. Den Vertragshändlern wird auferlegt, von ECO SYSTEM für eigene Rechnung oder für Rechnung der Besteller stammende Kaufaufträge für Neufahrzeuge der Marken Peugeot und Talbot nicht mehr entgegenzunehmen und ECO SYSTEM solange keine Fahrzeuge zu liefern, wie dessen Arbeitsweise und Geschäftstätigkeit unverändert bleiben. Es wird ferner darauf hingewiesen, daß diese Anweisungen sich auf alle Unternehmen beziehen, die auf ähnliche Weise wie ECO SYSTEM vorgehen.

Dem Rundschreiben liegen im Kern folgende Überlegungen zugrunde:

a) Die Tätigkeit eines gewerblichen Vermittlers ist der Tätigkeit eines Käufers/Wiederverkäufers gleichzusetzen; dies gilt insbesondere für ECO SYSTEM, dessen Vermittlertätigkeit sich zu einer gewerblichen Händlertätigkeit entwickelt hat und das hierzu in den Medien, auf Messen und Automobilausstellungen sowie über Telematik Werbung betreibt und über Verkaufsflächen verfügt, die teilweise dem Großvertrieb zuzuordnen sind.

b) Ein Vermittler, der die mit den Geschäften seiner Auftraggeber verbundenen wirtschaftlichen Risiken übernimmt, übt damit die Tätigkeit des Käufers/Wiederverkäufers aus.

Dies trifft auf ECO SYSTEM insofern zu, als es trotz des unbestreitbaren Vorhandenseins eines schriftlichen Beschaffungsauftrags gegenüber seinen Kunden alle Risiken im Zusammenhang mit den von ihm abgewickelten Geschäften sowohl in bezug auf den Erwerb der Fahrzeuge bei den Lieferanten (Preis- und Währungsschwankungen, Nachlässe, Rabatte, Verfügbarkeit des bestellten Modells usw.) als auch in bezug auf die Abnehmer (Preisgarantie, Einhaltung von Lieferfristen, Zahlungsfähigkeit der Kunden, Stornierung von Bestellungen, Erstattung von Anzahlungen usw.) persönlich übernimmt.

c) Ein Vermittler, der eine Vergütung im gleichen Umfang wie ein zugelassener Wiederverkäufer erhält, jedoch nicht die gleichen Lasten und Verpflichtungen übernimmt, übt eine dem Käufer/Wiederverkäufer gleichzusetzende Tätigkeit aus.

Dies trifft ebenfalls auf ECO SYSTEM zu, das für jedes seiner Geschäfte eine Vergütung weit oberhalb der üblichen Vermittlerspannen erhält, deren Höhe zumindest dem üblichen Entgelt eines Peugeot-Vertragshändlers entspricht, wobei jedoch dessen Aufwendungen für Verkauf und Kundendienst wegfallen.

In dem Rundschreiben wird abschließend festgestellt, daß alle Tätigkeitsmerkmale von ECO SYSTEM in seiner derzeitigen Arbeitsweise dessen Einstufung als Wiederverkäufer im selektiven Alleinvertrieb von Kraftfahrzeugen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 rechtfertigen.

Die Tätigkeit von ECO SYSTEM

(14) Der Gesellschaftszweck von ECO SYSTEM besteht darin, für französische Endabnehmer Kraftfahrzeuge in Ländern mit günstigeren Listenpreisen zu beschaffen. Anfang 1989 beschäftigte es ein gutes Dutzend Mitarbeiter, deren Zahl gegenwärtig auf fünf zurückgegangen ist, zu denen jedoch sechs an EURO SERVICE abgestellte Mitarbeiter hinzuzuzählen sind. Ferner unterhält es in ganz Frankreich ein Netz von Vertretern, die rund die Hälfte des Geschäfts von ECO SYSTEM auf sich vereinigen und auf Provisionsbasis entlohnt werden. Die Bank PARIBAS hat im Jahr 1988 einen Anteil von 10 % am Kapital von ECO SYSTEM erworben. ECO SYSTEM erbringt keine Garantieleistungen, unterhält keinen Kundendienst und nimmt von seinen Kunden keine Gebrauchtwagen in Zahlung. Es sammelt lediglich über Werbung in allen Medien in ganz Frankreich schriftliche Aufträge zum Erwerb von Fahrzeugen ein. ECO SYSTEM hält keine Fahrzeuge in Eigenbesitz auf Lager, stellt jedoch in seinen Geschäftsräumen in Roün und Paris bereits verkaufte, lieferbereite Fahrzeuge aus.

(15) ECO SYSTEM wickelt den überwiegenden Teil seiner Geschäfte zwischen Belgien und Frankreich ab; nach den vorliegenden Angaben geht es hierbei wie folgt vor:

Der Endabnehmer gibt ECO SYSTEM den schriftlichen Auftrag, innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein Fahrzeug einer bestimmten Marke mit den angegebenen Merkmalen zu einem in französischen Franken vereinbarten Hoechstpreis zu beschaffen. In dem Auftrag sind die Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben und alle Kosten im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten bei der Einfuhr und der Beförderung sowie eine Provision von ECO SYSTEM festgelegt, die in der Regel zwischen 2 und 3 % ohne die Leistungen von EURO SERVICE beträgt.

Mit dem Beschaffungsauftrag leistet der Käufer eine Anzahlung an ECO SYSTEM, die in der Regel 10 % des Kaufpreises des Fahrzeugs beträgt. Neben dem Preis sind der Ort der Auslieferung in Frankreich, die Lieferfrist und der Zeitpunkt des Auslaufens des Auftrags schriftlich niedergelegt. Das Fahrzeug wird von dem Vertragshändler unmittelbar auf den Namen des Käufers und nicht den Namen von ECO SYSTEM unversteuert zur Ausfuhr in Rechnung gestellt. Der Kaufpreis wird dem Vertragshändler durch ECO SYSTEM oder ein Finanzinstitut bei der Auslieferung des Fahrzeugs unmittelbar gezahlt. Nach der Überführung des Fahrzeugs an den in dem Auftrag bezeichneten Ort zahlt der Käufer an ECO SYSTEM den im Auftrag vereinbarten Kaufpreis.

In einem von ECO SYSTEM in Form eines praktischen Ratgebers herausgegebenen Prospekt sind alle von ECO SYSTEM und von EURO SERVICE angebotenen Kundenleistungen geschildert. Zum Zeitpunkt der Vorkommnisse wurde ein gleichartiger Prospekt jedoch mit einer anderen Farbe von der Großmarktkette Carrefour unter ihrem Namen herausgegeben und verteilt. Zu dieser Zeit, im September 1988, schloß ECO SYSTEM eine Kooperationsvereinbarung mit dieser Großmarktkette, die ihr die Nutzung einer Standfläche innerhalb einer Großverkaufsfläche nahe Paris einräumte.

Die Überführung und Anmeldung der Kraftfahrzeuge zugunsten der Kunden wird demnach wie folgt abgewickelt: ECO SYSTEM besorgt die Überweisung des Kaufpreises nach Belgien, nimmt dort selbst oder über Dritte die Fahrzeuge entgegen und befördert sie nach Roün, dem üblichen Verzollungsort. Das Fahrzeug wird vorübergehend in Belgien auf den Namen des Kunden von ECO SYSTEM zugelassen, das die endgültige Anmeldung in Frankreich gemäß den bestehenden Vorschriften gewährleistet. Alle Förmlichkeiten und Kosten im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Beförderung und der Versicherung werden von ECO SYSTEM im Namen des Endabnehmers bestritten. Die Vorfinanzierung zugunsten des Kunden erstreckt sich auf drei bis vier Tage und läuft wie folgt ab: Der belgische Vertragshändler teilt ECO SYSTEM mit, daß das in dem Beschaffungsauftrag beschriebene Fahrzeug bei ihm verfügbar ist; hiervon unterrichtet ECO SYSTEM den Kunden, der wiederum seine Kfz-Versicherung in Kenntnis setzt.

Daraufhin erhält ECO SYSTEM die Rechnung und erteilt die erforderlichen Anweisungen, um diese in Belgien zu begleichen. Der Endabnehmer wird damit zum Eigentümer und mit der Anbringung des vorläufigen Nummernschildes verantwortlich für das beim belgischen Vertragshändler bereitgehaltene Fahrzeug. Der Käufer wird von ECO SYSTEM schon im voraus über alle Einzelheiten der Vorgänge und deren Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Haftung unterrichtet. In der dritten Phase wird das Fahrzeug nach Roün verbracht und dort von ECO SYSTEM oder EURO SERVICE verzollt und daraufhin dem Kunden überstellt, der eine vorläufige Abrechnung erhält und seine Zahlung an ECO SYSTEM entrichtet. Bei diesem Ablauf dauert die Vorfinanzierung üblicherweise vier Tage. Eine endgültige Einzelabrechnung wird dem Käufer zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt.

Vom Käufer beantragte zusätzliche von EURO SERVICE zu erbringende Leistungen, wie z. B. Anfuhr, Lagerung, endgültige Zulassung und Reinigung des Fahrzeugs, werden diesem direkt in Rechnung gestellt und belaufen sich je nach Modell und Auslieferungsort auf 1 000 bis 3 000 ffrs.

(16) ECO SYSTEM hat aus Belgien für Rechnung seiner Kunden in den Jahren 1986 bis 1989 bis zum Erlaß des Rundschreibens Fahrzeuge in folgendem Umfang eingeführt:

Fahrzeuge Peugeot

Andere Marken

Insgesamt

1. 4. 1986 bis 31. 3. 1987

483

944

1 427

1. 4. 1987 bis 31. 3. 1988

904

1 845

2 749

1. 4. 1988 bis 31. 3. 1989

1 211

2 777

3 988

Bis März 1989 hat sich ECO SYSTEM aufgrund von Marktüberlegungen überwiegend bei Vertragshändlern des Peugeot-Vertriebsnetzes in Belgien, aber auch bei einigen Vertragshändlern in Frankreich eingedeckt. Seine Geschäftslage hat sich als Folge der ihm von Peugeot seit März 1989 in den Weg gelegten Hindernisse und des erwähnten Rundschreibens vom Mai dieses Jahres drastisch verschlechtert, wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht:

Anzahl der von ECO SYSTEM eingeführten Fahrzeuge

Peugeot aus

Belgien/Luxemburg

Andere Marken

Insgesamt

1988

1989

1988

1989

1988

1989

Januar

78

87

81

275

159

362

Februar

86

93

70

294

156

387

März

96

46

173

246

269

292

April

102

7

214

163

316

231

Mai

106

10

261

259

377

321

Juni

137

34

249

182

386

252

Juli

134

3

231

134

365

142

August

102

0

194

46

296

46

September

64

8

111

55

175

73

Oktober

98

6

171

106

269

127

November

119

1

260

89

379

107

Dezember

122

0

262

73

384

88

Insbesondere die Zusammenarbeit mit Carrefour, die von November 1988 bis November 1989 dauerte, ermöglichte ECO SYSTEM die Abwicklung der folgenden Geschäfte:

Monat und Jahr

Bestellungen

November

1988

94

Dezember

1988

106

Januar

1989

101

Februar

1989

73

März

1989

45

April

1989

38

Mai

1989

17

Juni

1989

21

Juli

1989

8

August

1989

8

September

1989

7

Oktober

1989

8

November

1989

8

ECO SYSTEM macht geltend, daß aucht die belgischen und luxemburgischen Vertriebsnetze anderer Marken als Peugeot von dem Rundschreiben Kenntnis erlangt haben und sich seither unter diesem Einfluß weniger geneigt gezeigt hätten, es weiterhin zu beliefern. Ferner spiegele der beherrschende Anteil der französischen Marken an seinen Käufen die Nachfrage auf dem französischen Markt, seinem Tätigkeitsbereich, wider, weshalb es auch nicht in der Lage sei, seine Bezugsquellen auf nichtfranzösische Marken umzulenken.

Das Verfahren

(17) Mit dem von ECO SYSTEM am 19. April 1989 vorgelegten Antrag wurden gleichzeitig einstweilige Maßnahmen der Kommission zur Verhinderung schwerer, nicht wiedergutzumachender Schäden beantragt.

Nach Erhalt des Antrags hat die Kommission am 27. April 1989 an Peugeot-Talbot Belgien, an Peugeot-Talbot Service Brüssel und an die Firma G. Gewelt in Heverlee (Belgien) Ersuchen um Stellungnahme und Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 gerichtet. Die Beteiligten haben hierauf am 26. Mai 1989 und am 9. und 15. Juni 1989 geantwortet. Am 28. Juli 1989 hat die Kommission eine - mit Schreiben vom 1. August 1989 bestätigte - erste Stellungnahme des gleichen Inhalts wie diese Entscheidung zu dem beanstandeten Rundschreiben an Peugeot S.A. und Automobiles Peugeot S.A. gerichtet, die von Peugeot am 25. August 1989 unter Aufrechterhaltung seiner Argumente beantwortet wurde. Am 28. September 1989 haben die Dienststellen der Kommission Peugeot vorgeschlagen, seinen Vertragshändlern die Belieferung von ECO SYSTEM wieder zu gestatten; diesem Vorschlag ist Peugeot nicht gefolgt. Daraufhin wurden zwei Mitteilungen von Beschwerdepunkten am 6. Dezember 1989 an beide Gesellschaften gerichtet; eine Mitteilung kündigte die Anordnung einstweiliger Maßnahmen an, die zweite Mitteilung erging in der Hauptsache. Die Betroffenen haben hierauf am 26. Dezember 1989 und am 26. Januar 1990 unter Aufrechterhaltung ihrer Standpunkte geantwortet. Ferner wurden Ersuchen um zusätzliche Auskünfte am 3. und 5. Oktober 1989 an Peugeot Talbot (Belgien) und an Peugeot S.A. sowie an Automobiles Peugeot S.A. (Frankreich) gerichtet, die am 11. und 20. Oktober 1989 beantwortet wurden.

Eine Anhörung der Betroffenen fand am 19. März 1990 statt, bei der auf Antrag und zugunsten von Peugeot der Verbindungsausschuß der Automobilindustrie der EWG-Länder (CLCA/CCMC), der Europäische Ausschuß für Kfz-Handel und Reparatur (CECRA) und zugunsten von ECO SYSTEM das Europäische Büro der Verbraucherverbände (BEUC) aufgetreten sind.

Am 21. Januar 1991 hat Peugeot an die Kommission eine letzte Stellungnahme gerichtet, in der die verschiedenen Argumentationsstränge zusammengefasst und vervollständigt wurden, die von ihm und den Verbänden CCMC/CLCA und CECRA in den verschiedenen Phasen des Verfahrens vorgebracht worden waren.

(18) Am 26. März 1990 hat die Kommission eine Entscheidung zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen erlassen, mit der Peugeot auferlegt wurde, sein Rundschreiben vom 9. März 1989 zurückzuziehen, um ECO SYSTEM in die Lage zu versetzen, durch Bestellungen beim Peugeot-Vertriebsnetz in Belgien, Luxemburg und Frankreich zu Marktbedingungen ein Geschäftsvolumen wiederzuerlangen, das dem Umfang seiner Verkäufe im Jahr vor der Versendung des Rundschreibens vom 9. Mai 1989 entspricht; der Sachentscheidung wurde hiermit nicht vorgegriffen. Am 24. April 1990 hat Peugeot beim Gericht erster Instanz einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt, mit dem die einstweiligen Maßnahmen für nichtig erklärt und die Aussetzung ihrer Durchführung angeordnet werden sollte. Dieser Antrag wurde mit Anordnung des Gerichts vom 21. Mai 1990 zurückgewiesen und mit Urteil vom 12. Juli 1991 in allen Klagegründen verworfen; gegen dieses Urteil hat Peugeot am 12. September 1991 ein Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof eingelegt.

Die Rechtsauffassung von Peugeot

(19) In seinen verschiedenen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen hat Peugeot seine Auffassungen sowohl hinsichtlich der Grundsätze als auch der Tatsachen dargelegt, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

Peugeot macht geltend, daß sein beanstandetes Rundschreiben Bestandteil seines gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 freigestellten, selektiven Alleinvertriebssystems sei. Die Bestimmungen des Rundschreibens über gebietsfremde Verkäufe durch einen Vermittler seien lediglich Durchführungsmaßnahmen seines Mustervertriebsvertrags. Dieser Vertrag erlege in seinem Artikel 5 dem Vertriebshändler die Verpflichtung auf zu prüfen, ob der Vermittler von seinem Kunden förmlich beauftragt worden ist, alle Dokumente in seinem Namen auszustellen und den Konzessionsgeber von dem Verkauf in Kenntnis zu setzen. Die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 ermächtige die Konzessionsgeber, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Einheitlichkeit ihres selektiven Alleinvertriebssystems zu ergreifen, falls ein Vermittler trotz des Vorliegens eines schriftlichen Beschaffungsvertrags eine dem Wiederverkauf gleichzusetzende Tätigkeit ausübt. ECO SYSTEM übe jedoch in verschiedener Hinsicht eine solche gleichwertige Tätigkeit aus, so daß die Weigerung, es zu beliefern, zulässig sei.

(20) Die in dem Rundschreiben an die Vertriebshändler angedeuteten Argumente lassen sich nach Auffassung von Peugeot auf Tatsachenebene durch ein Bündel von Anhaltspunkten sowohl getrennt als auch in ihrer Gesamtwirkung ausbauen und ergänzen:

- Erstens verleiht die gemessen an den einem Vertriebshändler vorgegebenen Auflagen und Lasten beträchtliche Handlungsfreiheit der Vermittler dem im 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 gewollten markeninternen Wettbewerb einen unangemessenen Umfang;

- zweitens weist ECO SYSTEM verschiedene Besonderheiten auf, die in der von Peugeot der Akte am 25. Januar 1991 beigefügten Zusammenfassung aufgeführt sind. Die erste Besonderheit besteht darin, daß ECO SYSTEM seine Tätigkeit gewerblich ausübt und wie ein zugelassener Wiederverkäufer im Sinne der Mitteilung der Kommission betreffend die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 (Ziffer I Nummer 3 zweiter Satz) (5) auftritt, was aus der Beständigkeit und der Beschaffenheit seines Angebots (Art der Werbung, Preislisten, Ausstellung von Fahrzeugen) hervorgeht. Ferner überschreitet ECO SYSTEM mit der Übernahme der mit dem Kauf/Verkauf verbundenen Risiken die Unterstützungsfunktion, die einem Vermittler als Erbringer von Dienstleistungen in allen Rechtsordnungen zugewiesen ist. Anhaltspunkte hierfür sind sein Tätigkeitsbereich (Risiken der Weiterverwendung der von den Kunden nicht entgegengenommenen Fahrzeuge, Risiken der Lagerung vor der Auslieferung, Kreditrisiken im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Käufer, Risiken der Wechselkursänderungen und Preissteigerungen beim Kauf) sowie seine Vorgehensweise (keine Verpflichtung, an den Kunden die erzielten Vorteile auch nur zum Teil weiterzugeben, keine Weitergabe des Kaufbelegs an den Käufer, gleichzeitige Tätigkeit als Vermittler für die Vertriebshändler und beständige Geschäftsbeziehungen mit diesen, unangemessen hohes Entgelt für eine einfache Vermittlertätigkeit, Geschäftsverbindungen mit grossen Einzelhandelsketten wie Carrefour).

(21) Peugeot schließt hieraus, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 6. Dezember 1989 unbegründet gewesen und der Widerruf der Gruppenfreistellung unberechtigt wäre.

Die Rechtsauffassung von ECO SYSTEM

(22) ECO SYSTEM macht hingegen geltend, daß es ihre Tätigkeiten als Beschafferin von Kraftfahrzeugen gewerblich ausübe und daß diese mit dem selektiven Alleinvertriebssystem von Peugeot im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 zu vereinbaren sei. In seinem Antrag stützt es sich insbesondere auf Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung betreffend den Beschaffungsauftrag und auf den Sechzehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik betreffend die gewerbliche Tätigkeit des Vermittlers. Es unterstreicht, daß seine Tätigkeiten nicht mit dem Wiederverkauf von Kraftfahrzeugen gleichgesetzt werden können und daß diese sich somit in den Rahmen der genannten Verordnung einfügten. ECO SYSTEM weist deshalb die vorstehend dargelegten Argumente von Peugeot insgesamt zurück.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 und Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3

a) Das Rundschreiben

(23) Das von Peugeot an seine zugelassenen Wiederverkäufer in Belgien, Luxemburg und Frankreich gerichtete Rundschreiben stellt aus den nachfolgenden Gründen einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar.

Dieses Rundschreiben ist keine einseitige Maßnahme seitens Peugeot. Es ist vielmehr Bestandteil der Geschäftsbeziehungen zwischen diesem Automobilhersteller und den Händlern seines Vertriebsnetzes, die auf einem von allen Beteiligten unterzeichneten Mustervertriebsvertrag gegründet sind. In dem Rundschreiben werden die Verpflichtungen dargelegt, die nach Auffassung von Peugeot den Händlern seines Netzes aus dem von ihnen unterzeichneten Vertriebsvertrag erwachsen. Mit der Versendung des Rundschreibens sind bereits sämtliche Tatbestandsmerkmale des Begriffs "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 85 erfuellt, so daß nicht ermittelt werden muß, ob die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung der Empfänger vorlag (6). Die Zustimmung der Verhriebshändler kommt dadurch zum Ausdruck, daß sie die in dem Rundschreiben enthaltenen Anweisungen befolgt haben.

Diese Vereinbarung bezweckt und bewirkt die Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dadurch, daß mit ihrer Anwendung durch alle Händler des Vertriebsnetzes von Peugeot in den betreffenden Ländern grundsätzlich verhindert wird, daß Neufahrzeuge der Marke Peugeot aus Belgien und Luxemburg von ECO SYSTEM im Auftrag von französischen Käufern nach Frankreich eingeführt werden. Angesichts der Marktstellung der Marke Peugeot in der Gemeinschaft handelt es sich hierbei um eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs. Indem sich diese Vereinbarung auf die Einfuhren aus zwei anderen Mitgliedstaaten bezieht, ist sie geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; obwohl die von ECO SYSTEM nach Frankreich eingeführten Fahrzeuge der Marke Peugeot nur einen geringen Anteil am Gesamtabsatz dieser Marke ausmachen, handelt es sich um eine spürbare Beeinträchtigung, weil mit Paralleleinfuhren die Preisabweichungen innerhalb der Gemeinschaft spürbar verringert werden können, während das Rundschreiben darauf abzielt, die Abschottung der nationalen Märkte zu verfestigen.

Die sich aus dem Rundschreiben ergebende Vereinbarung kommt auch nicht für eine Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 in Betracht, da Verbote der Einfuhr oder Ausfuhr von Kraftfahrzeugen nicht zu den von der Verordnung zugelassenen Wettbewerbsbeschränkungen zählen.

(24) Die Vereinbarung kommt auch für eine Einzelfreistellung nicht in Betracht. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 können Vereinbarungen nur freigestellt werden, nachdem sie der Kommission gemeldet worden sind. Das Rundschreiben wurde der Kommission bisher jedoch noch nicht gemeldet. Das der Generaldirektion für Wettbewerb übermittelte Schreiben vom 25. April 1989 ist keine förmliche Anmeldung, da es nicht den Voraussetzungen der Verordnung Nr. 27 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85 (8) entspricht; in diesem Schreiben waren im übrigen auch nicht die Auskünfte enthalten, die für eine Beurteilung der Sachlage durch die Kommission erforderlich gewesen wären.

Eine Einzelfreistellung hätte auch dann nicht erteilt werden können, wenn das Rundschreiben förmlich und korrekt angemeldet worden wäre. Eine Vereinbarung, die auf die Verhinderung von Paralleleinfuhren zwischen Mitgliedstaaten abzielt, kann nicht die Voraussetzungen zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellen, da kaum vorstellbar ist, wie eine solche Vereinbarung den Verbrauchern eine angemessene Beteiligung am Gewinn gewährleisten und die von ihr bewirkten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs ausgleichen könnte.

b) Das Vertriebssystem von Peugeot

(25) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 kann die Kommission den Vorteil der Anwendung dieser Verordnung entziehen, wenn der Hersteller oder ein Unternehmen des Vertriebsnetzes es Endverbrauchern oder anderen Unternehmen des Vertriebsnetzes in einer über die Freistellung nach dieser Verordnung hinausgehenden Weise dauernd oder systematisch erschwert, sich innerhalb des Gemeinsamen Marktes Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren zu beschaffen; Bestimmungen, mit denen Paralleleinfuhren oder -ausfuhren von Vertragswaren verhindert werden, sind eine solche dauernde und systematische Erschwerung.

Insofern als dieses Rundschreiben einen untrennbaren Bestandteil der selektiven und ausschließlichen Vertriebsverträge darstellt, die gegenwärtig für die Vertragshändler von Peugeot in Frankreich, Belgien und Luxemburg gelten, und es die Auslegung von

Artikel 5

des Mustervertriebsvertrags von Peugeot enthält, kann der Entzug der Gruppenfreistellung für sämtliche Vertriebsverträge ausgesprochen werden.

Schließlich geht Peugeot mit seinem Verhalten über den Rahmen der Gruppenfreistellung in einer Weise hinaus, die aus den vorstehend dargelegten Gründen aufgrund der Tätigkeitsmerkmale von ECO SYSTEM keine Rechtfertigung finden kann.

(26) Markeninterner Wettbewerb

a) Den Argumenten von Peugeot liegt die Überlegung zugrunde, daß sich die Kommission in dem Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 zwar für den Fortbestand eines gewissen markeninternen Wettbewerbs ausgesprochen hat, ECO SYSTEM jedoch über eine grössere Handlungsfreiheit als ein Vertragshändler verfüge, indem es z. B. in der Lage sei, Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller einschließlich Marken, bei denen ein zugelassener Händler über die Vertriebsausschließlichkeit verfügt, in seinen Räumen auszustellen und Verkaufsvertreter für ganz Frankreich ohne Gebietsbeschränkung einzustellen.

ECO SYSTEM sei somit in der Lage, gegenüber den zugelassenen "Peugeot"-Vertragshändlern - die über die geschilderten Möglichkeiten nicht verfügten - einen markeninternen Wettbewerb auszuüben, der mit einem selektiven Alleinvertriebssystem unvereinbar sei. Das im 25. Erwägungsgrund vorgesehene Maß an markeninternem Wettbewerb sei damit überschritten. Dieser Argumentation kann die Kommission aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht folgen.

b) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 wurde unter anderem das Ziel verfolgt, den Endabnehmern die Möglichkeit zu geben, Neufahrzeuge in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben, in dem günstigere Preis- und Qualitätsbedingungen angeboten werden. Die Mobilität der Endabnehmer ist somit Bestandteil des selektiven Alleinvertriebssystems im Sinne der Verordnung. Angesichts der erheblichen Preisabweichungen zwischen Belgien und Frankreich machen sich die französischen Endabnehmer die ihnen gebotene Mobilität zunutze, um Kraftfahrzeuge in Belgien zu erwerben. Mit der Vermittlertätigkeit von ECO SYSTEM ist somit kein unangemessenes Ausmaß an markeninternem Wettbewerb im Sinne der Verordnung verbunden, da diese sich darauf beschränkt, die beschriebene Mobilität der Endverbraucher wirksamer zu machen.

ECO SYSTEM kann mithin nicht als unabhängiger Händler angesehen werden. Vielmehr liegt das Wesen der Tätigkeit von ECO SYSTEM in der engen Verbindung zwischen Vermittler und dem von ihm repräsentierten Endverbraucher, der seine Dienste in Anspruch nimmt.

Hinsichtlich der gleichzeitigen Ausstellung von Kraftfahrzeugen unterschiedlicher Marken durch ECO SYSTEM ist festzustellen, daß ECO SYSTEM sich in Anbetracht seines Marktes auf Vermittlerdienste für verschiedene Marken festgelegt hat. Es kann ihm somit nicht vorgeworfen werden, als sogenannter "free rider" ungerechtfertigt von den Vertriebsnetzen der einzelnen Automobilhersteller zu profitieren; es handelt sich vielmehr um voneinander getrennte, nicht vergleichbare gewerbliche Tätigkeiten. Schließlich wurden Verstösse der Vertragshändler gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen weder ermittelt noch geltend gemacht.

(27) Die gewerbliche Ausübung der Vermittlertätigkeit

a) Dem Argument von Peugeot, daß ECO SYSTEM als unabhängige Lieferquelle für die Verbraucher seine Tätigkeit als Vermittler gewerbsmässig ausübe, liegen folgende Überlegungen zugrunde:

- ECO SYSTEM erbringt über seine Werbemaßnahmen, die Herausgabe von Katalogen, die Einbeziehung in das Telematik-Netz usw. kein vereinzeltes, sondern ein dauerhaftes Leistungsangebot;

- ECO SYSTEM erbringt ein aktives Leistungsangebot, indem es Werbe- und Fördermaßnahmen durchführt, die sich unmittelbar auf die Fahrzeuge und nicht auf die eigentliche Vermittlerleistung beziehen. Hierzu führt Peugeot insbesondere die Prospekte und Zeitungsbeilagen, die von ECO SYSTEM herausgegebenen Preislisten sowie die Tatsache an, daß es Kraftfahrzeuge auf Messen und Automobilausstellungen sowie in seinen eigenen Geschäftsräumen ausstellt. Nach Auffassung von Peugeot würde sich die Vermittlertätigkeit angesichts dieser Merkmale der Vertriebstätigkeit in einem Masse annähern, daß bei den Verbrauchern unweigerlich der Eindruck entstehen müsse, es handele sich hierbei um das Angebot zum Verkauf von Peugeot-Fahrzeugen.

b) Die Kommission hat im 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 klargestellt, daß Kfz-Vertriebsverträge nur so lange freigestellt werden können, wie auf dem Gemeinsamen Markt sowohl zwischen den Händlernetzen der einzelnen Hersteller als auch in einem gewissen Masse innerhalb dieser Netze ein tatsächlicher Wettbewerb fortbesteht. Insbesondere im Hinblick auf den markeninternen Wettbewerb wollte die Kommission den Endabnehmern die Mobilität und den Genuß der damit verbundenen Vorteile gewährleisten.

Die Kommission hat es ferner für nötig angesehen, daß die europäischen Verbraucher auf die Dienste von Personen oder Unternehmen zurückgreifen können, die ihnen beim Kauf eines Neufahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat behilflich sind (9). Eine Vertragsbestimmung, mit der ursprünglich der selektive Vertrieb gemäß Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 durch das Verbot des Verkaufs an vertriebsnetzfremde Wiederverkäufer geschützt werden sollte, kann nicht auf eine Weise ausgedehnt werden, mit der gewerbliche Vermittler vom Vertrieb ausgeschlossen werden, die einen schriftlichen Auftrag der Endabnehmer zum Erwerb und zur Entgegennahme eines Kraftfahrzeugs vorweisen können (Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85).

Bereits im Sechzehnten Wettbewerbsbericht (Ziffer 30 Absatz 3) hat die Kommission festgestellt, daß die Belieferung eines Vermittlers, der über einen schriftlichen Auftrag zum Kauf eines Neufahrzeugs verfügt, nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil dieser gewerbsmässig Bestellungen entgegennimmt und für seine Dienste ein Entgelt verlangt.

c) Aus diesen Gründen dürfen die verschiedenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erkundung günstiger Kaufbedingungen, dem Abschluß eines Kaufvertrags mit unmittelbarer Wirkung für den Endabnehmer und Auftraggeber ebensowenig wie die Ausführung dieses Vertrags nicht allein deshalb behindert werden, weil es sich um gewerbliche Tätigkeiten handelt. Es ist offenkundig, daß in der gesamten Gemeinschaft den Käufern beim Erwerb eines Neufahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat Schwierigkeiten entstehen.

In der Regel handelt es sich dabei um einen vielschichtigen, schwierigen Vorgang, der z. B. den Vergleich der Spezifikationen und der Modellpreise in den verschiedenen Ländern, das Ausfindigmachen eines gewillten Verkäufers, die praktische Durchführung des Verkaufs und der Lieferung einschließlich der Förmlichkeiten für Verzollung und Zulassung erforderlich macht und in vielen Fällen auch sprachliche Verständigungsschwierigkeiten mit sich bringt. Diese Schwierigkeiten halten sehr viele Verbraucher davon ab, Kraftfahrzeuge selbst einzuführen.

Um die praktische Durchführung der Paralleleinfuhren zu ermöglichen, muß den Verbrauchern gewährleistet werden, daß sie auf die Dienste gewerblicher Vermittler zurückgreifen können, die nicht nur sachkundige Beratung und Unterstützung leisten, sondern auch im Namen der Endabnehmer den Kauf und die Einfuhr der Fahrzeuge übernehmen.

d) Wie bereits im Sechzehnten Wettbewerbsbericht dargelegt (Ziffer 30 letzter Absatz), ist die gewerbliche Tätigkeit eines Vermittlers, der einen schriftlichen Beschaffungsauftrag vorlegen kann, nicht mit den von Artikel 3 Ziffern 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 erfassten vertraglichen Verpflichtungen der zugelassenen Wiederverkäufer unvereinbar. Die Tatsache, daß ECO SYSTEM in seiner Vermittlertätigkeit seine Beschaffungspreise veröffentlicht und Werbemaßnahmen in den Medien, auf Messen und Ausstellungen durchführt oder zu diesem Zweck auf die Dienste der Telematik zurückgreift und Fahrzeuge in seinen Geschäftsräumen ausstellt, kann nicht die Weigerung zur Belieferung wegen "gewerbsmässiger Ausübung" rechtfertigen, solange sich diese Maßnahmen darauf beschränken, die Erbringung dieser Dienste an die Endabnehmer zu fördern, und aus der Werbung deutlich hervorgeht - vorbehaltlich der die Großmarktkette Carrefour betreffenden Ausführungen unter Randnummer 30 -, daß ECO SYSTEM nicht die Tätigkeit eines Vertragshändlers von Peugeot ausübt und daß die ausgestellten Fahrzeuge bereits vermittelte Fahrzeuge sind, die demnächst an die Kunden ausgeliefert werden und daher nicht verkäuflich sind.

Ferner ist das Zurückgreifen von ECO SYSTEM auf Untervermittler, die unter seiner Kontrolle auf Provisionsgrundlage tätig sind, keine ausreichende Rechtfertigung für eine Lieferverweigerung wegen "gewerbsmässiger Ausübung".

(28) Zur Vermittlertätigkeit

Peugeot hat gegenüber den von ECO SYSTEM übernommenen Risiken und seinem Verhalten folgende Argumente vorgebracht:

(29) Nach Auffassung von Peugeot übt ECO SYSTEM mehr als eine reine Vermittlertätigkeit für die Endabnehmer aus, da es zusätzlich folgende vier mit dem Wiederverkauf üblicherweise verbundene Risiken übernimmt:

- das Risiko der Weiterverwendung eines Fahrzeugs: Falls ein Endabnehmer vor der Auslieferung von dem Kauf zurücktritt, obliegt es ECO SYSTEM - das den Kaufpreis bereits verauslagt hat - und nicht dem Vertragshändler, das unverkaufte Fahrzeug abzusetzen und die erforderlichen Schritte zur Erstattung seiner Auslagen zu unternehmen;

- Risiko der Lagerhaltung: Im Fall des Verlusts eines Fahrzeugs oder eines im Verlauf der Überführung diesem zugefügten oder mit ihm verursachten Unfalls hat ECO SYSTEM keinen Anspruch auf Schadensersatz seitens des Lieferanten oder des Endabnehmers und kann haftbar gemacht werden;

- Kreditrisiko: Bei Insolvenz des Kunden (ungedeckte Schecks) muß ECO SYSTEM den Kaufpreis für das angezahlte Fahrzeug begleichen bzw. den ausstehenden Betrag beitreiben; ECO SYSTEM kann dieses Risiko lediglich verringern (Überprüfung der Zahlungsfähigkeit, Kautionen, Versicherungen), jedoch nicht vollständig ausschalten;

- wirtschaftliches Risiko: ECO SYSTEM gleicht die im Verlauf der Beschaffung entstehenden Währungs- und Preisschwankungen aus.

Da ECO SYSTEM aus den vorstehend dargelegten Gründen zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der betreffenden Fahrzeuge ist, wird - entgegen der Auffassung von Peugeot - kein dieser vier Risikoarten von ECO SYSTEM auf eine Weise übernommen, daß seine Vermittlerfertigkeit mit der Tätigkeit eines Wiederverkäufers gleichzusetzen wäre. Die ersten drei Risiken - Verfügbarkeit, Lagerung und Kredit - wohnen dem von ECO SYSTEM aufgebauten Vermittlungssystem insofern nicht inne, als ihre Entstehung nur ein Zufallsereignis und nicht die zu erwartende Folge der wie vorgesehen ablaufenden Vorgänge sein kann. Im übrigen können diese Risiken nur in dem kurzen Zeitraum von drei bis vier Tagen zwischen der Entgegennahme des Fahrzeugs durch ECO SYSTEM und seiner Auslieferung an den Käufer entstehen. Deshalb sind sie nicht der Eigentumshaftung zuzuordnen, die von Anfang an ausschließlich dem wissenden Käufer erwächst; sie können deshalb nicht unter Berufung auf die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 und die Mitteilung vom 12. Dezember 1984 den beanstandeten Inhalt des Rundschreibens rechtfertigen.

Die angeführten wirtschaftlichen Risiken in bezug auf Wechselkurs- oder Preisschwankungen sind bei der gegenwärtigen Arbeitsweise von ECO SYSTEM nicht mehr gegeben. Zum einen geht es lediglich eine Auftragsverpflichtung zum Kauf eines Fahrzeugs bis zu einem Hoechstbetrag und nicht eine Ergebnisverpflichtung mit Festlegung auf einen vereinbarten Preis ein; zum anderen bietet ECO SYSTEM seinen Kunden ein wie ein Ausgleichfonds wirkendes System von Kursschwankungsprämien zum Ausgleich von Währungsänderungen während der Beschaffung an.

(30) Peugeot macht ferner geltend, daß ECO SYSTEM sowohl gegenüber seinen Abnehmern wie seinen Lieferanten die reine Vermittlertätigkeit durch folgende Tätigkeitsmerkmale überschreite:

- Es übernimmt die Verluste und behält die Gewinne ein, die in seiner Tätigkeit entstanden sind, und bietet seinen Abnehmern Preisgarantien an, während ein für Rechnung Dritter handelnder Vermittler verpflichtet ist, die Verluste oder Gewinne an den Kunden weiterzugeben;

- es verpflichtet sich nicht, alle beim Kauf erwirkten Vorteile in Form von Rabatten weiterzugeben; Peugeot führt hierzu das Beispiel eines Endabnehmers an, der keine Kostenabrechnung von ECO SYSTEM erhalten hat;

- es verpflichtet sich nicht, den Kaufbeleg an die Kunden weiterzugeben, die somit nicht in der Lage sind, die Abrechnung zu überprüfen;

- es wird bei ein und demselben Beschaffungsauftrag nicht nur für den Besteller, sondern auch zugunsten von Dritten, d. h. den Vertragshändlern, tätig, indem es durch die Lieferanten eine Vorzugsbehandlung erfährt (auf Lager gehaltene Fahrzeuge, Vorzugsbedingungen für Gruppenkäufe usw.). Peugeot führt hierzu zwei Beispiele für fortgesetzte Geschäftsbeziehungen zwischen ECO SYSTEM und bestimmten Vertriebshändlern von Peugeot an, nämlich Gewelt bvba in Heverlee und TRANSCO N. V. in Antwerpen;

- es erhält für seine Tätigkeiten - unter Berücksichtigung der Dienstleistungen von EURO SERVICE - eine Gesamtvergütung des gleichen Umfangs wie ein zugelassener Vertragshändler, ohne dessen übliche Lasten und Verpflichtungen tragen zu müssen; die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem von ECO SYSTEM dem Lieferanten gezahlten und dem seinen Endabnehmern in Rechnung gestellten Preis und entspricht der Bruttospanne eines belgischen Vertragshändler;

- es greift auf die Dienste von Einzelhandelsgroßmärkten zurück; insbesondere seine durch das Einwirken von Peugeot seither abgebrochene Zusammenarbeit mit der Carrefour-Supermarktkette hat seiner Tätigkeit einen Umfang verliehen, der diese grundlegend geändert und von der reinen Vermittlertätigkeit entfernt hat.

Keine dieser von Peugeot angeführten Tätigkeiten wird von ECO SYSTEM auf eine Weise ausgeuebt, die eine Gleichsetzung seiner Tätigkeit mit der eines Wiederverkäufers aus den nachstehend dargelegten Gründen rechtfertigt.

ECO SYSTEM wird aufgrund eines Beschaffungsauftrags tätig, der in jedem Einzelfall mit einer eingehenden und vollständigen Einzelabrechnung an den Kunden abgeschlossen wird. Im Verlauf der Untersuchung konnten keine Anhaltspunkte dafür ausgemacht werden, daß ECO SYSTEM die bei der Durchführung eines Auftrags entstandenen Vorteile oder Nachteile nicht an die Endabnehmer weitergibt; Peugeot hat auch hierfür keinen Nachweis erbringen können. Die Rechnung wird stets im Namen des Kunden ausgestellt, an den sie gerichtet ist und in der die erzielten Rabatte vermerkt sind. Die eingehende Überprüfung des von Peugeot angeführten Falls - Beschaffungsauftrag und Rechnung von Herrn Bourdeau - hat ergeben, daß dieser Auftrag gemäß dem üblichen Verfahren, einschließlich Versendung der detaillierten Endabrechnung, abgewickelt worden ist.

Hinsichtlich der Vorzugsbehandlung von ECO SYSTEM durch seine Lieferanten hat die Kommission keine Anhaltspunke vorfinden und Peugeot keine Beweise vorlegen können, die auf ein Zusammenspiel zwischen ECO SYSTEM und einem Vertragshändler schließen lassen, durch das diesem Bestände an Neufahrzeugen vorbehalten und abweichende Vorzugsbedingungen eingeräumt würden. Peugeot hat in diesem Zusammenhang die fortgesetzten Geschäftsbeziehungen zwischen ECO SYSTEM und Gewelt bvba sowie TRANSCO N.V. angeführt; den Unterlagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, daß diese Beziehungen die Stufe der förmlichen Lieferverträge erreicht hätten.

Die einzige erkennbare Vergütung für die von ECO SYSTEM und gegebenenfalls von EURO SERVICE unmittelbar vorgenommenen Einfuhren ist die als Prozentzahl des in Rechnung gestellten Preises ausgedrückte Vergütung zu dem im Beschaffungsauftrag festgesetzten Satz. Gemäß der von ECO SYSTEM angewandten Formel kommen ihm - mit Ausnahme der zu beweisenden Betrugsfälle - die von einem Vertragshändler den Kunden eingeräumten Rabatte normalerweise nicht zugute, wenn seine Provision auf der Grundlage des vereinbarten Endpreises berechnet wird und seine Endabrechnung detailliert und vollständig ist. Auch lassen sich weder der Aufwand eines Vertragshändlers hinsichtlich Sachanlageinvestitionen, Lagerhaltung, Personal- und sonstige Kosten noch seine Geschäftsvorteile (Gebietsschutz) den Betriebskosten eines Vermittlers mit der Begründung gegenüberstellen, daß dieser keinen Kundendienst wahrzunehmen habe. Die Preisbildung und die Kostenaufschlüsselung zwischen Gemein- und Einzelkosten obliegen grundsätzlich dem Händler und nicht seinen Lieferanten.

Schließlich steht es einem Vermittler von Automobilen wie anderen Geschäftsleuten frei, alle vorhandenen Möglichkeiten zur Verkaufsförderung einzusetzen.

Insbesondere wäre es unzulässig, ECO SYSTEM daran zu hindern, Beziehungen zu Supermarktketten aufzubauen, die Telematik oder sonstige Formen zulässiger Werbung einzusetzen oder sich an Automobilausstellungen oder Fachmessen zu beteiligen. Mit gutem Recht kann sie ebenfalls Fahrzeuge ausstellen, die sie im Namen und für Rechnung ihrer Kunden importiert hat. Es handelt sich hierbei um ein Geschäftsverhalten, das einer gewerbsmässigen Tätigkeit innewohnt und mit der Stellung eines Vermittlers zu vereinbaren ist und das im Fall von ECO SYSTEM weder den Anschein der Zugehörigkeit zum Händlernetz von Peugeot erweckt, noch die ungesetzliche Verwendung von Firmenzeichen mit sich gebracht hat. Alle von ECO SYSTEM in seiner Werbung bisher verwendeten Firmen- und Markenzeichen haben nach den vorliegenden Aussagen eindeutig erkennen lassen, daß es sich um eine Vermittlertätigkeit handelt. Die Zusammenarbeit mit der Supermarktkette Carrefour hat aufgrund der eingesetzten Werbemittel - wie unter Randnummer 15 erwähnt - jedoch zu Unklarheiten geführt. Dies kann man jedoch nicht ECO SYSTEM anlasten, um daraus die Schlußfolgerung zu ziehen, seine Tätigkeit sei der Tätigkeit eines Wiederverkäufers gleichzusetzen; vielmehr entsprach die Reaktion von Peugeot nicht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Für diese Einschätzung sind folgende drei Tatsachen maßgeblich:

- Der im Namen von Carrefour seinerzeit herausgegebene Katalog war lediglich auf der Titelseite unklar, da alle Angaben über die eigentliche Tätigkeit von ECO SYSTEM auf den Innenseiten enthalten waren;

- die Zusammenarbeit zwischen Carrefour und ECO SYSTEM dauerte nur einige Monate, wie sich der dritten Tabelle unter Randnummer 16 entnehmen lässt;

- es hätte für Peugeot ausgereicht, seine Reaktion und deren Wirkungen auf diese Zusammenarbeit zu beschränken, ohne sogleich eine umfassende und endgültige Aktion gegen ECO SYSTEM einzuleiten.

(31) Die Kommission muß somit feststellen, daß die verschiedenen von Peugeot angeführten Begründungen sowohl einzeln als auch in Verbindung miteinander und insgesamt unzureichend begründet sind, um das zwischen Peugeot und den Vertragshändlern seines Vertriebsnetzes vereinbarte Verbot der Belieferung von ECO SYSTEM zu rechtfertigen, dem die Annahme zugrunde lag, die Vermittlertätigkeit von ECO SYSTEM sei der Tätigkeit eines Wiederverkäufers im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 und der Mitteilung vom 12. Dezember 1984 gleichzusetzen und deshalb von der Anwendung dieser Verordnung auszunehmen.

Aus dem Vorhergehenden ergibt sich, daß ECO SYSTEM eine Vermittlerin im Sinne des Artikels 3 Ziffer 11 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 ist.

(32) Das Rundschreiben von Peugeot und das darin ausgesprochene Lieferverbot sind deshalb zurückzuziehen.

B. Anwendbarkeit des Artikels 10 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85

(33) Gemäß Artikel 10 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 kann die Kommission den Vorteil der Anwendung dieser Verordnung entziehen, wenn sie in einem Einzelfall feststellt, daß eine nach dieser Verordnung freigestellte Vereinbarung Wirkungen hat, die mit den in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Voraussetzungen unvereinbar sind, insbesondere wenn der Hersteller oder ein Unternehmen des Vertriebsnetzes es Endverbrauchern in einer über die Freistellung nach dieser Verordnung hinausgehenden Weise dauernd oder systematisch erschwert, sich innerhalb des Gemeinsamen Marktes Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren zu beschaffen.

Die Kommission hält es jedoch für angezeigt, Peugeot eine Frist für die Befolgung dieser Entscheidung einzuräumen. Unter diesen Voraussetzungen entzieht die Kommission den Vorteil der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 auf das Kfz-Vertriebsnetz der Marke Peugeot in Belgien und Luxemburg und auf die entsprechenden Vertriebsverträge zwischen Peugeot S.A., Automobiles Peugeot S.A. und den Unternehmen der betreffenden zwei Vertriebsnetze. Dieser Widerruf wird zwei Monate nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung wirksam, es sei denn, Peugeot richtet innerhalb der ihm eingeräumten Frist an alle Vertragshändler, die sein Rundschreiben vom 9. Mai 1989 erhalten haben, ein neues Rundschreiben, mit dem ersteres aufgehoben wird, und enthält sich im folgenden jeglicher Vorgehensweise gleicher Wirkung.

C. Anwendbarkeit des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

(34) Die Kommission hält im Hinblick darauf, daß es sich hier einerseits um die erste Entscheidung in diesem Sachzusammenhang handelt und die Entscheidung andererseits notwendige Klarstellungen hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 und der Mitteilung vom 12. Dezember 1984 enthält, die Festsetzung einer Geldbusse im vorliegenden Fall nicht für angemessen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Versendung des Rundschreibens vom 9. Mai 1989 durch Peugeot S.A. und Automobiles Peugeot S.A. an seine Vertragshändler in Frankreich, Belgien und Luxemburg und die Einstellung der Lieferung von Kraftfahrzeugen der Marke Peugeot an das Unternehmen ECO SYSTEM in Befolgung dieses Rundschreibens sind eine von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbotene Vereinbarung oder zumindest eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise.

Artikel 2

Die Unternehmen Peugeot S.A. und Automobiles Peugeot S.A. haben binnen einer Frist von zwei Monaten von der Bekanntgabe dieser Entscheidung an ein neues Rundschreiben an die in Artikel 1 erwähnten Vertragshändler zu richten, mit dem das Rundschreiben vom 9. Mai 1989 aufgehoben und der festgestellte Verstoß beendet wird. Sie haben sich in Zukunft jeglicher Vorgehensweise zu enthalten, mit der die beanstandeten Wirkungen ihres Vorgehens aufrechterhalten würden.

Artikel 3

Der Vorteil der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 auf den Mustervertrag über den selektiven Alleinvertrieb von Peugeot-Kraftfahrzeugen in Belgien und Luxemburg wird mit dem Zeitpunkt des Auslaufens der in Artikel 2 genannten Frist zurückgezogen, es sei denn, die Beteiligten kommen der in Artikel 2 genannten Anordnung fristgemäß nach.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an

Peugeot S.A.,

75, avenü de la Grande Armée,

F-75116 Paris,

und an

Automobiles Peugeot S.A.,

75, avenü de la Grande Armée,

F-75116 Paris

gerichtet.

Brüssel, den 4. Dezember 1991

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.(2) ABl. Nr. L 15 vom 18. 1. 1985, S. 16.(3) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.(4) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen.(5) ABl. Nr. C 17 vom 18. 1. 1985, S. 4.(6) Siehe Urteil des EuGH vom 17. September 1985, Ford-Werke AG und Ford of Europe Inc. gegen Kommission, verbundene Rechtssachen Nrn. 25/84 und 26/84, Slg. 1985, S. 2725.(7) ABl. Nr. 35 vom 10. 5. 1962, S. 1118/62.(8) ABl. Nr. L 240 vom 7. 9. 1985, S. 1.(9) Mitteilung betreffend die Verordnung (EWG) Nr. 123/85, Ziffer I Nummer 3.