1999/587/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2466)
Amtsblatt Nr. L 223 vom 24/08/1999 S. 0028 - 0030
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juli 1999 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2466) (Nür der dänische, der deutsche, der englische, der französische und der schwedische Text sind verbindlich) (1999/587/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft sollte den von ihr benannten Referenzlaboratorien eine Finanzhilfe gewähren, damit sie ihre Funktionen und Aufgaben gemäß den folgenden Richtlinien und der folgenden Entscheidung erfuellen können. - Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/384/EWG(4), - Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(5), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, - Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit(6), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, - Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/1/EG, Euratom, EGKS(8), - Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen(9), - Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten(10), - Entscheidung 96/463/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Benennung der Referenzstelle, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder beizutragen(11). (2) Die Gewährung der gemeinschaftlichen Finanzhilfe ist davon abhängig zu machen, daß das betreffende Labor diese Funktionen und Aufgaben erfuellt. (3) Aus Haushaltsgründen wird die Finanzhilfe der Gemeinschat für ein Jahr gewährt. (4) Zu Kontrollzwecken sollten die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(13), Anwendung finden. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule, Hannover, Deutschland, in Zusammenhang mit der klassischen Schweinepest gemäß Anhang VI der Richtlinie 80/217/EWG zu erfuellen hat. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2000 auf höchstens 180000 EUR. Artikel 2 (1) Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich, in Zusammenhang mit der Gefluegelpest gemäß Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG zu erfuellen hat. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 auf höchstens 30000 EUR. Artikel 3 (1) Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich, in Zusammenhang mit der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG zu erfuellen hat. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 auf höchstens 75000 EUR. Artikel 4 (1) Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Pirbright Laboratory, Vereinigtes Königreich, in Zusammenhang mit der vesikulären Schweinekrankheit gemäß Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG zu erfuellen hat. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 auf höchstens 80000 EUR. Artikel 5 (1) Die Gemeinschaft gewährt Dänemark eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Statens Veterinære Serumlaboratorium, Århus, Dänemark, in Zusammenhang mit Fischseuchen gemäß Anhang C der Richtlinie 93/53/EWG zu erfuellen hat. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 auf höchstens 120000 EUR. Artikel 6 (1) Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das IFREMER, La Tremblade, Frankreich, in Zusammenhang mit Muschelkrankheiten gemäß Anhang B der Richtlinie 95/70/EG zu erfuellen hat. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 auf höchstens 90000 EUR. Artikel 7 (1) Die Gemeinschaft gewährt Schweden eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Entscheidung 96/463/EG, die das Interbull Centre, Uppsala, Schweden, zwecks Vereinheitlichung der Testmethoden für reinrassige Zuchtrinder und der Auswertung der Testergebnisse zu erfuellen hat. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 auf höchstens 40000 EUR. Artikel 8 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gezahlt, nachdem der betreffende Mitgliedstaat die entsprechenden Belege und einen technischen Bericht vorgelegt hat. Die Belege müssen spätestens drei Monate nach Ablauf des Zeitraums vorgelegt werden, für den die Finanzhilfe gewährt wurde. Artikel 9 Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 finden sinngemäß Anwendung. Artikel 10 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 28. Juli 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (3) ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 11. (4) ABl. L 166 vom 8.7.1993, S. 34. (5) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. (6) ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1. (7) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. (8) ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1. (9) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23. (10) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33. (11) ABl. L 192 vom 2.8.1996, S. 19. (12) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (13) ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1.