31.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/52


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2007

zur Aufhebung des Beschlusses 2001/602/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, der Republik Korea, Malaysia, Russland, Thailand und der Türkei

(2007/704/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl („SWR“) mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei („betroffene Ware“) ein.

(2)

Mit dem Beschluss 2001/602/EG (3) nahm die Kommission Preisverpflichtungen der Unternehmen Open Joint Stock Company Cherepovetsky Staleprokatny Zavod, Russland, („ChSPZ“) and Usha Siam Steel Ind. Public Company Ltd, Thailand, („Usha Siam“) an.

(3)

Am 10. August 2004 (4) leitete die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine teilweise Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 ein, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestandes bei ChSPZ und einem anderen russischen Hersteller beschränkte.

(4)

Wie in einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) mitgeteilt wurde, wurde der Name von ChSPZ mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Closed Joint Stock Company Severstal-Metiz („SSM“) geändert.

(5)

Am 3. August 2006 (6) leitete die Kommission eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 ein.

(6)

Am 22. März 2007 (7) leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 ein, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestandes bei Usha Siam beschränkte.

(7)

Alle drei Überprüfungen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 des Rates (8) abgeschlossen, mit der die Russland betreffenden Maßnahmen, mit einigen Änderungen in Bezug auf die Höhe der Zölle, aufrechterhalten und die Thailand und die Türkei betreffenden Maßnahmen aufgehoben wurden.

B.   WIDERRUF DER ANNAHME DER VERPFLICHTUNG DES UNTERNEHMENS CLOSED JOINT STOCK COMPANY SEVERSTAL-METIZ, RUSSLAND

(8)

Wie unter den Randnummern 199 bis 203 der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 nach Anhörung aller betroffenen Parteien dargelegt wurde, ist die Verpflichtung des Unternehmens Closed Joint Stock Company Severstal-Metiz in ihrer gegenwärtigen Form nicht zur Beseitigung der schädigenden Wirkung des Dumpings geeignet, da sie erhebliche Kontroll- und Durchsetzungsschwierigkeiten aufweist.

(9)

Die Interimsüberprüfung ergab, dass sich seit der Annahme der Verpflichtung im Jahr 2001 die Produktpalette von SSM stark verändert hatte.

(10)

In der Preisverpflichtung wurden die von SSM hergestellten SWR in eine Vielzahl von Warentypen eingeteilt, die sich preislich erheblich voneinander unterschieden. Die Überprüfungsuntersuchung bestätigte, dass das Unternehmen große Schwierigkeiten hatte, die einzelnen Warentypen ordnungsgemäß nach den Vorgaben der Preisverpflichtung zu klassifizieren. Dies war teilweise auf die Unzulänglichkeiten des Buchführungssystems zurückzuführen, das keine klare Unterscheidung zwischen einzelnen SWR Typen erlaubte. Bei der Überwachung der Preisverpflichtung wurden bereits ähnliche Probleme festgestellt, die in einem Mahnschreiben beanstandet wurden.

(11)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Verpflichtung in ihrer gegenwärtigen Form nicht länger durchführbar ist.

(12)

Aus diesem Grund hat die Kommission im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verpflichtung, die ihr den einseitigen Widerruf der Verpflichtungsannahme erlauben, beschlossen, die Annahme der Verpflichtung zu widerrufen

(13)

Die Kommission unterrichtete die russischen Behörden und den betroffenen ausführenden russischen Hersteller von ihrer Absicht, die Annahme der geltenden Verpflichtung zu widerrufen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

C.   WIDERRUF DER ANNAHME DER VERPFLICHTUNG DES UNTERNEHMENS USHA SIAM STEEL IND. PUBLIC COMPANY LTD, THAILAND

(14)

In Anbetracht der Feststellungen im Falle Thailands werden entsprechend Randnummer 209 der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in diesem Land aufgehoben.

(15)

Daher sollte die Annahme der Verpflichtung von Usha Siam widerrufen werden.

D.   AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES 2001/602/EG

(16)

Aus den dargelegten Gründen sollte der Beschluss 2001/602/EG zur Annahme der Verpflichtungen der beiden genannten Unternehmen aufgehoben werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2001/602/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. Oktober 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)   ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 564/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 1).

(3)   ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 47.

(4)   ABl. C 202 vom 10.8.2004, S. 12.

(5)   ABl. C 51 vom 1.3.2006, S. 2.

(6)   ABl. C 181 vom 3.8.2006, S. 15.

(7)   ABl. C 66 vom 22.3.2007, S. 14.

(8)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.