31996D0155

96/155/EG: Beschluß des Rates vom 22. November 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Amtsblatt Nr. L 036 vom 14/02/1996 S. 0029 - 0029


BESCHLUSS DES RATES vom 22. November 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (96/155/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (1) ist der durch das Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuß befugt, Änderungen des Übereinkommens zu empfehlen.

Das Übereinkommen wurde geändert, um den Beitritt neuer Vertragsparteien zu ermöglichen.

Die betreffenden Änderungen sind Gegenstand der Empfehlung Nr. 1/93 des Gemischten Ausschusses. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über diese Empfehlung sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. MAYSTADT

(1) ABl. Nr. L 226 vom 13. 8. 1987, S. 2.