96/206/EGKS, EG: Beschluß des Rates und der Kommission vom 22. Dezember 1995 über den Abschluß - durch die Europäische Gemeinschaft - eines Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Staat Israel andererseits
Amtsblatt Nr. L 071 vom 20/03/1996 S. 0001 - 0001
BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1995 über den Abschluß - durch die Europäische Gemeinschaft - eines Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Staat Israel andererseits (96/206/EGKS, EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates, in der Erwägung, daß bis zum Inkrafttreten des am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Staat Israel andererseits zu genehmigen ist - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Staat Israel andererseits sowie seine Anhänge, die Protokolle, die Briefwechsel und die Erklärungen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt. Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rats nimmt die in Artikel 40 des Interimsabkommens vorgesehene Notifikation für die Europäische Gemeinschaft vor. Der Präsident der Kommission nimmt diese Notifikation für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl vor (2). Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995. Im Namen des Rates Der Präsident L. ATIENZA SERNA Für die Kommission Der Präsident J. SANTER (1) ABl. Nr. C 17 vom 22. 1. 1996. (2) Siehe Seite 148 dieses Amtsblattes.