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1.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/72 |
BESCHLUSS (EU) 2015/508 DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2014
über die mutmaßliche Infrastrukturbeihilfe Deutschlands zugunsten der Propapier PM2 GmbH — Staatliche Beihilfe SA.36147 (C 30/10) (ex NN 45/10; ex CP 327/08)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6847)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1),
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 reichte die Smurfit Kappa Group (im Folgenden: „Smurfit Kappa“ oder „Beschwerdeführer“) eine Beschwerde bei der Kommission ein, derzufolge die Propapier PM2 GmbH eine Infrastrukturbeihilfe erhalten hatte. Die Beschwerde wurde unter dem Aktenzeichen CP 327/08 registriert und (mit dem Aktenzeichen NN 45/10) in das Register für rechtswidrige Beihilfen übertragen. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie beschlossen hatte, in Bezug auf die mutmaßliche Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten. |
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(3) |
Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu der mutmaßlichen Beihilfe Stellung zu nehmen. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 28. Januar 2011 reichte Deutschland eine Stellungnahme ein (die nichtvertrauliche Fassung dieser Stellungnahme ging am 31. Januar 2011 ein). Außerdem erhielt die Kommission Stellungnahmen von folgenden Beteiligten: am 11. Februar 2011 eine gemeinsame Stellungnahme vom Deutschen Städtetag, Deutschen Landkreistag und Deutschen Städte- und Gemeindebund sowie vom Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und am 14. Februar 2011 eine Stellungnahme vom Beschwerdeführer (die nichtvertrauliche Fassung dieser Stellungnahme ging am 1. März 2011 ein). Die Kommission leitete diese Stellungnahmen an die deutschen Behörden weiter, um ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die entsprechende Stellungnahme Deutschlands ging am 13. April 2011 bei der Kommission ein (die nichtvertrauliche Fassung am 26. April 2011). |
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(5) |
Am 17. Januar 2013 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und Deutschlands statt. Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 übermittelte Deutschland ergänzende Informationen. Mit Schreiben vom 26. April 2013, auf das Deutschland mit Schreiben vom 14. Mai 2013 antwortete, forderten die Kommissionsdienststellen weitere Auskünfte an. |
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(6) |
Mit E-Mail vom 23. Mai 2013 forderte die Kommission weitere Informationen an, die Deutschland mit E-Mails vom 24. Mai 2013, 27. Mai 2013 und 28. Mai 2013 übermittelte. |
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(7) |
Im Anschluss an ein Treffen vom 6. Juni 2013 zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen, Deutschlands und des begünstigten Unternehmens sowie Sachverständigen kündigte Deutschland mögliche ergänzende Schriftsätze an. Auf ein weiteres Auskunftsersuchen vom 15. Oktober 2013 hin übermittelte Deutschland mit E-Mails vom 4. November 2013, 13. Dezember 2013, 18. Dezember 2013, 6. Januar 2014 und 24. April 2014 umfangreiche weitere Stellungnahmen. |
2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN
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(8) |
Die Propapier PM2 GmbH (im Folgenden „Propapier“) gehört zur Progroup AG (im Folgenden: „Progroup“). Progroup produziert und vertreibt über ihre Tochtergesellschaften Wellpappenrohpapier und Wellpappe. Der Beschwerdeführer, Smurfit Kappa, ist einer der größten Papierproduzenten der Europäischen Union. |
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(9) |
Am 2. April 2008 genehmigte (4) die Kommission eine Regionalbeihilfe für die Errichtung einer Papierfabrik für Wellpappenrohpapier und eines dazugehörigen Kraftwerks durch Propapier in einem neu erschlossenen Erweiterungsareal des bestehenden Industriegebiets am Oder-Spree-Kanal in Eisenhüttenstadt im Land Brandenburg — dieses Gebiet kam zu diesem Zeitpunkt für Regionalbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht. |
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(10) |
Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass bestimmte aus staatlichen Mitteln finanzierte Infrastrukturvorhaben im Erweiterungsareal des Industriegebiets, in dem das neue Werk von Propapier liegt, ausschließlich für die Papierfabrik bestimmt und daher als gewidmete Infrastruktur und staatliche Beihilfe zugunsten von Propapier einzustufen seien. |
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(11) |
Der Beschwerdeführer führte dazu folgende Infrastrukturvorhaben an (siehe Abschnitt 2.1): Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage, Bau eines Parkplatzes und einer neuen Anbindungsstraße sowie Erweiterung und Vertiefung des Oder-Spree-Kanals. |
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(12) |
Außerdem machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Gebühren für die Nutzung der Abwasserbehandlungsanlage zum Vorteil von Propapier zu niedrig angesetzt seien (siehe Abschnitt 2.2). |
2.1. BEIHILFE FÜR DIE ERRICHTUNG EINER ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGE UND ANDERER INFRASTRUKTUR
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(13) |
Im Juli 2008 gewährte das Land Brandenburg aus Mitteln des Programms für den Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsausgabe (GA) „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (im Folgenden „GA-Regelung“ (5)) einen direkten Zuschuss in Höhe von 33 808 200 EUR (6) für die Errichtung einer neuen Abwasserbehandlungsanlage in einem Erweiterungsareal des Industriegebiets am Oder-Spree-Kanal in Eisenhüttenstadt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die GA-Regelung für die Finanzierung der Errichtung bzw. des Ausbaus von Abwasserbehandlungsanlagen Gegenstand der Beihilfesache N 644e/02 (7) war, in der die Kommission im Jahr 2003 für den Programmplanungszeitraum 2004-2006 festgestellt hatte, dass die im Rahmen dieser Regelung gewährte Förderung keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zugunsten des Eigentümers und Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage darstellt. |
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(14) |
In dieser Entscheidung von 2003 vertritt die Kommission die Ansicht, dass Zuschüsse aus der von 2004 bis 2006 geltenden Fassung der Regelung als interner Transfer staatlicher Mittel anzusehen sind und keine staatliche Beihilfe zugunsten der Eigentümer und Betreiber darstellen, da die Empfänger keine Wirtschaftsunternehmen sind und es sich bei der Dienstleistung um eine klassische Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge handelt, die den kommunalen Trägern obliegt. Den Bestimmungen der Regelung zufolge muss es sich bei dem Empfänger stets um eine Gebietskörperschaft oder einen Zweckverband handeln, der der Kommunalaufsicht untersteht. Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn keine rechtlichen, personellen oder wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen dem Empfänger der Maßnahme, d. h. der Abwasserbehandlungsanlage, und dem Nutzer der Anlage bestehen. |
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(15) |
Der Zuschuss belief sich auf 80 % der förderfähigen Gesamtkosten von 42 260 340 EUR. Empfänger des Zuschusses ist der Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Oderaue Eisenhüttenstadt (im Folgenden „TAZV“), ein interkommunaler Verband des öffentlichen Rechts, der mit der Bereitstellung von Trinkwasser und der Abwasserbehandlung betraut ist. Der TAZV ist zugleich Eigentümer und Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage. Er trug die übrigen 20 % der öffentlichen Gesamtinvestitionskosten. |
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(16) |
Die Förderung erfolgte unter der Auflage, dass bis zum 15. August 2008 die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Hauptinvestors (in diesem Fall Propapier) nachweislich erfüllt sind. Mit der Errichtung der Anlage wurde im Oktober 2008 begonnen, und die Inbetriebnahme erfolgte im März 2010. |
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(17) |
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die TAZV-Anlage eine gewidmete Infrastruktur darstellt, da praktisch die gesamte Abwasserbehandlungskapazität der Anlage von Propapier in Anspruch genommen werde. Er macht geltend, dass die Anlage von Anfang an als Abwasserbehandlungsanlage für Propapier konzipiert worden sei und eine unerlässliche Voraussetzung für die Ansiedlung einer Papierfabrik in der Region bilde (da für die Papierherstellung große Mengen Wasser benötigt würden). |
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(18) |
Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich auch bei den anderen Infrastrukturvorhaben — dem Bau eines Parkplatzes neben dem Werksgelände von Propapier und einer neuen Straße zur Verbindung des Industriegebiets mit der Bundesstraße 112 sowie der Erweiterung/Vertiefung des Oder-Spree-Kanals — um Infrastrukturmaßnahmen, die Propapier gewidmet seien. Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass diese keinen selektiven Vorteil zugunsten von Propapier darstellen und somit auch nicht als gewidmete Infrastruktur anzusehen sind. Dennoch forderte sie Dritte auf, zu diesen Maßnahmen Stellung zu nehmen. |
2.2. ERMÄSSIGTE GEBÜHREN FÜR DIE NUTZUNG DER ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGE
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(19) |
Ein weiterer Beschwerdepunkt in Bezug auf die Abwasserbehandlungsanlage besteht darin, dass die von Propapier für deren Nutzung zu zahlende Gebühr von 0,95 EUR pro Kubikmeter niedriger sei als das Entgelt, das ein privater Investor für eine derartige Dienstleistung erheben würde. |
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(20) |
Die Höhe der Nutzungsgebühren ergibt sich aus dem einschlägigen Gesetz, dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (8) (im Folgenden „KAG Brandenburg“). Nach § 6 KAG Brandenburg muss die Berechnung der Gebühr so erfolgen, dass alle ansatzfähigen Kosten der betreffenden Abwasserbehandlungsanlage (Errichtungs-, Erhaltungs- Wartungs-, Betriebs-, Personal- sowie Abgabenverwaltungskosten), kalkulatorische Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen abgedeckt, aber nicht überstiegen werden. Fördermittel, die die Kommune aus anderen staatlichen Quellen erhält (in diesem Fall ein Zuschuss von 33,8 Mio. EUR aus der GA-Regelung), sind bei den kalkulatorischen Zinsen für das eingesetzte Eigenkapital jedoch nicht (9) zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Fördermittel, die der TAZV aus der GA-Regelung erhielt, von dem Empfänger TAZV in Form ermäßigter Abwassergebühren an die Nutzer der Abwasserbehandlungsanlage weitergegeben werde. |
3. GRÜNDE FÜR DIE VERFAHRENSEINLEITUNG (10)
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(21) |
Die in Rede stehenden Maßnahmen sind als staatliche Beihilfen einzustufen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Förderung sein, ii) dem Unternehmen muss daraus ein wirtschaftlicher Vorteil entstehen, iii) der Vorteil muss selektiv sein, und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Eine staatliche Beihilfe liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV kumulativ erfüllt sind. |
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(22) |
Im Einleitungsbeschluss wird nicht in Zweifel gezogen, dass alle Maßnahmen den Einsatz staatlicher Mittel umfassen und dass sie möglicherweise den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen könnten. |
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(23) |
Die Kommission stellte hinsichtlich der Beschwerdepunkte fest, dass zwischen 1) einer mutmaßlichen staatlichen Beihilfe zugunsten des TAZV für die Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage und 2) einer mutmaßlichen Beihilfe für Propapier in Form ermäßigter Abwasserbehandlungsgebühren unterschieden werden muss. |
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(24) |
Außerdem wird im Einleitungsbeschluss untersucht, ob dem Unternehmen Propapier durch
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(25) |
Die Kommission hat bereits eine regionale Investitionsbeihilfe für Propapier genehmigt. Da die Maßnahmen für die anderen Infrastrukturvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt werden, das für Regionalbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht kommt, und diese Maßnahmen angeblich mit einem Investitionsvorhaben eng verbunden bzw. diesem gewidmet sind, das mit einer Regionalbeihilfe gefördert wird, vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Maßnahmen, wenn sie sich als selektiv zugunsten von Propapier erwiesen, einen Teil eines Investitionsvorhabens von Propapier bilden würden, sodass sie die Anforderungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (12) (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien“) erfüllen müssten. Die Kommission äußerte Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit von Investitionsbeihilfen in Form einer gewidmeten Infrastruktur, insbesondere in Bezug auf die Beachtung der Beihilfehöchstintensität und den Anreizeffekt. |
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(26) |
Nach den Regionalbeihilfeleitlinien dürfen Unternehmen, denen eine Investitionsbeihilfe gewährt wurde, zusätzlich auch eine Betriebsbeihilfe erhalten. Die Vereinbarkeit der Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt muss dann jedoch unabhängig von der Vereinbarkeit der Investitionsbeihilfe geprüft werden, und zwar nach Maßgabe der Kriterien des Abschnitts 5 der Regionalbeihilfeleitlinien. Die Kommission kam in ihrem Einleitungsbeschluss zu dem Schluss, dass, falls eine Betriebsbeihilfe für Propapier in Form ermäßigter Abwasserbehandlungsgebühren vorläge, die nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar wäre, diese Betriebsbeihilfe als mit den Regionalbeihilfeleitlinien und der einschlägigen Genehmigungspraxis der Kommission in Bezug auf Betriebsbeihilfen unvereinbar einzustufen wäre. Denn der Standort des Beihilfeempfängers liege zwar in einer Region, die für Betriebsbeihilfen in Betracht komme (Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV), jedoch seien andere wichtige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt nicht erfüllt. So gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsbeihilfe entweder von ihrer Art her oder im Hinblick auf die Förderung der regionalen Entwicklung gerechtfertigt wäre oder dass ihre Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu den zu behebenden Nachteilen stünde. Zudem seien die Betriebsbeihilfen weder zeitlich begrenzt, noch würden sie mit der Zeit reduziert. Daher äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der grundsätzlichen Vereinbarkeit von Betriebsbeihilfen in Form ermäßigter Gebühren mit dem Binnenmarkt. |
3.1. ZUSCHÜSSE FÜR ÖFFENTLICH GEFÖRDERTE INFRASTRUKTURVORHABEN EINSCHLIESSLICH DER ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGE
3.1.1. Parkplatz, Erweiterung/Vertiefung des Oder-Spree-Kanals, neue Straße
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(27) |
Im Rahmen der vorläufigen Prüfung wurde festgestellt, dass sich die Kapazität des Parkplatzes nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers deckt und dass sich der Parkplatz nicht in unmittelbarer Nähe des Werksgeländes von Propapier befindet. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Stellflächen allgemein zugänglich sind und nicht nur dem Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal, sondern auch den sonstigen innerstädtischen Gewerbestandorten dienen, und dass die Zahl dieser Stellflächen es der Kommune ermöglichen dürfte, innerstädtische Lkw-Stellplätze zu schließen. Außerdem baut Propapier demnach eigene Stellflächen, die auch für Lkw zugänglich sind. Daher gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass Propapier durch den Bau des Parkplatzes wahrscheinlich kein selektiver Vorteil entsteht. |
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(28) |
Mit Blick auf die neue Verbindungsstraße zwischen dem Industriegebiet und der Bundesstraße 112 stellte die Kommission fest, dass durch den Bau der Straße das Verkehrsaufkommen und die Luftverschmutzung im Zentrum von Eisenhüttenstadt reduziert werden, da Lkw so die Innenstadt auf ihrem Weg zum Industriegebiet umgehen können und die Fahrtzeit zum nächstgelegen regionalen Zentrum verringert wird. Daher gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass Propapier durch den Bau der neuen Straße wahrscheinlich kein selektiver Vorteil entsteht. |
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(29) |
Hinsichtlich der Erweiterungs- und Vertiefungsarbeiten im Oder-Spree-Kanal stellte die Kommission fest, dass diese nicht vorgenommen wurden, um Propapier einen selektiven Vorteil zu verschaffen, sondern dass sie Teil der notwendigen regelmäßigen Unterhaltung der Wasserwege sind. Daher gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass Propapier durch die Erweiterung und Vertiefung des Oder-Spree-Kanals wahrscheinlich kein selektiver Vorteil entsteht. |
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(30) |
Zu diesem Zeitpunkt konnte die Kommission jedoch nicht vollständig ausschließen, dass diese Infrastrukturmaßnahmen Propapier in höherem Maße zugutekommen als anderen Unternehmen. |
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(31) |
Daher forderte die Kommission Dritte zur Stellungnahme auf, bevor sie sich eine abschließende Meinung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Hinblick auf diese Maßnahmen bildet. Gleichzeitig forderte sie Deutschland damals auf, während des förmlichen Prüfverfahrens weitere Informationen zum Bau des Parkplatzes und der neuen Straße sowie zur Erweiterung/Vertiefung des Oder-Spree-Kanals zu übermitteln. |
3.1.2. Zuschuss für die Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage
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(32) |
In ihrem Einleitungsbeschluss kam die Kommission zu dem Schluss, dass, sollte die Beihilferegelung N 644e/02 mittlerweile aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes als Beihilfe anzusehen sein, diese als bestehende Beihilfe für den TAZV anzusehen wäre. |
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(33) |
Die Kommission äußerte jedoch Zweifel daran, dass die Abwasserbehandlungsanlage eine gewidmete Infrastruktur darstellt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass es neben Propapier nur zwei weitere Nutzer der Anlage gibt: den kanadischen Photovoltaik-Zulieferer 5N PV und den Energieversorger EnBW. Des Weiteren war nicht bekannt, welcher Anteil an den Kapazitäten der Abwasserbehandlungsanlage diesen beiden Kunden tatsächlich zukommt. Auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt der Prüfung vorliegenden Informationen war es der Kommission nicht möglich zu bewerten, ob der Bau einer neuen Abwasserbehandlungsanlage mit Blick auf diese beiden Unternehmen allein notwendig war. Des Weiteren war einer dieser beiden anderen Nutzer, nämlich das von EnBW betriebene Kraftwerk, direkt an dem Propapier-Vorhaben beteiligt, da das Kraftwerkunternehmen den Strom für den Produktionsprozess des Papierwerks liefert (13). |
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(34) |
Wenn Propapier tatsächlich 90 % der Abwasserbehandlungskapazitäten nutzt, wie vom Beschwerdeführer behauptet, so stellt sich nach Ansicht der Kommission die Frage, ob diese Tatsache an sich nicht schon einen ausreichenden Beweis dafür bildet, dass die Anlage ausschließlich oder zumindest vorrangig für die Nutzung durch Propapier bestimmt (und somit Propapier gewidmet) ist. Folglich war Deutschlands Argument, dass die Abwasserbehandlungsanlage in der Zukunft von weiteren Benutzern in Anspruch genommen werde, eingehender zu prüfen. |
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(35) |
Außerdem wurde festgestellt, dass zu berücksichtigen ist, wie viele Investoren sich maximal im Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal ansiedeln können und welche Kapazitäten der Anlage sie durchschnittlich nutzen würden. Diesbezüglich wurde Deutschland aufgefordert, detailliertere Informationen zum Gesamtkonzept der Erschließung des Industriegebietes und zu den verbleibenden Kapazitäten der Abwasserbehandlungsanlage, die den potenziellen Nutzern zugewiesen werden könnten, zur Verfügung zu stellen. Deutschland sollte außerdem weitere Informationen zur technischen Machbarkeit des modularen Ansatzes beim Bau der Abwasserbehandlungsanlage vorlegen (14). |
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(36) |
Wie bereits dargelegt, vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Maßnahmen für die Infrastrukturvorhaben, sofern sie sich als selektiv erweisen sollten, einen Teil des Investitionsvorhabens von Propapier darstellen würden, sodass sie die Anforderungen der Regionalbeihilfeleitlinien und insbesondere die Bestimmungen in Bezug auf die Beihilfehöchstintensität und den Anreizeffekt erfüllen müssten. |
3.2. ERMÄSSIGTE GEBÜHREN FÜR DIE NUTZUNG DER ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGE
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(37) |
Deutschland vertrat ebenso wie bei der Maßnahme für die Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage den Standpunkt, dass, sofern die von Propapier zu entrichtende Gebühr Beihilfeelemente enthielte, es sich dabei um eine bestehende Beihilfe handeln würde. Nach Ansicht Deutschlands erstreckt sich die Entscheidung der Kommission in der Sache N 644e/02, mit der die GA-Regelung genehmigt wurde, auch auf mittelbare Wirkungen der Regelung. |
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(38) |
Die Kommission gelangte jedoch in ihrem Einleitungsbeschluss zu dem Schluss, dass die mögliche Beihilfe in Form ermäßigter Abwassergebühren nicht von dem Beschluss N 644e/02 erfasst wird und dass es sich dabei, sofern die Gebühr als Beihilfe einzustufen wäre, um eine neue Beihilfe handeln würde. |
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(39) |
Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob Propapier durch die Gebühren ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht, äußerte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss Zweifel, ob die vom TAZV erhobenen Gebühren die vollständigen Kosten widerspiegeln und ob ein privater Investor die Gebühren in derselben Höhe festgesetzt hätte. |
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(40) |
Die Kommission vertrat die Ansicht, dass die von Propapier zu zahlende Gebühr die Kosten der Abwasserbehandlung nicht in voller Höhe deckt, da Deutschland selbst eingeräumt hat, dass diese Gebühren nur 20 % der kalkulatorischen Zinsen für das eingesetzte Eigenkapital decken, da der Zuschuss in Höhe von 80 %, den die Kommune aus anderen staatlichen Quellen für die Errichtung der Anlage erhalten habe, bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nicht zu berücksichtigen sei. Diesbezüglich stellte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss zunächst fest, dass sowohl die Richtlinie 2000/60/EG (im Folgenden „EU-Wasserrahmenrichtlinie“) (15) als auch das KAG Brandenburg vorschreiben, dass die Gebühren für die Nutzung einer Abwasserbehandlungsanlage sämtliche Kosten decken müssen (16). Im Einleitungsbeschluss wird zudem auf die Sachen InfraLeuna (17) und Kimberly-Clark/Scott (18) verwiesen, in denen die Kommission die Auffassung vertritt, dass Gebühren in Höhe der vollen Kosten den Kosten entsprechen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat. |
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(41) |
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass zur Feststellung des Vorteils die Höhe der tatsächlich von Propapier gezahlten Gebühren mit der Höhe der Gebühren, die ein Privatinvestor an der Stelle des TAZV erheben würde, verglichen werden sollte. |
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(42) |
Deutschland schlug vor, die von Propapier gezahlten Gebühren mit den im Sektor zu verzeichnenden Durchschnittstarifen zu vergleichen, und nannte eine Studie, laut der sich der Durchschnittstarif zwischen 0,24 EUR und 1 EUR pro Kubikmeter bewegt (19). |
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(43) |
Die Kommission stellte im Einleitungsbeschluss fest, dass das Privatinvestorprinzip auf den vorliegenden Fall anwendbar zu sein scheint. Sie äußerte jedoch Zweifel, ob sich durch die Anwendung eines solchen Referenzwerts das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausschließen lässt, zumal die Daten offenbar verzerrt sind. Selbst wenn die genannten Gebühren anderer Kommunen die vollen Kosten widerspiegeln, ergeben sich die unterschiedlichen Tarife offenbar aus unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten, die für einen privaten Investor unterschiedliche Tarifhöhen rechtfertigen würden. Daher äußerte die Kommission im Einleitungsbeschluss Zweifel, dass das Vorliegen eines Vorteils für Propapier auf der Grundlage dieser Daten ausgeschlossen werden kann. |
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(44) |
Wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, hat die Kommission, sofern die Maßnahme tatsächlich eine neue Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV. Sollte sich herausstellen, dass die Gebühr eine regionale Betriebsbeihilfe darstellt, so bestünden Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt, da diese Beihilfe weder zeitlich begrenzt ist noch mit der Zeit reduziert wird noch auf den Ausgleich bestimmter (nicht erwiesener) Nachteile der Region ausgerichtet ist. |
4. STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS UND STELLUNGNAHMEN DRITTER ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS
4.1. HANDELT ES SICH BEI DEN AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN FINANZIERTEN INFRASTRUKTURPROJEKTEN UM PROPAPIER GEWIDMETE INFRASTRUKTUR?
4.1.1. Parkplatz
Stellungnahme des Beschwerdeführers
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(45) |
In ihrem Einleitungsbeschluss hat die Kommission die vom Beschwerdeführer angegebene Zahl von Parkplätzen nicht anerkannt. Nach Angaben des Beschwerdeführers stammen die gemachten Angaben (Stellplätze für 186 Pkw und 71 Lkw) aus dem von Eisenhüttenstadt in Auftrag gegebenen vorläufigen Erschließungsplan. |
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(46) |
Nach Angaben des Beschwerdeführers sehen die ursprünglichen Baupläne von Propapier nicht den Bau eines privaten Parkplatzes vor, und selbst wenn Propapier seinen eigenen Parkplatz baue, komme der sogenannte öffentliche Parkplatz dennoch vorrangig Propapier zugute: Ein Verkehrsschild weise Lkw-Stellplätze für das Kraftwerk und für das Papierwerk aus. Darüber hinaus befinde sich der Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Werksgeländes von Propapier (er reiche bis zu den Grenzen des Papierwerks und grenze an das Kraftwerk an, das zunächst Teil des Vorhabens von Propapier gewesen sei). Der Parkplatz biete keine Rastanlagen, die in der Regel von einem derartigen öffentlichen Parkplatz zu erwarten seien. |
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(47) |
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Lage des Parkplatzes ungünstig und zu abgelegen sei, um für andere innerstädtische Gewerbe genutzt werden zu können und dazu zu führen, dass die Stadt Lkw-Stellplätze in der Innenstadt schließen kann. |
Stellungnahme Deutschlands
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(48) |
Nach Angaben Deutschlands verschafft der Parkplatz Propapier keinen selektiven Vorteil. Er sei allgemein zugänglich und bediene nicht nur das Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal. Ferner verfüge Propapier über eigene Stellplätze (213 für Pkw und 27 für Lkw), und eine Baugenehmigung für zusätzliche Stellflächen für 120 Pkw sei bereits erteilt worden. |
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(49) |
Deutschland widerspricht der vom Beschwerdeführer geäußerten Ansicht, dass der Parkplatz vorrangig Propapier zugutekomme und dass die Lage des Parkplatzes ungünstig und zu abgelegen sei, als dass er andere innerstädtische Gewerbestandorte von Eisenhüttenstadt bedienen könnte. |
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(50) |
Deutschland zufolge war das vom Beschwerdeführer angeführte Verkehrsschild, das Lkw-Stellflächen für das Kraftwerk auswies, vorübergehender Art und auf Bauarbeiten im Kraftwerk zurückzuführen. Diese Arbeiten seien Ende März 2011 abgeschlossen worden. Die Zufahrt zum Parkplatz sei an der neuen Straße ausgeschildert, und die Ausschilderung beziehe sich nicht auf ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Anlage. |
4.1.2. Straße
Stellungnahme des Beschwerdeführers
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(51) |
Der Beschwerdeführer widerspricht Deutschlands Ausführungen, dass die neue Straße das Industriegebiet mit der Bundesstraße B 112 verbinden solle; nach Angaben des Beschwerdeführers endet die Straße wenige Meter hinter dem Papierwerk, ohne dass die Absicht erkennbar sei, sie fortzuführen; sollte sie dennoch fortgeführt werden, würde sie nicht anderen Unternehmen dienen, da im Bereich der Verlängerung kein Unternehmen angesiedelt sei. |
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(52) |
Daher ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass der Parkplatz und die Straße Propapier einen selektiven Vorteil bieten und der Nutzung durch Propapier gewidmet sind. |
Stellungnahme Deutschlands
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(53) |
Deutschland zufolge wird die neue Straße das aktuelle Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal und seine nördlichen Erweiterungsgebiete mit der Bundesstraße B 112 verbinden. Sie reduziere das Verkehrsaufkommen und die Luftverschmutzung im Zentrum von Eisenhüttenstadt, versetze Lkw in die Lage, das Stadtzentrum zu meiden und werde für den Industrie- und Geschäftsverkehr nach Frankfurt (Oder) die Fahrzeit um mindestens 1/3 verkürzen. Sie sei Teil der allgemeinen Erschließung des bereits 1993 geplanten Industriegebiets und biete Unternehmen in Frankfurt einen besseren Zugang zum Binnenhafen von Eisenhüttenstadt. Deutschland macht geltend, dass die Straße bereits im Oder-Programm der Landesregierung geplant gewesen sei. |
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(54) |
Sie biete für das ArcelorMittal-Industriegebiet und andere Industriegebiete weitere Entwicklungsmöglichkeiten. Die Straße sei in zwei Schritten gebaut worden; nach einer gewissen Verzögerung aufgrund technischer Schwierigkeiten sei der letzte Teil im Jahr 2013 fertiggestellt worden. |
4.1.3. Erweiterung/Vertiefung des Oder-Spree-Kanals
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(55) |
Im Jahr 2008 erweiterte Eisenhüttenstadt das Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal, um Unternehmen anzuziehen. Nach Angaben Deutschlands erfolgen die Arbeiten zur Erweiterung und Vertiefung des Oder-Spree-Kanals im Rahmen der notwendigen regelmäßigen Instandhaltung des Wasserwegs, der Teil der transeuropäischen Netze (TEN) sei. Seit 2003 würden auf der gesamten Länge des Kanals Schleusen ausgebaut (gegenwärtig die Schleuse Kersdorf, der Neubau der Schleuse Fürstenwalde sei zurückgestellt worden). Deutschland legt dar, dass kein Bezug zur Ansiedlung Propapiers bestehe und Propapier kein selektiver Vorteil verschafft werde. |
4.1.4. Handelt es sich bei der Abwasserbehandlungsanlage um Propapier gewidmete Infrastruktur?
Stellungnahme des Beschwerdeführers
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(56) |
Der Beschwerdeführer legt dar, dass die Beihilfe nicht unter die Regelung fallen könne, die der Entscheidung in der Sache N 644e/02 zufolge keine Beihilfe bildet, da die Geltungsdauer der genannten Regelung Ende 2006 ausgelaufen und die Regelung damit zum Zeitpunkt der Gewährung der Investitionsbeihilfe für den Bau der TAZV-Abwasserbehandlungsanlage nicht in Kraft gewesen sei. |
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(57) |
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die Regelung auch deshalb nicht anwendbar sei, da die Abwasserbehandlungsanlage keine öffentliche Dienstleistung erbringe, sondern allein für die vorrangige Nutzung durch Propapier errichtet worden sei. |
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(58) |
Dem Beschwerdeführer zufolge hat die Papierindustrie — auch in Deutschland — in der Regel eigene Abwasserbehandlungsanlagen für Recyclingpapierwerke, sodass Deutschlands Argument, dass Unternehmen verpflichtet seien, sich an das öffentliche Abwassersystem anzuschließen, nicht stichhaltig sei. |
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(59) |
Nach Angaben des Beschwerdeführers ist die Abwasserbehandlungsanlage nicht Teil eines wirtschaftsplanerischen Gesamtkonzepts für das Industriegebiet, das sich auf alle potenziellen Investoren erstreckt, sondern wurde bereits im Jahr 2007, gleichzeitig mit dem Propapier-Papierwerk und dem Kraftwerk, entwickelt und vorgestellt. Die Beschlussvorlage von Eisenhüttenstadt über die Erschließung des Industriegebiets vom 7. November 2007 beziehe sich lediglich auf zwei oder drei Investoren. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Eisenhüttenstadt erst seit dem Jahr 2010 für das Industriegebiet werbe, und legt nahe, dass die Stadt erst im Anschluss an die Beschwerde von Smurfit Kappa mit der Suche nach weiteren Investoren begonnen habe. |
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(60) |
Nach Ansicht des Beschwerdeführers geht aus den baulichen Besonderheiten der TAZV-Anlage eindeutig hervor, dass sie speziell auf die Bedürfnisse von Propapier zugeschnitten worden sei. Die technischen Merkmale von Abwasserbehandlungsanlagen seien ausgesprochen sektorspezifisch. Wasserbehandlungsanlagen für Recyclingpapierwerke umfassten in der Regel eine anaerobe und eine aerobe Reinigungsstufe, während herkömmliche kommunale Abwassersysteme häufig nur die aerobe Reinigungsstufe aufwiesen. Der Umstand, dass die TAZV-Abwasserbehandlungsanlage beide Stufen aufweist, bilde ein zusätzliches Argument dafür, dass sie nicht dem öffentlichen Interesse diene, sondern Propapier gewidmete Infrastruktur darstelle. |
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(61) |
Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist es sehr unwahrscheinlich, dass bei der Planung der Anlage einem anderen Kapazitätsbedarf als dem des Propapier-Papierwerks (und seines ergänzenden Kraftwerks, das nun im Eigentum von EnBW steht) Rechnung getragen wurde. Der Beschwerdeführer argumentiert, EnBW sei kein unabhängiger Nutzer, da die Investition in das Kraftwerk eng mit dem Papierwerkvorhaben verbunden sei und ohne das Propapier-Werk nicht getätigt worden wäre. |
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(62) |
Der Beschwerdeführer merkt an, dass der andere in dem Industriegebiet angesiedelte Investor, 5N PV, nur einen sehr geringen Prozentsatz der verfügbaren Abwasserbehandlungskapazitäten des TAZV nutze und dass sein Bedarf im Bereich der Abwasserbehandlung durch die bereits vorhandene Abwasserbehandlungsanlage hätte gedeckt werden können. Da 5N PV seinen Betrieb bereits im Mai 2008, das heißt zwei Jahre vor der Inbetriebnahme der neuen TAZV-Anlage aufgenommen habe, habe es zunächst die bestehende Abwasserbehandlungsanlage genutzt. |
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(63) |
Der Beschwerdeführer führt an, dass es keine Prognosen für den zu erwartenden Abwasserbehandlungsbedarf potenzieller weiterer Investoren gebe und dass keine Informationen darüber vorlägen, ob und wann diese zusätzlichen Kapazitäten bereitstehen würden. Zurzeit seien jedenfalls kaum freie Kapazitäten vorhanden. Ferner nimmt der Beschwerdeführer auf einen Presseartikel (Märkische Oderzeitung vom 3. Februar 2011) Bezug, in dem über einen technischen Defekt in einem Belebungsbecken berichtet und festgestellt wurde, dass alle verfügbaren Becken für die derzeitigen industriellen Nutzer benötigt würden. |
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(64) |
Nach Auffassung des Beschwerdeführers bestätigte Deutschland implizit, dass kein weiteres Unternehmen die Wasserbehandlungsanlage nutzen werde, als es feststellte, dass die Gebühren für die neue TAZV-Anlage deshalb niedriger seien als die für die bestehende Anlage, weil bei der neuen Anlage kein teures Kanalsystem zwischen einzelnen Nutzern erforderlich sei (und damit bestätigte, dass keine weiteren Benutzer hinzukommen würden). |
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(65) |
Dem Beschwerdeführer zufolge geht aus den TAZV-Daten hervor, dass Propapier mindestens 90 % der täglichen Kapazität der Anlage nutzt. |
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(66) |
Der Beschwerdeführer legt dar, dass die von Deutschland geltend gemachte modulare Bauweise der Abwasserbehandlungsanlage rein theoretischen Charakter habe und nicht zu Größenvorteilen führe, da das zweite Modul 80 % bis 90 % des ersten koste. Die vergleichsweise hohen Kosten für die Hinzufügung von Modulen sprächen dafür, dass die Erstinvestition von 42 Mio. EUR in erster Linie Propapier als selektive Maßnahme zugutekomme. |
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(67) |
Nach Angaben des Beschwerdeführers kann Propapier aufgrund des Umstands, dass sich die neue TAZV-Anlage in unmittelbarer Nähe der Propapier-Anlage neben dem Kraftwerk und dem Papierwerk befindet, das bei der anaeroben Behandlung seines Abwassers entstehende Biogas wiederverwenden. |
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(68) |
Auf der Grundlage des Vorstehenden zieht der Beschwerdeführer den Schluss, dass die TAZV-Anlage Propapier gewidmete Infrastruktur bildet und dass die öffentliche Finanzierung der Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage eine Investitionsbeihilfe für Propapier darstellt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sollte die Kommission daher prüfen, ob diese Maßnahme in Verbindung mit der für das Propapier-Papierwerk gewährten regionalen Investitionsbeihilfe (Beihilfesache SA.23827) alle Voraussetzungen der Regionalbeihilfeleitlinien erfüllt. |
Stellungnahme Deutschlands
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(69) |
Im Rahmen der beihilfefreien Regelung N 644e/02 gewährte Maßnahmen seien keine Beihilfen. |
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(70) |
Deutschland macht geltend, dass die Abwasserbehandlungsanlage nicht Propapier gewidmet sei: Es handele sich um eine öffentliche Infrastruktur, die in den Bereich der Gefahrenabwehr falle und dem Schutz der Umwelt und dem Schutz der Bevölkerung vor Krankheiten diene. Alle Unternehmen, die jetzt im Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal niedergelassen sind oder in Zukunft dort niedergelassen sein werden, hätten das Recht, sich an die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage anzuschließen und sie zu gleichen Bedingungen zu nutzen. Die Gebühren würden nach denselben gesetzlich vorgegebenen Grundsätzen berechnet. Die Abwasserbehandlung falle in Deutschland in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, wobei ein Anschluss- und Benutzungszwang bestehe. Die Nutzer hätten nicht die Möglichkeit, sich für einen anderen Dienstleistungsanbieter zu entscheiden als für die Gemeinde. |
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(71) |
Deutschland weist die Aussage des Beschwerdeführers zurück, dass Papierwerke in der Regel ihre eigenen Abwasserbehandlungssysteme hätten und nicht verpflichtet seien, sich an die kommunalen Abwassersysteme anzuschließen, und stellt fest, dass Propapier gesetzlich verpflichtet sei (20), sich an die TAZV-Anlage anzuschließen und diese zu benutzen. Ausnahmen von dieser Anschlusspflicht seien sehr begrenzt (nur wenn der Anschluss nicht möglich oder nicht realistisch sei). Es gebe nur in begrenztem Umfang allgemein zugängliche Daten über die Behandlung des Abwassers von Papierherstellern, aber diese Daten zeigten, dass zahlreiche Papierwerke an kommunale Abwasserbehandlungsanlagen angeschlossen seien. |
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(72) |
Deutschland stimmt nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers überein, dass die TAZV-Anlage auf die technischen Bedürfnisse von Propapier zugeschnitten sei: Die zweistufige Abwasserbehandlung sei nicht kennzeichnend für die Papierindustrie, sondern sei in vielen verschiedenen Branchen üblich, und mehrere kommunale Abwasserbehandlungsanlagen führten eine zweistufige Abwasserbehandlung durch. Die technischen Merkmale der TAZV-Anlage (zweistufiger biologischer Prozess) hätten auf den aktuellen technischen Standards basiert, wobei berücksichtigt worden sei, dass ein wesentlicher Teil des Abwassers stark verschmutzt sein würde. Deutschland räumt ein, dass kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die ausschließlich Abwasser aus sanitären Anlagen oder leicht verschmutztes Wasser behandeln, in der Regel keine gesonderte Vorbehandlungsstufe hätten, betont aber, dass die zweistufige Behandlung bei Anlagen, die Industrieabwasser behandeln müssen, üblich sei. Deutschland legte eine Liste mit 18 Papierwerken in Deutschland vor, die Recylingpapier herstellen und an kommunale Abwasseranlagen angeschlossen sind, und stellt fest, dass beide Arten kommunaler Abwasseranlagen (einstufige und zweistufige) im Papiersektor zum Einsatz kämen. |
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(73) |
Nach Angaben Deutschlands bildet die Abwasserbehandlungsanlage Teil eines Pakets allgemeiner Infrastrukturmaßnahmen, die zur Erschließung des Industriegebiets am Oder-Spree-Kanal getroffen wurden. Keine dieser Maßnahmen sei einem einzigen Unternehmen gewidmet. Beschlüsse über den Bau der Anlage, den Anschluss an die Anlage und die Benutzung der Anlage lägen nicht im Ermessen von Propapier oder potenziellen Nutzern. |
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(74) |
Deutschland weist die Darstellung zurück, dass die TAZV-Abwasserbehandlungsanlage eigens für Propapier gebaut worden sei. Die Behörden erklären, dass der Bau bereits im Rahmen anderer potenzieller Investitionen in den Jahren 2004-2006, lange vor der Ansiedlung von Propapier geplant gewesen sei. |
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(75) |
Deutschland führt aus, dass die vorhandene Kapazität der Abwasserbehandlungsinfrastruktur außerhalb des Industriegebiets beschränkt sei und die verfügbare Restkapazität lediglich ausreiche, um den Bedarf eines zusätzlichen (kleineren) Investors abzudecken; Deutschland bestätigt, dass 5N PV in der Tat zunächst an die vorhandene Anlage angeschlossen war. |
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(76) |
Der Umstand, dass die Ansiedlung von Propapier den Anstoß für den Beginn der Errichtung der seit langem geplanten Abwasserbehandlungsanlage gab, kann Deutschland zufolge nicht als selektiver Vorteil für Propapier ausgelegt werden. Deutschland nimmt Bezug auf die Schlussanträge des Generalanwalts van Gerven, der in der Sache C-255/91 (Matra/Kommission) (21) bestätigte, dass unvermeidlich sei, dass die Infrastruktur in der Anlaufzeit hauptsächlich durch das erste Unternehmen genutzt wird, das sich in dem neu eingerichteten Industriegebiet angesiedelt hat. Dies werde sich jedoch ändern, wenn die Entwicklung der Region den erhofften Verlauf nehme. |
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(77) |
Deutschland teilt mit, dass alle drei Unternehmen, die derzeit im Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal angesiedelt sind, d. h. Propapier, 5N PV und das EnBW-Kraftwerk, an die Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen seien und sie benutzten. Deutschland erläutert ferner, dass zu verschiedenen Zeitpunkten mehrere weitere Ansiedlungen in Betracht gezogen worden seien (eine oder zwei Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlagen, eine Fotovoltaik-Glasfabrik, Investitionsangebote, die mehreren Investoren in verschiedenen Sektoren gemacht worden seien, und Besichtigung des Standorts durch mehrere potenzielle Investoren), dass die weitere Entwicklung des Industriegebiets, insbesondere angesichts der Krise, die die benachteiligten Gebiete besonders stark in Mitleidenschaft gezogen habe, aber Zeit in Anspruch nehmen werde. |
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(78) |
Deutschland weist die Ausführungen des Beschwerdeführers zurück, denen zufolge Deutschland die Abwasserkapazität für die Nutzer der TAZV-Anlage nicht angegeben habe, Propapier die verfügbare Kapazität zu mindestens 90 % nutze und es keine freien Kapazitäten gebe. |
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(79) |
Deutschland zufolge hat die TAZV-Abwasserbehandlungsanlage in ihrer derzeitigen Ausgestaltung freie Kapazitäten für potenzielle neue Investoren. Die drei derzeitigen Nutzer nähmen zusammen eine Kapazität von [< 500] (*1) m3/h in Anspruch, während die Höchstkapazität der TAZV-Anlage 638 m3/h betrage. Die Gesamtkapazitätsauslastung liege somit bei ca. [60-80] %, und es seien freie Kapazitäten von rund [150-250] m3/h vorhanden. Die von Propapier genutzte durchschnittliche Kapazität betrage [300-500] m3/h, der Höchstwert liege bei [400-500] m3/h. Propapier nutze somit durchschnittlich [< 70] % und höchstens [< 70] % der Gesamtkapazität der TAZV-Anlage. |
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(80) |
Deutschland macht geltend, die TAZV-Anlage sei von Anfang auf eine modulare Erweiterung im Zuge der schrittweisen Erschließung des Industriegebiets am Oder-Spree-Kanal ausgelegt worden. Die modulare Planung der Anlage gehe aus der TAZV-Kurzbeschreibung 2007 hervor, in der von potenziell stark verschmutztem Wasser aus der Papierindustrie, der Bioethanol-Produktion und anderen Industriezweigen die Rede sei. |
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(81) |
Deutschland führt aus, dass zentrale Bauteile der Anlage bereits in der aktuellen Ausbaustufe auf die Maximalkapazität nach einer Erweiterung ausgelegt seien. So sei die Nennweite der 5 km langen Abwurfleitung von der Abwasserbehandlungsleitung zur Oder zum Beispiel mehr als dreimal so groß wie in der aktuellen Ausbaustufe erforderlich (sie könne ein Volumen von 1 945 m3/h fassen, während der gegenwärtige Spitzenabfluss lediglich 638 m3/h betrage), und die TAZV habe die Option, die Fläche der Abwasserbehandlungsanlage um ein 3,3 ha großes Nachbargrundstück zu erweitern. Potenzielle Nutzer würden nach einer derartigen modularen Erweiterung auch einen gleichberechtigten Zugang zur Abwasserbehandlungsanlage haben. |
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(82) |
Deutschland macht daher geltend, dass der derzeitige hohe Anteil von Propapier an der Gesamtkapazität der Abwasserbehandlungsanlage keinen selektiven Vorteil begründe, sondern lediglich eine Momentaufnahme darstelle, da die Infrastruktur darauf ausgelegt sei — durch modulare Erweiterung — weitere Nutzer zu gleichen Konditionen aufzunehmen. Dies werde Zeit in Anspruch nehmen, denn die Abwasserbehandlungsanlage sei Teil eines wirtschaftsplanerischen Gesamtkonzepts für die Gegend, das mehrere Erweiterungsgebiete in verschiedenen Stufen erfasse. Die derzeitige Situation mit nur drei angesiedelten Investoren sei ein Durchgangsstadium der seit 1994 erfolgenden Erschließung der Industriegebiete in dieser Gegend. Rund die Hälfte des Industriegebiets am Oder-Spree-Kanal (35 ha) stehe noch für weitere Investoren zur Verfügung. Deutschland schätzte im Jahr 2011, dass diese Fläche innerhalb von fünf Jahren belegt sein werde, und fügt hinzu, dass eine zusätzliche Erweiterung dann noch in den weiteren Gebieten „Nordost“ (40 ha) und „Nord“ (160 ha) möglich sei. |
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(83) |
Deutschland weist die Ansicht des Beschwerdeführers zurück, dass die modulare Bauweise der TAZV-Anlage nicht zu Größenvorteilen führen werde. Die deutschen Behörden erklären, dass die modulare Erweiterung der TAZV-Anlage in drei Stufen machbar sei, und zwar zu wesentlich geringeren Kosten pro hinzugefügten m3 Kapazität als bei der Erstinvestition:
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(84) |
Deutschland argumentiert, dass die modulare Bauweise der Abwasserbehandlungsanlage dem Gebot des wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes entspreche und im Rahmen der vorherigen Überdimensionierung der Abwasserbehandlungsanlagen in den neuen Bundesländern zu sehen sei. Die Sanktionierung einer derartigen modularen Dimensionierung als selektiven Vorteil würde in der Tat dazu verleiten, Infrastrukturen von vornherein unwirtschaftlich überzudimensionieren. Darüber hinaus würden die Gebühren die Kosten für eine derartige Überdimensionierung nicht abdecken. |
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(85) |
Die Wertung der derzeitigen Begrenzung der Anlage als selektiven Vorteil würde einen Anreiz für eine unwirtschaftliche Überdimensionierung der Infrastruktur bewirken. |
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(86) |
Nach Auffassung Deutschlands ist der vom Beschwerdeführer angeführte Presseartikel (vgl. Erwägungsgrund 63) nicht relevant. Den Behörden zufolge stünde die Einrichtung eines zusätzlichen ungenutzten Beckens nur für technische Zwischenfälle den im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe auferlegten Vorschriften einer sparsamen und wirtschaftlichen Planung entgegen. |
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(87) |
Nach Angaben des Beschwerdeführers zahlen die Nutzer der neuen TAZV-Anlage geringere Gebühren als die der bestehenden kommunalen Anlage, weil bei der neuen Anlage kein umfangreiches Rohrsystem erforderlich sei, um alle Nutzer miteinander zu verbinden. Deutschland weist die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers zurück, dass der neuen Anlage deshalb keine weiteren Nutzer hinzugefügt werden können. Nach Angaben Deutschlands können weitere gewerbliche Nutzer problemlos angeschlossen werden, wobei die Begrenzung in erster Linie durch die Größe des Rohrs, das das behandelte Wasser in die Oder leitet, bedingt sei. |
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(88) |
Deutschland weist die Darstellung des Beschwerdeführers zurück, dass Propapier das von der TAZV-Anlage produzierte Biogas nutzen könne. Die Nutzer der Abwasserbehandlungsanlage hätten nicht die Möglichkeit, das Biogas zu nutzen. TAZV nutze das Biogas in seinem eigenen 3-MW-Kraftwerk. |
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(89) |
Deutschland weist die Behauptung zurück, dass es erst nach der Beschwerde von Smurfit Kappa damit begonnen habe, andere potenzielle Investoren für das Industriegbiet zu werben: Bereits 1998 habe Eisenhüttenstadt das Investor Center Ostbrandenburg mit der Vermarktung von Industrie- und Gewerbeflächen, unter anderem im Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal, beauftragt. Seit 1995 bestünden Planungsunterlagen für das Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal. |
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(90) |
Deutschland zieht den Schluss, dass die TAZV-Anlage keine Propapier gewidmete Infrastruktur bildet. |
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(91) |
Deutschland zieht ferner den Schluss, dass die Infrastrukturmaßnahmen im erweiterten Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal (Bau und Bereitstellung der Abwasserbehandlungsanlage und die sonstigen baulichen Maßnahmen — Parkplatz, Straße, Vertiefung/Erweiterung des Kanals) allgemeine Erschließungsmaßnahmen seien, die keinen selektiven Vorteil für Propapier bildeten und nicht der Nutzung durch Propapier vorbehalten seien. Nach Angaben Deutschlands ist der Umstand, dass die Infrastruktur derzeit lediglich von wenigen Erstsiedlern genutzt wird, der Entwicklungsperspektive als Durchgangsstadium immanent. |
4.2. ENTSTEHT PROPAPIER DURCH ERMÄSSIGTE GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGE EIN VORTEIL?
Stellungnahme des Beschwerdeführers
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(92) |
Der Beschwerdeführer stimmt mit der von der Kommission im Einleitungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Position (vgl. Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses und Erwägungsgrund 38 dieses Beschlusses) überein, dass die Entscheidung in der Sache N 644e/02 die Gebühren für die Benutzung der Abwasserbehandlungsanlage nicht abdeckt. Daher sollten die Gebühren die Gesamtkosten der Benutzung widerspiegeln. Der Umstand, dass die Berechnung der Gebühren auf dem Kommunalabgabengesetz beruht, rechtfertige nicht geringere Gebühren und den sich für Propapier ergebenden Vorteil. |
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(93) |
Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Abwasserbehandlungsanlage keine öffentliche Dienstleistung erbringe, sondern allein für die vorrangige Benutzung durch Propapier errichtet worden sei. |
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(94) |
Dem Beschwerdeführer zufolge zeigen alle drei von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss vorgeschlagenen Methoden (Vollkostenmethode, Preis eines privaten Anbieters, Referenzpreis), dass Propapier durch die erhobenen Gebühren ein Vorteil entsteht. |
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(95) |
Der Beschwerdeführer argumentiert ferner, dass nicht nur Artikel 9 der EU-Wasserrahmenrichtlinie, sondern auch die Tatsache, dass die meisten Recyclingpapierwerke über ihre eigene Abwasserbehandlungsanlage verfügten, für die Berechnung der vollen Kosten spreche. Die von Propapier gezahlte Gebühr decke nur 20 % der kalkulatorischen Zinsen für das aufgewendete Eigenkapital und trage nicht dem Anteil des Eigenkapitals Rechnung, der auf den 80 %igen öffentlichen Beitrag zu den Baukosten der Abwasserbehandlungsanlage entfalle. |
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(96) |
Nach Angaben des Beschwerdeführers will ein privater Wirtschaftsbeteiligter oder ein Eigentümer eines Papierwerks mindestens sämtliche Kosten decken, sodass diese Methode mit der vorstehend genannten Vollkostenmethode übereinstimme. |
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(97) |
Der Beschwerdeführer stimmt mit der im Einleitungsbeschluss von der Kommission zum Ausdruck gebrachten Auffassung überein, dass das Vorliegen von Beihilfen durch die Verwendung von Referenzpreisen wahrscheinlich nicht ausgeschlossen werden kann. Der alleinige Vergleich von Papierwerken, die kommunale Abwassersysteme nutzen, sei nicht repräsentativ, weil die meisten Papierwerke ihre eigene Abwasserbehandlungsanlage hätten. |
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(98) |
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Deutschland nur sehr selektive Informationen zu den von anderen Papierwerken gezahlten Abwassergebühren vorgelegt habe (eine Studie, Vergleich mit den Tarifen im Industriegebiet Spreetal/Schwarze Pumpe und eine alte Entscheidung aus dem Jahr 1990) und dass diese Beispiele unter anderem deshalb keine Grundlage für die Berechnung eines Referenzpreises bilden könnten, weil die Gebühren von Zuschüssen und Investitionskosten abhingen und die Gesetzgebung von einer Gegend zur anderen abweichen könne. Der Beschwerdeführer zieht einen Vergleich zu seiner eigenen Anlage, die das kommunale Abwassersystem in (vertrauliche Information) benutzt, und berechnet, dass Propapier unter Berücksichtigung einer Bauinvestition von 42 Mio. EUR (wie in Eisenhüttenstadt) 4 EUR/m3 zahlen müsste, was weit über der derzeit von Propapier gezahlten Gebühr liege. |
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(99) |
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der von Deutschland angeführte Artikel im Jahr 2004 veröffentlicht worden sei und auf einer 2002 veröffentlichten Studie basiere, die sich auf Daten von 2000/2001 gründe. Er nimmt hier Bezug auf Anlage 6 zu Deutschlands Schriftsatz vom 30. Januar 2009, der einen Artikel aus der Online-Nachrichtenquelle „Das Papier 2004-T174“ (22) enthielt. Nach Angaben des Beschwerdeführers erstreckt sich die Studie auf nur sieben anonyme Papierwerke, und es werde nicht deutlich, ob sie eine eigene Abwasserbehandlungsanlage betreiben oder an das kommunale System angeschlossen sind und ob die berücksichtigten Kosten lediglich die Betriebskosten (ohne Kapital- bzw. sonstige Nichtbetriebskosten) umfassten. Wenn die Studie nur Papierwerke mit eigener Abwasserbehandlungsanlage vergleiche, sollten die Kapitalkosten berücksichtigt werden. |
Stellungnahme Deutschlands
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(100) |
Deutschland bleibt bei seiner Ansicht, dass ein etwaiger Vorteil, der sich aus den für die Nutzung der TAZV-Anlage erhobenen Gebühren ergibt, keine staatliche Beihilfe darstellen würde, da die Entscheidung der Kommission in der Sache N 644e/02 nach Auffassung Deutschlands auch die indirekten Auswirkungen der GA-Regelung, d. h. die Gebühren, abdecke. Deutschland argumentiert weiter, dass die Maßnahme, die in der Sache N 644e/02 für beihilfefrei erklärt wurde, keine staatliche Beihilfe auf der Ebene des Nutzers bilden könne. Nach Auffassung Deutschlands hat die Kommission ihre Position hinsichtlich der Frage, ob Beihilfe für einen Infrastrukturbetreiber an den Nutzer einer Infrastruktur weitergegeben werden kann, erst nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache Flughafen Leipzig-Halle GmbH (23) geändert. |
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(101) |
Deutschland räumt ein, dass die Entscheidung in der Sache N 644e/02 zum Zeitpunkt der Gewährung der Investitionsbeihilfe für TAZV ausgelaufen war. Die deutschen Behörden stellen jedoch heraus, dass die einschlägige Rechtsvorschrift, die der Entscheidung in der Sache N 644e/02 zugrunde lag, mit derjenigen übereingestimmt habe, auf deren Grundlage die Maßnahme für den TAZV gewährt wurde. Die Rechtsgrundlage sei lediglich aktualisiert worden, dabei aber inhaltlich unverändert geblieben. Daher argumentiert Deutschland, dass allein die Aktualisierung einer Rechtsgrundlage nicht automatisch eine Einstufung als staatliche Beihilfe bewirke. |
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(102) |
Deutschland betont, dass die Kostenberechnung transparent und gesetzlich vorgegeben sei. |
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(103) |
Deutschland nimmt zu den drei Möglichkeiten Stellung, die Gebühr für ein Unternehmen zu berechnen, das Abwasserbehandlungsdienste nutzt (Erwägungsgrund 68 des Einleitungsbeschlusses): Vollkostenmethode, Preis eines privaten Anbieters, Referenzpreis. |
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(104) |
Deutschland widerspricht der Auffassung, dass die von Propapier gezahlte Gebühr nicht die vollen Kosten decke. Die Kostenberechnung sei gesetzlich vorgegeben (und sollte grundsätzlich die Kosten decken, mit Ausnahme der Tatsache, dass Zuschüsse Dritter bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nicht berücksichtigt werden (24)). Den gesetzlichen Vorschriften zufolge sollten die Kosten gedeckt, aber nicht überschritten werden. Alle dem TAZV entstehenden Kosten seien gedeckt, einschließlich der Zinsen auf den Anteil des TAZV am investierten Kapital. Die Berechnung fiktiver Zinsen auf Zuschüsse des Landes sei nicht gerechtfertigt, da dem TAZV diese Kosten nicht entstanden seien. |
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(105) |
Propapier entstehe kein selektiver Vorteil, da die Gebühren für alle Benutzer der neu errichteten Anlage gleich seien. |
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(106) |
Ob die Gebühr ohne die im Rahmen der GA-Regelung gewährten Zuschüsse für die Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage höher gewesen wären, hänge von vielen Faktoren ab, z. B. von der Verfügbarkeit anderer Finanzmittel. |
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(107) |
Die Behörden seien weder aufgrund des Verursacherprinzips noch aufgrund der EU-Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet, in die Berechnung der Zinsen für das aufgewendete Kapital Zuschüsse einzubeziehen. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie schreibe vor, dass die Kosten der Wasserdienstleistungen gedeckt werden müssen, lasse den Mitgliedstaaten aber Spielraum bei der Umsetzung. Im vorliegenden Fall seien alle Kosten des TAZV (der Wasserdienstleistung) gedeckt. Das Verursacherprinzip gelte nicht absolut, müsse aber „berücksichtigt“ werden. Im vorliegenden Fall werde ihm durch Einbeziehung aller Kosten des TAZV in die Berechnung Rechnung getragen. |
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(108) |
In der EU-Wasserrahmenrichtlinie ist von einem „angemessenen“ Beitrag die Rede. Deutschland legt dar, dass die von Propapier entrichteten Gebühren im Vergleich zu anderen Gebieten in Deutschland oder der Europäischen Union vergleichsweise hoch seien. Die deutschen Behörden stellen ferner fest, dass die Mitgliedstaaten der EU-Wasserrahmenrichtlinie zufolge den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geografischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Regionen Rechnung tragen können. |
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(109) |
Deutschland führt aus, dass ein Vergleich mit den Sachen Kimberly-Clark oder InfraLeuna (siehe auch Erwägungsgrund 70 des Einleitungsbeschlusses) nicht stichhaltig sei. Gegenstand der Sache Kimberly-Clark ist ein Vorzugstarif für ein Unternehmen, aufgrund dessen der Verdacht bestand, dass möglicherweise nicht alle Kosten gedeckt sind. Im vorliegenden Fall seien alle Kosten gedeckt, und die Tarifbedingungen seien für alle Benutzer gleich. In der Sache Kimberly-Clark werde ein Industriegebiet nach den besonderen Bedürfnissen eines einzigen Unternehmens erschlossen, während das Industriegebiet im vorliegenden Fall für mehrere Ansiedler erschlossen werde. |
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(110) |
Gegenstand der Entscheidung in der Sache InfraLeuna sei die Preisbildung privater Unternehmen für die Nutzung privater Infrastrukturen, während sich die vorliegende Sache auf die Benutzung kommunaler Infrastruktur und gesetzlich vorgegebene, nicht marktbezogene Gebühren beziehe. Im vorliegenden Fall trügen die Benutzer alle Kosten, die eine Abwassergesellschaft normalerweise zu tragen hat. Auf einem nicht liberalisierten Abwassermarkt seien die zu berücksichtigenden Kostenfaktoren gesetzlich vorgegeben und für alle Unternehmen gleich (KAG Brandenburg). |
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(111) |
Die im Einleitungsbeschluss genannten Entscheidungen in den Sachen Wagner und Weida Leder (Erwägungsgrund 71 und Fußnote 19) beträfen Zuschüsse für die Errichtung privater Abwasserbehandlungsanlagen. Im vorliegenden Fall erhalte Propapier jedoch keine Zuschüsse zu freiwilligen privaten Investitionen, sondern entrichte ihm per Gesetz auferlegte Benutzungsgebühren. |
Der Privatinvestortest sei nicht anwendbar
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(112) |
Nach Auffassung Deutschlands ist Wasser keine übliche Handelsware. Der Abwasserbehandlungssektor in Deutschland sei in regionale Monopole der öffentlichen kommunalen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung aufgeteilt. Die Abwasserbehandlung in Deutschland sei daher keine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern eine hoheitliche Pflichtaufgabe der Gemeinden. Der TAZV handele als öffentliche Behörde und nicht als Unternehmen, dessen Verhalten nach dem Marktinvestortest geprüft werden kann. In Deutschland bestehe ein Anschluss- und Benutzungszwang. Die Nutzer hätten nicht die Möglichkeit, sich für einen anderen Dienstleistungsanbieter zu entscheiden als für die Gemeinde. Die Gebühren seien gesetzlich vorgegeben, würden von den Behörden beschlossen und dürften die Kosten nicht übersteigen. |
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(113) |
Der Abwasserbehandlungssektor in Deutschland sei privaten Unternehmen nur in begrenztem Maße zugänglich. Sie könnten lediglich auf der Grundlage von Betriebsführungs- oder Betreiberverträgen bei der technischen Erfüllung der gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflichten mitwirken. Die Verantwortung für die Aufgabe verbleibe jedoch bei der Gemeinde, die rechtlich nicht verpflichtet sei, den Vertrag auszuschreiben. Ferner könnten private Unternehmen technische Aufgaben ausführen (oder in Ausnahmefällen die Gebühren erheben), aber auch in diesem Fall dürfen die Gebühren ihre Kosten nicht übersteigen. Der TAZV habe Dritten keine technischen Aufgaben übertragen. |
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(114) |
Da die Gebühren gesetzlich vorgegeben seien und die Kosten der Infrastruktur nicht überschreiten dürften, gebe es keinen Markt, auf dem private Unternehmen mit dem Ziel der Gewinnerzielung Abwassergebühren festsetzen könnten. Ein Wettbewerb zwischen privaten Unternehmen oder zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Unternehmen um Endverbraucher finde nicht statt. |
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(115) |
Nach Auffassung Deutschlands ist es in einem solchen Fall nicht möglich, das Verhalten des Betreibers mit dem Verhalten eines privaten Investors zu vergleichen. Der Privatinvestortest sei daher nicht anwendbar. |
Referenzpreise
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(116) |
Angesichts der Pflicht zum Anschluss an die Abwasserbehandlungsanlage gebe es keinen Wettbewerb und damit auch keinen Marktpreis, der als Benchmark für die beihilferechtliche Prüfung des Vorteils verwendet werden könnte. |
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(117) |
Deutschland weist die Darstellung des Beschwerdeführers zurück, dass nur wenige Papierwerke kommunale Abwassersysteme nutzten und die alleinige Zugrundelegung von Daten aus diesen Papierwerken als Benchmark für den Sektor daher nicht repräsentativ sei. |
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(118) |
In seiner Stellungnahme stellte Deutschland richtig, dass Propapier keine Gebühr von 0,95 EUR/m3 (wie in den Erwägungsgründen 72 und 80 des Einleitungsbeschlusses angegeben) zahle, sondern seit 2010 eine Gebühr von 1,18 EUR/m3 entrichte. Diese Gebühr sei im Vergleich zu anderen Standorten in der Europäischen Union vergleichsweise hoch bzw. auf jeden Fall nicht unüblich. Nach einer Umfrage des Verbands Deutscher Papierfabriken unter 77 Unternehmen der deutschen Papierindustrie, welche 68 % des Sektors repräsentieren, hätten die Gebühren im Jahr 2007 bei durchschnittlich 1,12 EUR/m3 (Bandbreite von 0,31 EUR/m3 bis 2,20 EUR/m3) gelegen. Die von Propapier gezahlte Gebühr liege innerhalb dieser Bandbreite und über dem Durchschnitt dieser Stichprobe. |
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(119) |
In späteren Stellungnahmen setzte Deutschland die Kommission davon in Kenntnis, dass die Gebühr im Jahr 2012 auf 1,41 EUR/m3 angehoben worden sei, um die Verluste in der Anlaufphase der Abwasserbehandlungsanlage zu decken. Aufgrund von Einsparungen bei den Energiekosten sei die Gebühr Anfang 2013 im Einklang mit der rechtlichen Verpflichtung, dass die Gebühren die Kosten decken müssen, diese aber nicht überschreiten dürfen, auf 1,39 EUR/m3 festgesetzt worden. Darüber hinaus müsse Propapier das Abwasser vorbehandeln, bevor es in die TAZV-Anlage eingeleitet wird. Die Kosten für die Vorbehandlung lägen bei rund […] EUR/m3, was die Gesamtkosten für die Abwasserbehandlung für Propapier auf […] EUR/m3 bringe; im Vergleich dazu lägen die durchschnittlichen Kosten im Sektor (2010) bei 1,27 EUR/m3. |
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(120) |
Deutschland führt aus, dass der Vergleich mit von anderen Papierherstellern in der Europäischen Union gezahlten Gebühren die richtige Benchmark für die Prüfung sei, dass kein wirtschaftlicher Vorteil vorliege und dass die Bedenken der Kommission bezüglich eines derartigen Vergleichs nicht stichhaltig seien. |
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(121) |
Nach Angaben Deutschlands handelt es sich bei den der Kommission übermittelten Beispielen um Durchschnittspreise auf Vollkostenbasis. Deutschland habe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gebühren staatliche Beihilfen enthielten. |
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(122) |
Deutschland führt aus, dass das Beispiel Lenzing Lyocell (25) stichhaltig sei, auch wenn der Sachverhalt zehn Jahre zurückliege (Propapier zahle mehr als das Doppelte der Gebühr, aber die Abwassergebühren seien in den letzten zehn Jahren nicht um mehr als 100 % gestiegen). |
Bestehende Beihilfe
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(123) |
Deutschland bringt zwei Argumente dafür vor, warum die Gebühren, sofern sie Beihilfen darstellen, als bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anzusehen seien. |
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(124) |
Deutschland erklärt, dass die Kommission 2003 in ihrer Entscheidung in der Sache N 644e/02 zu dem Schluss gelangt sei, dass die GA-Regelung keine staatliche Beihilfe für die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen darstelle, sofern es sich bei dem Träger — wie bei dem TAZV — um einen Zweckverband handele. Die Kommission habe diese Feststellung auf die Tatsache gestützt, dass ein Zweckverband der Kommunalaufsicht unterliegt und eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wahrnimmt. Wie die Kommission jedoch selbst in Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses festgestellt habe, wäre die Regelung, selbst wenn sie in der Zwischenzeit aufgrund der Entwicklung des Binnenmarkts eine Beihilfe darstellen sollte, nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 als bestehende Beihilfe einzustufen. |
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(125) |
Wie in Erwägungsgrund 100 dieses Beschlusses dargelegt, umfasst die Entscheidung in der Sache N 644e/02 nach Angaben Deutschlands auch die mittelbaren Wirkungen der Gemeinschaftsaufgabe, d. h. die Gebühren. Die Gebühren erforderten keine eigene Anmeldung, da die Gebührenberechnungsmethode Teil der Durchführung der Regelung sei. |
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(126) |
Im Hinblick auf die Argumentation, dass es sich bei den Gebühren um eine bestehende Beihilfe handele, bringt Deutschland vor, dass diese in den Gebühren enthaltene Beihilfe bereits vor Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 1. Januar 1958 in Kraft gewesen sei. Eine vor dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags bestehende Beihilfe bleibe auch im Falle späterer Modifikationen eine bestehende Beihilfe, solange der „Kern“ der ursprünglichen Regelung erhalten bleibe (26). Die Präzisierung einer schon vor dem 1. Januar 1958 geltenden allgemeinen Vorschrift stelle keine anmeldepflichtige Neubeihilfe dar (27). |
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(127) |
Deutschland erklärt, dass die Kommunalabgabengesetze bereits vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags im Jahr 1958 bestanden hätten und auch danach noch anwendbar gewesen seien. § 6 Absatz 2 des geltenden KAG Brandenburg gehe aufgrund der Tatsache, dass sich Brandenburg auf einem Teil des Gebiets des ehemaligen Königreichs Preußen befinde, auf das Kommunalabgabengesetz für das Königreich Preußen vom 14. Juli 1893 (PrKAG) und das Gemeindeabgabengesetz Bayern (BayGAG) zurück. Deutschland stützte dieses Argument auf folgende Unterargumente:
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(128) |
Im PrKAG sei bereits die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren durch die Kommunen für die Nutzung öffentlicher Infrastrukturen enthalten gewesen. Das Gebührenabgabengesetz, das seit 1938 in Bayern in Kraft ist (und die Grundlage für eine Reihe ähnlicher Gesetze in anderen süddeutschen Bundesländern bildet), biete ebenfalls diese Möglichkeit (28). Nach dem PrKAG seien die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Verwaltungs- und Unterhaltungskosten der Veranstaltung, einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals, gedeckt werden. Obwohl die Gebühren nach dem PrKAG nur die Ausgaben für die Verzinsung des (für die Infrastruktur) aufgewendeten Kapitals decken müssten, implizierten Urteile aus der Nachkriegszeit zum PrKAG, dass unter der Geltung des PrKAG keine Verzinsung von Zuschüssen Dritter vorgesehen sei. |
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(129) |
Das PrKAG bzw. vergleichbare bestehende Landesgesetze seien weder in der Weimarer Republik noch nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten außer Kraft gesetzt worden. Somit seien sie auch nach 1918 in Kraft geblieben. |
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(130) |
Nach dem Zweiten Weltkrieg sei das PrKAG als Landesrecht unter dem Grundgesetz von 1949 (im Folgenden „GG“), nach dem Gesetze, die ihm nicht widersprechen, fortgelten (Artikel 123 GG), und durch Bestimmungen, die den Bundesländern ermöglichten, in bestimmten Bereichen Gesetze zu erlassen, in Kraft geblieben. Damit werde deutlich, dass das PrKAG bereits vor Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in den deutschen Bundesländern gegolten habe. |
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(131) |
Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 sei das PrKAG in einigen westdeutschen Bundesländern nach und nach durch die jeweiligen Kommunalabgabengesetze abgelöst worden. Mit der Ablösung des PrKAG durch diese Landesgesetze in den 1960er- und 1970er-Jahren sei die Regelung präzisiert und terminologisch angepasst worden, wobei der Kern des Gesetzes jedoch erhalten geblieben sei. Insbesondere sei es dabei geblieben, dass auf Zuschüsse Dritter keine kalkulatorischen Zinsen angesetzt werden (29). Unter dem PrKAG sei die Verzinsung lediglich für das Fremdkapital erfolgt. Unter den Landesgesetzen sei die Verzinsung auf das Eigenkapital erstreckt worden; weder das PrKAG noch diese Landesgesetze hätten jedoch kalkulatorische Zinsen auf Zuschüsse vorgesehen. |
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(132) |
Deutschland ist daher der Auffassung, dass die heutigen Kommunalabgabengesetze der alten Bundesländer auf das PrKAG zurückgehen. Nach Angaben Deutschlands sei es im vorliegenden Fall besonders wichtig, das KAG Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 1969 (30) zu betrachten, das als Modell für das KAG Brandenburg gedient und das PrKAG aus dem Jahr 1906 abgelöst habe; trotz der erforderlichen begrifflichen Anpassungen entspreche das KAG Nordrhein-Westfalen inhaltlich dem PrKAG (siehe Erwägungsgrund 128 dieses Beschlusses). Auch die Kommunalabgabengesetze anderer Bundesländer (z. B. Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Hessen) hätten das PrKAG als Grundlage und höben dieses auf. |
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(133) |
Deutschland macht geltend, dass das KAG Brandenburg durch die Teilung Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg eine Sonderstellung einnehme. In den Jahren nach der Gründung der DDR sei die kommunale Selbstverwaltung mit ihrem eigenen Wirkungskreis in Brandenburg und den anderen ostdeutschen Bundesländern abgeschafft worden. Regelungen seien im Sinne der zentralistischen Staatsführung getroffen worden. Mit der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (31) (die von der Volkskammer der DDR vor der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 erlassen wurde) sei die kommunale Selbstverwaltung wiederhergestellt und festgelegt worden, dass die Gemeinden ihre Finanzwirtschaft in eigener Verantwortung regeln. Dazu seien sie dazu berechtigt worden, Entgelte und Gebühren für kommunale Leistungen zu erheben. |
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(134) |
Das KAG Brandenburg vom 27. Juni 1991 beruhe auf dem KAG Nordrhein-Westfalen und sei mit diesem nahezu deckungsgleich. |
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(135) |
Trotz der zwischenzeitlich unterschiedlichen Rechtsentwicklung in der DDR sei eine unterschiedliche Behandlung der Kommunalabgabengesetze der ost- und der westdeutschen Bundesländer nicht angezeigt. Das KAG Brandenburg setze die Rechtstradition des PrKAG fort und stehe nicht in der Rechtstradition der ehemaligen DDR. Es gebe auch keine institutionelle Kontinuität zwischen dem (Ab-)Wasserbehandlungssystem der DDR und dem derzeitigen Abwasserbehandlungssystem des Landes Brandenburg. Die Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 habe den Grundstein für den Erlass der Kommunalabgabengesetze in den neuen Bundesländern gelegt. Die Kommunalabgabengesetze der neuen Bundesländer knüpften inhaltlich an die Kommunalabgabengesetze der alten Bundesländer an, die ihrerseits auf das PrKAG zurückgingen. Dies sei eine unausweichliche Konsequenz der Tatsache, dass die neuen Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz beigetreten sind (32). Das werde insbesondere an der Entstehungsgeschichte des KAG Brandenburg deutlich. Das KAG Brandenburg stehe in der Rechtstradition des KAG Nordrhein-Westfalen und des PrKAG. Die Teilung Deutschlands und die dadurch unterbrochene Rechtstradition in den ostdeutschen Bundesländern dürfe im Hinblick auf die Auslegung des KAG Brandenburg nicht zu einem Nachteil führen. |
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(136) |
Das KAG Brandenburg stehe in historischer Kontinuität mit dem PrKAG. |
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(137) |
Deutschland argumentiert ferner, dass auch das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip schon vor dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags im Jahr 1958 gegolten hätten. Das Äquivalenzprinzip verlange, dass eine Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. Dies sei Bestandteil des im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzips. Das Kostendeckungsprinzip folge unmittelbar aus dem PrKAG. Auch wenn dieses Prinzip nicht strikt bei allen Gebührenberechnungen angewandt werde, so dürfe das Gebührenaufkommen einer Gemeinde deren Aufwendungen nicht erheblich übersteigen. |
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(138) |
Ferner macht Deutschland geltend, dass eine Rückforderung der Beihilfeelemente für den Fall, dass die Kommission die Propapier berechneten Gebühren als Betriebsbeihilfe ansehen würde, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würde. |
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(139) |
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes besagt, dass 1) ein Unionsorgan begründete Erwartungen beim Betroffenen geweckt haben muss und 2) ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage gewesen sein darf, den Erlass einer Maßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen. |
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(140) |
Da die GA-Regelung (genehmigt durch die Entscheidung in der Sache N 644e/02) nicht als staatliche Beihilfe angesehen wurde, könne bei Propapier die begründete Erwartung bestanden haben, dass keine Beihilfe zu seinen Gunsten vorliege. An der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht habe zuvor kein Zweifel bestanden, da ähnliche Regelungen bislang noch nie von der Europäischen Kommission geprüft worden seien. |
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(141) |
Eine Rückforderung des nicht in den Gebühren enthaltenen Beihilfeelements im Falle einer Einstufung als Betriebsbeihilfe durch die Kommission verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dem zufolge gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden müssen. Eine Rückforderung würde den Wettbewerbern von Propapier einen Vorteil verschaffen. |
4.3. STELLUNGNAHME DER DEUTSCHEN GEMEINDEVERBÄNDE UND DES VKU
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(142) |
Die deutschen Gemeindeverbände und der VKU begrüßen die Stellungnahme Deutschlands vom 28. Januar 2011, an der sie mitgewirkt haben. Sie nehmen insbesondere Bezug auf das Argument, dass die Abwasserbehandlung in Deutschland eine nichtwirtschaftliche hoheitliche Aufgabe der Gemeinden sei. Die Gemeinden übernehmen die Organisation und Finanzierung dieser Tätigkeit im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungspflichtaufgabe im Interesse der Bürger. |
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(143) |
Die deutschen Gemeindeverbände und der VKU erklären, dass § 6 Absatz 2 Satz 5 des KAG Brandenburg, nach dem die Gebühren für die Nutzung der Abwasserbehandlungsanlage die Kosten, die kalkulatorischen Zinsen und die kalkulatorischen Abschreibungen decken müssen, während Zuschüsse bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen für das aufgewendete Eigenkapital nicht zu berücksichtigen sind, im Interesse der Verbraucher sei. Da Zuschüsse Dritter kein von den Gemeinden investiertes Eigenkapital darstellten, sollten die Verbraucher auch keine Zinsen auf diese Zuschüsse an die Gemeinden zahlen müssen. |
5. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME
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(144) |
Die in Rede stehenden Maßnahmen sind als staatliche Beihilfe einzustufen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Förderung sein, ii) dem Unternehmen muss daraus ein wirtschaftlicher Vorteil entstehen, iii) der Vorteil muss selektiv sein, und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Eine staatliche Beihilfe liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV kumulativ erfüllt sind. |
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(145) |
Bereits im Einleitungsbeschluss war unbestritten, dass alle in Rede stehenden Maßnahmen den Einsatz staatlicher Mittel umfassen und dass sie den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt verfälschen könnten. |
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(146) |
Die Kommission stellt hinsichtlich der Beschwerdepunkte fest, dass unterschieden werden muss zwischen 1) einer mutmaßlichen staatlichen Beihilfe zugunsten von Propapier durch gewidmete Infrastrukturmaßnahmen (Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage und bestimmte andere Infrastrukturvorhaben im Erweiterungsareal des Industriegebiets, in dem sich das neue Werk von Propapier befindet) sowie 2) einer mutmaßlichen Beihilfe für Propapier in Form ermäßigter Abwasserbehandlungsgebühren. |
5.1. HANDELT ES SICH BEI DEN AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN FINANZIERTEN INFRASTRUKTURPROJEKTEN UM ALLGEMEINE ODER UM AUSSCHLIESSLICH PROPAPIER GEWIDMETE INFRASTRUKTUR?
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(147) |
In der Vergangenheit hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die öffentliche Verwaltung auf ihrem Gebiet Raumordnungsarbeiten durchführen darf. In diesem Sinne darf sie Infrastrukturen finanzieren, die der gesamten Bevölkerung zugutekommen. Zudem vertritt die Kommission die Ansicht, dass es keine Rolle spielt, aus welchem Grund diese Infrastrukturen geschaffen werden, solange dies zum Nutzen der Allgemeinheit geschieht. Wenn hingegen derartige Infrastrukturen nur einem Privatunternehmen nützen, hat dieses die Finanzierung zu übernehmen. Dies ergibt sich daraus, dass die Kommission bei staatlichen Beihilfen die konkreten Auswirkungen der Maßnahme und nicht die verfolgten Ziele zu untersuchen hat. Daher ist die Kommission im vorliegenden Fall der Meinung, dass zu prüfen ist, welche Infrastrukturen der Allgemeinheit (Propapier inbegriffen) dienen und welche nur Propapier nützen. Denn nur Letztere müssten von Propapier finanziert werden (33). |
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(148) |
Die Kommission stellt fest, dass der Parkplatz, die Straße und der Oder-Spree-Kanal nicht von Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union betrieben werden, da ihre Nutzung kostenlos ist. Daher stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage nach staatlichen Beihilfen zugunsten der Eigentümer und Betreiber dieser Infrastrukturen. |
5.1.1. Parkplatz
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(149) |
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Standort des Parkplatzes ungünstig und zu abgelegen sei, um für andere innerstädtische Gewerbe genutzt werden zu können und dazu zu führen, dass die Stadt Lkw-Stellplätze in der Innenstadt schließen kann. Deutschland hat in der Tat nicht das Gegenteil bewiesen; allerdings bedeutet die Tatsache allein, dass sich ein Parkplatz in unmittelbarer Nähe eines Unternehmens befindet, nicht automatisch, dass der Parkplatz diesem Unternehmen gewidmet ist oder diesem vorrangig zugutekommt. Das vom Beschwerdeführer angeführte Verkehrsschild (siehe Erwägungsgrund 46), das Lkw-Stellflächen für das Kraftwerk auswies, war nur vorübergehender Art und auf Bauarbeiten im Kraftwerk zurückzuführen, die Ende März 2011 abgeschlossen wurden. Die Kommission stellt fest, dass der Parkplatz frei zugänglich und von der öffentlichen Straße aus ausgeschildert ist, ohne auf ein spezielles Unternehmen zu verweisen. Ob der Parkplatz Rastanlagen bietet, ist für seine Einstufung als allgemeine Infrastruktur nicht relevant. |
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(150) |
Deutschland hat hinreichende Beweise dafür vorgelegt, dass der Parkplatz nicht eigens für Propapier gebaut wurde, sondern Teil des wirtschaftsplanerischen Gesamtkonzepts für das Industriegebiet war. Zudem verfügt Propapier über eigene Stellplätze für 27 Lkw und 213 Pkw. Zusätzliche Stellflächen für 120 Pkw sind in Planung (die Baugenehmigung ist bereits erteilt worden). Deutschland hat bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Einleitungsbeschlusses bestätigt, dass die firmeneigenen Stellflächen von Propapier für das Abstellen der Fahrzeuge seiner Mitarbeiter, Zulieferer und Besucher ausreichten. |
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(151) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen bestätigt die Kommission ihre vorläufige Auffassung aus dem Einleitungsbeschluss, dass der Parkplatz nicht ausschließlich Propapier gewidmet ist und keine staatliche Beihilfe beinhaltet. |
5.1.2. Straße
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(152) |
Bei der Straße handelt es sich um eine öffentliche Straße. Sie ist Teil des Gesamterschließungskonzepts des Gewerbegebiets, das bereits 1993 geplant wurde, weit bevor Propapier beschloss, sich dort niederzulassen. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers endet die Straße nicht wenige Meter hinter dem Papierwerk von Propapier, sondern verbindet das aktuelle Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal und seine nördlichen Erweiterungsgebiete mit der Bundesstraße B 112. Der letzte Abschnitt wurde im Jahr 2013 fertiggestellt. Die neue Straße kann auch anderen Unternehmen zugutekommen, da sie für das ArcelorMittal-Industriegebiet und andere Industriegebiete weitere Entwicklungsmöglichkeiten bietet. Die Straße kann die Fahrzeit für den Industrie- und Geschäftsverkehr nach Frankfurt (Oder) verkürzen und bietet Unternehmen in Frankfurt einen besseren Zugang zum Binnenhafen von Eisenhüttenstadt. |
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(153) |
Die Kommission bestätigt daher ihre vorläufige Auffassung aus dem Einleitungsbeschluss, dass die Straße nicht Propapier gewidmet ist und keine staatliche Beihilfe beinhaltet. |
5.1.3. Erweiterung/Vertiefung des Oder-Spree-Kanals
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(154) |
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen der Erweiterung und Vertiefung des Oder-Spree-Kanals ausschließlich Propapier gewidmet gewesen seien und eine staatliche Beihilfe zugunsten von Propapier beinhalteten. Im Jahr 2008 erweiterte Eisenhüttenstadt das Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal, um Unternehmen anzuziehen. Seit 2003 werden auf der gesamten Länge des Kanals (der Teil der transeuropäischen Netze (TEN) ist) Schleusen ausgebaut. Es gibt jedoch keinen Hinweis auf einen Kausalzusammenhang zwischen diesen Infrastrukturmaßnahmen und der Ansiedlung von Propapier oder auf die Gewährung eines selektiven Vorteils zugunsten von Propapier im Rahmen dieser Maßnahmen; ferner stimmt die Kommission Deutschland zu, dass die Erweiterung/Vertiefung des Oder-Spree-Kanals Teil der erforderlichen regelmäßigen Instandhaltung des Kanals ist. |
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(155) |
Die Kommission bestätigt daher ihre vorläufige Auffassung aus dem Einleitungsbeschluss, dass die Erweiterung/Vertiefung des Oder-Spree-Kanals keinen selektiven Vorteil zugunsten von Propapier darstellt und keine staatliche Beihilfe beinhaltet. |
5.1.4. Abwasserbehandlungsanlage
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(156) |
Die Kommission stellt fest, dass die Kapazität der bestehenden Abwasserbehandlungsinfrastruktur außerhalb des erweiterten Industriegebiets am Oder-Spree-Kanal nur begrenzt ist. Die Restkapazität der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage in Eisenhüttenstadt hätte lediglich noch den Bedarf eines kleinen zusätzlichen Investoren decken können, wäre im Falle der Ansiedlung eines größeren oder mehrerer kleiner Investoren in dem neuen Industriegebiet jedoch nicht mehr ausreichend gewesen. |
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(157) |
Die Kommission stellt ferner fest, dass die TAZV-Abwasserbehandlungsanlage nicht eigens für Propapier errichtet worden ist. Der Bau war bereits im Rahmen anderer potenzieller Investitionen in den Jahren 2004-2006, lange vor der Ansiedlung von Propapier, geplant gewesen. Deutschland legte Beweise dafür vor, dass die Abwasserbehandlungsanlage bereits im Rahmen der wirtschaftlichen Erschließung des Industriegebiets am Oder-Spree-Kanal geplant worden war. Deutschland legte ferner Beweise für mehrere Werbekampagnen vor, um Investoren für das Erweiterungsareal des Industriegebiets am Oder-Spree-Kanal zu gewinnen, die bislang jedoch erfolglos verliefen, da die regionalen Behörden es bislang nicht geschafft haben, zusätzliche Investoren (neben Propapier, EnBW und 5N PV) anzuziehen. |
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(158) |
Wenngleich die Abwasserbehandlungsanlage technisch — durch ihre anaerobe erste Reinigungsstufe — so gestaltet ist, dass sie hochbelastete Industrieabwässer wie die von Herstellern von Wellpappenrohpapier aus Altpapier behandeln kann, wäre eine anaerobe erste Reinigungsstufe auch für andere Nutzer interessant, die mit organischen Inhaltsstoffen hochbelastete Industrieabwässer produzieren, wie Unternehmen der Getränke- und Lebensmittelindustrie. Darüber hinaus bieten Wasserbehandlungsanlagen mit einer anaeroben ersten Reinigungsstufe für Industrieabwässer, die stark mit organischen Inhaltsstoffen belastet sind, zahlreiche wirtschaftliche und ökologische Vorteile. |
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(159) |
Auch wenn die TAZV-Anlage in ihrer derzeitigen Größe hauptsächlich den Bedarf von Propapier deckt, wird sie auch — unter den gleichen Bedingungen — von den beiden anderen in dem Gebiet niedergelassenen Unternehmen genutzt. Ihre modulare Bauweise ermöglicht eine Erweiterung der Anlage zur Behandlung der Abwässer weiterer Nutzer. Auch ohne modulare Erweiterung bestehen derzeit Kapazitätsreserven von etwa [20-40] %, die für Abwässer weiterer Unternehmen genutzt werden können, wobei die aktuelle Gesamtkapazität bis auf das Doppelte erhöht werden könnte (siehe Erwägungsgründe 80 bis 84). Die Wasserbehandlungsanlage steht allen Nutzern diskriminierungsfrei offen (neue Investoren, die sich in dem Industriegebiet niederlassen, unterliegen einem Anschluss- und Benutzungszwang), und die Anlage kann auch Abwässer von nicht in der Papierindustrie tätigen Unternehmen behandeln. |
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(160) |
Nach Auffassung der Kommission bedeutet die Tatsache, dass die TAZV-Anlage derzeit überwiegend (im Schnitt zu [< 70] % und höchstens zu [< 70] %) von Propapier genutzt wird, nicht unbedingt, dass es sich bei der Anlage um eine gewidmete Infrastruktur handelt, da ihre modulare Bauweise aus wirtschaftlicher Sicht in Zeiten begrenzter öffentlicher Haushaltsmittel sinnvoll ist. Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers zeigen die zur Verdopplung der Kapazität der TAZV-Anlage nötigen Kosten, die von Deutschland auf weniger als 50 % der Erstinvestitionskosten geschätzt werden, dass die modulare Bauweise der Anlage Größenvorteile ermöglicht. |
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(161) |
Die Tatsache, dass die Regionalbeihilfe für die Errichtung der Anlage unter der Auflage gewährt wurde, dass sich ein Hauptinvestor (in diesem Fall Propapier) in dem Erweiterungsareal des Industriegebiets ansiedelt, wird von der Kommission als gute öffentliche Verwaltung knapper Ressourcen angesehen, da weder sinnvoll ist, mit der Errichtung einer großen öffentlichen Infrastruktur zu beginnen, bevor deren Nutzung gewährleistet ist, noch sie überzudimensionieren. |
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(162) |
Das Argument, dass Papierwerke in der Regel über eigene Abwasserbehandlungsanlagen verfügen, kann durch die von Deutschland vorgelegten Zahlen ausgeräumt werden. Auch wenn einige Unternehmen der Papierindustrie wie auch in anderen Industriezweigen über eigene Abwasser(vor)behandlungsanlagen verfügen, weist dieser Umstand allein noch nicht darauf hin, dass in Fällen, in denen industrielle Nutzer die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage verwenden, der Staat den Nutzern einen Vorteil einräumt, denn die Nutzer decken die Kosten im Laufe der Zeit durch die von ihnen gezahlten Gebühren. |
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(163) |
Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass es sich bei der Abwasserbehandlungsanlage um allgemeine Infrastruktur handelt und der Zuschuss für die TAZV-Anlage somit keine Investitionsbeihilfe für Propapier darstellt. Anders als der Parkplatz, die Straße und der Oder-Spree-Kanal stellt der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, da ihr Betreiber eine Dienstleistung (Abwasserbehandlung) gegen ein Entgelt auf dem Markt anbietet. Die Kommission hat jedoch festgestellt, dass eine etwaige dem TAZV gewährte Beihilfe in jedem Fall eine bestehende Beihilfe darstellen würde (Erwägungsgründe 51 bis 57 des Einleitungsbeschlusses). Daher müssen etwaige Beihilfen zugunsten des TAZV im vorliegenden Beschluss nicht weiter geprüft werden. |
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(164) |
Zusammenfassend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die aus staatlichen Mitteln finanzierten Infrastrukturvorhaben im Erweiterungsareal des Industriegebiets, in dem das Werk von Propapier liegt, nicht ausschließlich für die Papierfabrik bestimmt und daher nicht als gewidmete Infrastruktur und nicht als staatliche Beihilfe zugunsten von Propapier einzustufen sind. Das heißt, dass diese geförderten Investitionen keine Einzelinvestition im Sinne der Randnummer 60 der Regionalbeihilfeleitlinien mit der regionalen Investitionsbeihilfe für das Papierwerk von Propapier bilden, die von der Kommission in ihrem abschließenden Beschluss in der Sache SA.23827 (2013/C) genehmigt wurde (siehe Fußnote 4). Somit bleibt die Würdigung der Investitionsbeihilfe für Propapier, die Gegenstand des genannten Beschlusses war, vom vorliegenden Beschluss unberührt. |
5.2. SIND DIE ERMÄSSIGTEN GEBÜHREN FÜR DIE NUTZUNG DER ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGE ALS STAATLICHE BEIHILFE ANZUSEHEN?
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(165) |
Im Hinblick auf das Argument Deutschlands, dass bei einer Maßnahme, die dem Betreiber im Rahmen einer von der Kommission nicht als Beihilfe eingestuften Regelung gewährt wurde, keine „Beihilfe“ an den Nutzer der betreffenden Infrastruktur weitergegeben werden könne, möchte die Kommission noch einmal darauf hinweisen, dass in der Entscheidung über die Beihilferegelung N 644e/02 keine Aussage darüber getroffen wurde, ob die für die Nutzung der Infrastruktur erhobenen Gebühren unter Umständen eine Beihilfe zugunsten der Nutzer der Infrastruktur darstellen. Die Kommission bleibt bei ihrer Feststellung aus dem Einleitungsbeschluss, dass ihr keine Gebührenregelung zur Kenntnis gebracht wurde, die für die im Rahmen der angemeldeten Regelung gewährten Zuschüsse gelten würde; daher kann die Entscheidung zur Genehmigung der Regelung nicht als Genehmigung für implizit zulässige Beihilfen angesehen werden, deren Rechtsgrundlage das Kommunalabgabengesetz wäre. |
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(166) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(167) |
Das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe muss unabhängig davon festgestellt werden, 1) ob die EU-Wasserrahmenrichtlinie und die deutschen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie eine vollständige Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Abwasserbehandlungsdienste erfordern und 2) ob die Gebühren mit den Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften im Einklang stehen. In anderen Worten können Maßnahmen, die sowohl mit der EU-Wasserrahmenrichtlinie als auch mit den geltenden deutschen Rechtsvorschriften im Einklang stehen, dennoch staatliche Beihilfen darstellen, wenn sämtliche Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (siehe Erwägungsgrund 144) erfüllt sind. |
Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit
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(168) |
Die für die Benutzung der Abwasserbehandlungsanlage zu zahlenden Gebühren werden im Einklang mit § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg von der Gemeinde festgesetzt und erhoben. Werden die Gebühren so festgesetzt, dass sie unter denen liegen, die ein privater Investor erhoben hätte, so bedeutet dies einen Einnahmenverlust für die Gemeinde. |
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(169) |
Daher würde die Maßnahme im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt, da das Einkommen der Gemeinde durch den Propapier gewährten Vorteil sinken würde. |
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(170) |
Wird die Höhe der Gebühren so festgesetzt, dass einem Unternehmen daraus ein Vorteil entsteht, so wäre dies auch dem Staat zuzurechnen, da diese Festsetzung der Gebühren auf eine öffentliche Einrichtung — die Stadt Eisenhüttenstadt — zurückzuführen ist. |
Wirtschaftlicher Vorteil
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(171) |
Wie im Einleitungsbeschluss (34) dargelegt, musste die Kommission prüfen, ob die von Propapier zu zahlenden Abwasserbehandlungsgebühren so festgelegt wurden, dass sie Propapier einen (selektiven) wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. |
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(172) |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des „Vorteils“ nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (35). |
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(173) |
Wendet man dies auf den vorliegenden Fall an, so stellt sich die Frage, ob die von Propapier zu entrichtenden Abwasserbehandlungsgebühren niedriger sind als die Kosten, die ein vergleichbares Unternehmen unter normalen Marktbedingungen zu tragen hätte, d. h., ob die Höhe der Gebühren mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einklang steht. Um dies zu prüfen, gibt es nach Auffassung der Kommission zwei Möglichkeiten:
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Referenzpreise
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(174) |
Angesichts der von Deutschland beschriebenen Organisation des Marktes (siehe Erwägungsgründe 112 bis 113) und in Anbetracht der Tatsache, dass (selbst private) Betreiber die Preise für ihre Dienstleistungen nicht frei festsetzen können, da die Preise gesetzlich (durch das KAG Brandenburg) vorgeschrieben sind, ist die Kommission der Auffassung, dass es nicht möglich ist, Referenzpreise zu ermitteln, die ein privater Betreiber unter normalen Marktbedingungen verlangt hätte. |
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(175) |
Die Kommission stellt ferner fest, dass Deutschland Daten zu den Preisen vorgelegt hat, die andere Unternehmen aus der Branche, in der Propapier tätig ist, zahlen. Obwohl Deutschland geltend macht, dass die vorgelegten Referenzpreise Durchschnittspreise seien, die die vollen Kosten widerspiegeln, gibt es keinen Hinweis darauf, ob diese Gebühren staatliche Beihilfen beinhalten. Die Zweifel der Kommission an der Brauchbarkeit dieser Daten als Grundlage für einen Vergleich konnten nicht ausgeräumt werden. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass diese Preise nach Auffassung der Kommission unter Umständen verschiedene Kostenrealitäten widerspiegeln und nicht sicher ist, ob sie staatliche Beihilfen beinhalten. |
Ex-ante-Rentabilitätsanalyse
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(176) |
Angesichts der fehlenden verlässlichen Marktreferenzwerte vertritt die Kommission die Auffassung, dass anhand einer anderen, allgemein anerkannten Standardbewertungsmethode festgestellt werden kann, ob ein Rechtsgeschäft zu marktüblichen Bedingungen erfolgt ist. Nach Auffassung der Kommission kann bei Infrastrukturen, die allen Nutzern offen stehen und keinem bestimmten Nutzer gewidmet sind, der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers/Wirtschaftsbeteiligten als erfüllt betrachtet werden, wenn die Nutzer der Infrastruktur von einem Ex-ante-Standpunkt aus betrachtet inkrementell zur Rentabilität des Betreibers beitragen (36). |
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(177) |
Dies ist der Fall, wenn die Vereinbarung des Betreibers mit dem einzelnen Nutzer dem Betreiber ermöglicht, die Kosten aus der Vereinbarung mit einer angemessenen Gewinnmarge auf der Grundlage solider mittelfristiger Aussichten zu decken (37). |
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(178) |
Darüber hinaus sollten bei dieser Analyse alle Einnahmen und alle erwarteten inkrementellen Kosten, die dem Betreiber im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des betreffenden Nutzers entstehen, berücksichtigt werden (38). |
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(179) |
Diese inkrementellen Kosten umfassen alle Ausgaben- bzw. Investitionskategorien, wie zum Beispiel inkrementelle Personal-, Ausrüstungs- und Investitionskosten, die durch die Präsenz des Nutzers entstehen (39). Hingegen sollten Kosten, die der Betreiber unabhängig von der Vereinbarung mit dem Nutzer in jedem Falle zu tragen hätte, nicht einbezogen werden. |
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(180) |
Angesichts dieser Faktoren ist die Kommission der Auffassung, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers/Wirtschaftsbeteiligten erfüllt ist, d. h., dass die ermäßigte Gebühr Propapier aus folgenden Gründen keinen Vorteil verschafft:
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(181) |
Im Hinblick auf die angemessene Gewinnmarge, die neben den inkrementellen Kosten durch die Gebühren gedeckt werden soll, ist festzustellen, dass die Gebühren im vorliegenden Fall nicht nur die inkrementellen Kosten, sondern auch die kalkulatorischen Zinsen auf 20 % des investierten Eigenkapitals decken. Auch wenn dies nach dem oben definierten Ansatz zur Berechnung der inkrementellen Kosten nicht ausdrücklich als angemessener Gewinn festgelegt ist, stellt dies für den Betreiber doch ein zusätzliches Einkommen dar, wie es auch bei einem angemessenen Gewinn der Fall wäre. |
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(182) |
Da die Gebühren Propapier keinen Vorteil verschaffen und somit keine staatliche Beihilfe darstellen, musste die Kommission nicht prüfen, ob sie eine bestehende Beihilfe (siehe Erwägungsgründe 123 bis 137) oder eine Betriebsbeihilfe (siehe Erwägungsgrund 26) darstellen oder ob eine solche Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre. Angesichts dieser Feststellung kann die Kommission auch die Frage offen lassen, ob eine Rückforderung der Gebühren (im Falle einer Einstufung als Betriebsbeihilfe) gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würde. |
6. SCHLUSSFOLGERUNG
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(183) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass weder die Errichtung der TAZV-Wasserbehandlungsanlage, der Bau des Parkplatzes, die neue Straße, noch die Erweiterung/Vertiefung des Oder-Spree-Kanals gewidmete Infrastrukturmaßnahmen darstellen. |
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(184) |
Ferner gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die für die Abwasserbehandlung erhobenen Gebühren keine staatliche Beihilfe darstellen. Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers/Wirtschaftsbeteiligten ist erfüllt, und somit wird der Propapier PM2 GmbH kein wirtschaftlicher Vorteil verschafft — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Bei den von Deutschland umgesetzten Infrastrukturmaßnahmen handelt es sich nicht um der Propapier PM2 GmbH gewidmete Infrastruktur. Die vom TAZV von Propapier erhobenen Gebühren für die Nutzung der Abwasserbehandlungsanlage beinhalten keine staatliche Beihilfe. Daher stellen die Infrastrukturmaßnahmen und die Regeln zur Gebührenfestsetzung keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 1. Oktober 2014
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(2) ABl. C 7 vom 12.1.2011, S. 10.
(3) Vgl. Fußnote 2.
(4) Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 582/07 (ABl. C 131 vom 29.5.2008, S. 6). Infolge einer Anfechtung durch den Wettbewerber Smurfit Kappa erklärte das Gericht der Europäischen Union mit seinem Urteil vom 10. Juli 2012 in der Rechtssache T-304/08, Smurfit Kappa Group plc/Kommission, die Entscheidung der Kommission für nichtig. Am 15. Mai 2013 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die angemeldete Regionalbeihilfe für Propapier ein (Beihilfesache SA.23827(2013/C), ABl. C 230 vom 8.8.2013, S. 39). Im Einleitungsbeschluss in der Beihilfesache SA.23827 (2013/C) heißt es: „Sollte die Kommission nach dem förmlichen Prüfverfahren in der Beihilfesache SA.36147 (C 30/10) zu dem Schluss kommen, dass andere geförderte Investitionen gemeinsam mit der Papierwerkinvestition von Propapier eine Einzelinvestition bilden oder dass Propapier weitere Beihilfen in Form von Infrastrukturmaßnahmen erhalten hat, dann ist das gesamte Förderpaket auf dessen Vereinbarkeit mit Punkt 67 der Regionalbeihilfeleitlinien zu prüfen.“
(5) In seinem Schriftsatz vom 15. Mai 2013 teilte Deutschland mit, dass für förderfähige Kosten von 38 561 588 EUR ein Betrag von 30 849 271 EUR ausgezahlt worden sei.
(6) Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsausgabe (GA) „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ nach Teil II Punkt 7 des Rahmenplanes e) Errichtung oder Ausbau von Anlagen für die Beseitigung bzw. Reinigung von Abwasser und Abfall.
(7) Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 644e/02, C(2003) 1999 vom 9. Juli 2003 (ABl. C 197 vom 21.8.2003, S. 12).
(8) Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG). Die zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses geltende Fassung des KAG war die Fassung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, Nr. 08, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I/09, Nr. 07, S. 160).
(9) § 6 des zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses geltenden KAG lautet wie folgt:
„Bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen bleibt der aus Beiträgen und bei der Verzinsung zusätzlich auch der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht.“
Im KAG in der geänderten Fassung vom 5. Dezember 2013 (GVBI. I/13, [40]) heißt es:
„Bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen bleibt der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht (Abzugskapital). Die Gemeinden und Gemeindeverbände können ganz oder teilweise 1) Zuschüsse Dritter als Abzugskapital behandeln, 2) von einer Auflösung des Abzugskapitals zur Ermittlung der Verzinsung absehen, soweit dadurch die dauerhafte Bedienung des Kapitaldienstes nicht gefährdet wird.“
(10) Im Einleitungsbeschluss wird die einschlägige Gesetzgebung der EU und Deutschlands für den Bereich der Abwasserbehandlung ausführlich erörtert: die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), das deutsche Wasserhaushaltsgesetz, das Brandenburgische Wassergesetz und das KAG Brandenburg. Nähere Angaben dazu finden sich in Erwägungsgrund 40 des vorliegenden Beschlusses.
(11) Die drei letztgenannten Aspekte sind im Einleitungsbeschluss ausdrücklich als Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens aufgeführt. Wenngleich die Frage, ob es sich bei der Abwasserbehandlungsanlage um eine gewidmete Infrastruktur handelt, lediglich im Rahmen der Untersuchung behandelt wurde, ob die ermäßigten Gebühren eine Beihilfe darstellen (siehe die Erwägungsgründe 86 bis 89 des Einleitungsbeschlusses), führte der Beschwerdeführer diesen Bestandteil seiner ursprünglichen Beschwerde im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens erneut an. Dieser Aspekt wurde (zusammen mit allen anderen Vorbringen des Beschwerdeführers) den deutschen Behörden übermittelt, die in ihren Antworten auch darauf eingingen. In Anbetracht der Tatsache, dass Deutschland hinlänglich Möglichkeiten hatte, zu den Vorbringen in Bezug auf die Widmung der Abwasserbehandlungsanlage Stellung zu nehmen, sollte die Prüfung dieses Aspekts nach Ansicht der Kommission im Rahmen des vorliegenden Beschlusses erfolgen.
(12) ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.
(13) Die Beschwerde bezieht sich auch auf das Kraftwerk, das ursprünglich Teil des angemeldeten Investitionsvorhabens von Propapier war. Deutschland hat der Kommission jedoch mitgeteilt, dass das Vorhaben später dahingehend geändert wurde, dass das Kraftwerk nicht mehr Bestandteil der Anmeldung war, und reduzierte entsprechend den Betrag der ursprünglich genehmigten Beihilfe. Daher sieht die Kommission keinen Grund, die Beschwerde hinsichtlich dieses Aspekts weiterzuverfolgen.
(14) Siehe die Erwägungsgründe 87 und 88 des Einleitungsbeschlusses.
(15) Zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen heißt es in Artikel 9 der EU-Wasserrahmenrichtlinie: „Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten.“
(16) Siehe Erwägungsgrund 69 des Einleitungsbeschlusses.
(17) ABl. L 260 vom 6.10.1999, S. 1, insbesondere die Abschnitte II.4.4 und IV.3.3.1.
(18) ABl. L 12 vom 15.1.2002, S. 1, insbesondere die Erwägungsgründe 196 und 201.
(19) Ferner machte Deutschland bereits vor dem Erlass des Einleitungsbeschlusses geltend, dass die Kommission in der Sache Lenzing Lyocell (ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 33, Erwägungsgrund 41) von Österreich übermittelte Nachweise akzeptiert habe, die zeigten, dass der Preis von 0,50 EUR pro Kubikmeter in der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre der normale Marktpreis für die Abwasserbehandlung war. Diesbezüglich stellte die Kommission jedoch im Einleitungsbeschluss fest, dass die Entscheidung in der Sache Lenzing Lyocell Fakten betrifft, die mehr als zehn Jahre vor dem vorliegenden Fall galten und einen anderen Mitgliedstaat betrafen.
(20) Vgl. § 12 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit den § 7 Absatz 1 und 8 Buchstabe f der Satzung der TAZV-Abwasserbehandlungsanlage im Industriegebiet Eisenhüttenstadt.
(21) Schlussanträge des Generalanwalts van Gerven vom 28. April 1993, Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission), Slg. 1993, I-3203, I-3222 (I-3235, Randnr. 28).
(*1) Unterliegt dem Berufsgeheimnis.
(22) Zu finden unter www.ipwonline.de.
(23) Urteil des Gerichts vom 24. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen Flughafen Leipzig-Halle GmbH und Mitteldeutsche Flughafen AG/Kommission, T-455/08, und Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T-443/08, später bestätigt durch Urteils des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH/Kommission, C-288/11 P.
(24) Deutschland übermittelte eine Zusammenfassung der deutschen Gesetzgebung und der Rechtstexte, die sich auf die Gebührenberechnung in allen 16 Bundesländern beziehen. Keines dieser Gesetze lässt die Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen auf Zuschüsse zu. Vgl. Anhang 10 zum Schriftsatz Deutschlands vom 1. November 2013.
(25) Vgl. Fußnote 19 zu einer Erklärung der Relevanz dieser Sache.
(26) Siehe das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 2002, Gibraltar/Kommission, verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Slg. 2002, II-2309, Randnr. 111.
(27) Urteil des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit SA/Office national du ducroire u. a., C-44/93, Slg. 1994, I-3829, Randnr. 29.
(28) Während das Bayerische Gesetz die Gemeinden nur ganz allgemein zur Erhebung von Gebühren berechtigt, verweist eine Gerichtsentscheidung über dessen Anwendung für die Gebührenbemessung auf den entsprechenden Paragrafen des PrKAG.
(29) Siehe S. 36 Nordrhein-Westfalen, Gesetzesbegründung der Landesregierung, LT-Drs. 5/810.
(30) § 6 Absatz 1 KAG NW und § 6 KAG Brandenburg: „Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen.“ § 6 Absatz 2 KAG NW und § 6 Absatz 2 KAG Brandenburg: Zu den ansatzfähigen Kosten „gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht.“
(31) Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände in der DDR vom 17. Mai 1990.
(32) Nach Artikel 23 Satz 2 GG in der Fassung vom 23. Mai 1949.
(33) Entscheidung 2003/227/EG der Kommission vom 2. August 2002 über verschiedene Maßnahmen und die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten des Freizeitparks „Terra Mítica SA“, Benidorm (Alicante) (ABl. L 91 vom 8.4.2003, S. 23), Erwägungsgrund 64.
(34) Siehe die Erwägungsgründe 66 und 68 des Einleitungsbeschlusses.
(35) Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Rechtssache 30-59, Slg. 1961, S. 1; Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade/AFS, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1999, Italien/Kommission, C-6/97, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 15.
(36) Siehe Randnummer 63 der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3).
(37) A. a. O.
(38) Wenn der Betreiber zum Beispiel die Infrastruktur insbesondere aufgrund der Bedürfnisse eines bestimmten Nutzers ausbauen oder anpassen muss, sollten die entsprechenden Kosten bei der Berechnung der inkrementellen Kosten berücksichtigt werden. Siehe Randnummer 64 Satz 4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften.
(39) Siehe Randnummer 64 der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften und Erwägungsgrund 94 der Kommissionsentscheidung in der Sache SA.1885 — C 5/08 (ex NN 58/07) — Dänemark — Rechtswidrige Beihilfen seitens Aarhus Lufthavn A/S zugunsten von Ryanair.