2003/425/EG: Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2003 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe zur Beratung der Kommission bei der Festlegung einer Strategie auf dem Gebiet von Unfällen im Verkehrssektor
Amtsblatt Nr. L 144 vom 12/06/2003 S. 0010 - 0011
Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2003 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe zur Beratung der Kommission bei der Festlegung einer Strategie auf dem Gebiet von Unfällen im Verkehrssektor (2003/425/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei allen Verkehrsträgern sollte jederzeit ein hohes und einheitliches Schutzniveau für die europäischen Bürger sichergestellt sein, und es sollte eine Strategie entwickelt werden, um die Unfallzahlen zu senken. Unabhängige technische Untersuchungen von Verkehrsunfällen und -störungen dürften durch die Erforschung der Unfallursachen der Verhinderung solcher Unfälle dienen und damit ein Weg zu einer verbesserten Verkehrssicherheit sein. (2) Die Untersuchung von Unfallursachen sollte nicht mit der Schadensersatzfrage oder der Haftungsfeststellung verkoppelt werden. Sie ist daher unabhängig von den Untersuchungen der Justizbehörden, Versicherungsgesellschaften, der Industrie, den Betreibern und Aufsichtsbehörden oder anderen Parteien, deren Interessen mit der Aufgabe der Untersuchungsstelle in Konflikt geraten könnten, zu führen. (3) In ihrem Weißbuch "Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft"(1) weist die Kommission darauf hin, dass der Ruf nach unabhängigen technischen Untersuchungen zur Aufdeckung von Unfallursachen und zur Entwicklung von Lösungen zur Verbesserung der Rechtsvorschriften immer lauter wird. Zu diesem Zweck wird im Weißbuch der Kommission die Einsetzung eines Ausschusses unabhängiger Sachverständiger empfohlen, "der bei der Kommission angesiedelt sein wird und damit beauftragt wird, die geltenden Rechtsvorschriften zu verbessern und die [europäische] Methodik insbesondere den technischen Entwicklungen anzupassen". (4) Die Kommission äußert den Wunsch der Einsetzung einer Sachverständigengruppe zur Beratung der Kommission bei der Festlegung einer Strategie auf dem Gebiet von Unfällen im Verkehrssektor. (5) Die Einsetzung einer solchen Gruppe wird die Entwicklung einer Gemeinschaftsstrategie in Sachen unabhängige Unfalluntersuchungen neben anderen geeigneten Beratungsverfahren fördern. Die Gruppe berät die Kommission in Fragen der Notwendigkeit zur Verbesserung des geltenden Rechts und gegebenenfalls der Zweckmäßigkeit zur Vorlage von Vorschlägen für neue Gesetzesentwürfe für alle Verkehrsträger einschließlich des Energietransports (Öl- und Gaspipelines) im Hinblick auf die Verbesserung der geltenden Rechtsvorschriften und die Anpassung der Methodik - BESCHLIESST: Artikel 1 Gegenstand Hiermit wird eine Sachverständigengruppe zur Beratung der Kommission bei der Festlegung einer Strategie auf dem Gebiet von Unfällen im Verkehrssektor, im Folgenden "Sachverständigengruppe" genannt, eingesetzt. Artikel 2 Auftrag Die Sachverständigengruppe berät die Kommission in Fragen der Notwendigkeit zur Verbesserung des geltenden Rechts und gegebenenfalls der Zweckmäßigkeit zur Vorlage von Vorschlägen für neue Gesetzesentwürfe für alle Verkehrsträger einschließlich des Energietransports (Öl- und Gaspipelines), mit Ausnahme von Fragen der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Artikel 3 Zusammensetzung Die Sachverständigengruppe setzt sich aus qualifizierten Fachleuten für Verkehrssicherheitsfragen, insbesondere für unabhängige technische Unfalluntersuchungen bei allen Verkehrsträgern einschließlich des Energietransports (Öl- und Gaspipelines), zusammen. Sie hat zwölf Mitglieder. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Artikel 4 Ernennung (1) Die Mitglieder der Sachverständigengruppe werden von der Kommission persönlich auf der Grundlage objektiver Kriterien für anerkannten Sachverstand und Erfahrung ernannt. Ihre zweijährige Amtszeit kann einmal durch Kommissionsbeschluss verlängert werden. (2) Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder der Sachverständigengruppe im Amt, bis sie ersetzt oder wieder ernannt werden. (3) Bei Rücktritt oder im Todesfall endet das Mandat eines Mitglieds vor Ablauf der festgelegten Dauer. In diesem Fall wird das betreffende Mitglied durch ein neues, von der Kommission nach dem Verfahren des Absatzes 2 ernanntes Mitglied ersetzt. (4) Eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission wählt die Mitglieder aus den auf diese Aufforderung hin eingegangenen Bewerbungen aus. Entscheidende Auswahlkriterien sind Sachverstand und Erfahrung der Bewerber, ihre Repräsentativität und ihre Fähigkeit, zu strategischen Entscheidungen beizutragen; außerdem wird eine gleichmäßige Vertretung der verschiedenen Verkehrsträger angestrebt. (5) Die Kommission veröffentlicht die Liste der Mitglieder zur Information im Amtsblatt der Europäischen Union. Artikel 5 Arbeitsweise, Arbeitsgruppen und zusätzliche Sachverständige (1) Die Sachverständigengruppe tritt zweimal im Jahr auf Einladung der Kommission an deren Sitz zu Plenarsitzungen zusammen. (2) Zur Erfuellung ihres Auftrags gemäß Artikel 2 kann die Sachverständigengruppe Arbeitsgruppen einsetzen. (3) Der Vorsitzende kann auf Antrag eines Mitglieds oder aus eigenem Antrieb weitere Sachverständige für besondere Fragen einladen. (4) Den Mitgliedern der Sachverständigengruppe und gegebenenfalls nach Absatz 3 eingeladenen Sachverständigen werden ihre Reise- und Aufenthaltskosten nach den geltenden Regeln der Kommission erstattet. Artikel 6 Vertraulichkeit Unbeschadet des Artikels 287 EG-Vertrag dürfen die Mitglieder der Sachverständigengruppe Informationen, von denen sie durch ihre Tätigkeit in der Sachverständigengruppe oder in den Arbeitsgruppen Kenntnis erlangen, nicht preisgeben. Artikel 7 Geschäftsordnung und Sekretariat (1) Die Sachverständigengruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Das Sekretariat der Sachverständigengruppe wird von der Kommission gestellt. Artikel 8 Inkrafttreten Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Brüssel, den 11. Juni 2003 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsident (1) KOM(2001) 370 vom 12. September 2001, S. 69.