DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 63
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0037
++++ Artikel 63 Das Königreich Spanien kann die Liberalisierung des Immobilienerwerbs durch Deviseninländer in den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1990 aufschieben , sofern dieser Immobilienerwerb nicht mit der Auswanderung im Rahmen der Freizuegigkeit für Arbeitnehmer oder des Niederlassungsrechts in Verbindung steht .