31991D0039

91/39/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1990 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.595 - D'Ieteren Motorenöl) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 020 vom 26/01/1991 S. 0042 - 0045


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19 . Dezember 1990 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag ( IV/32.595 - D'Ieteren Motorenöl ) ( Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich ) ( 91/39/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr . 17 des Rates vom 6 . Februar 1962 - erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages ( 1 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 2,

im Hinblick auf die Anmeldung und den Antrag auf Erteilung eines Negativattests vom 12 . Februar 1988 der SA D'Ieteren NV,

im Hinblick auf die Veröffentlichung der Anmeldung und des Antrags nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr . 17 ( 2 ),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell - und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe :

I . SACHVERHALT

( 1 ) Anmeldung und Antrag beziehen sich auf ein Rundschreiben, das die SA D'Ieteren NV am 14 . Dezember 1987 ihren zugelassenen Vertragshändlern zugesandt hatte . Das Rundschreiben, das im Rahmen einer mit allen Vertragshändlern geschlossenen Standard-Vereinbarung versandt wurde, enthält die Anweisung, bei der Wartung oder Reparatur von Kraftfahrzeugen der Marken Volkswagen oder Audi nur bestimmte Motorenöle zu verwenden .

( 2 ) Die SA D'Ieteren NV, Brüssel, Belgien ( " D'Ieteren "), ist der vertragliche Alleinimporteur von Kraftfahrzeugen der Volkswagen AG, Wolfsburg, Bundesrepublik Deutschland ( " Volkswagen ") in Belgien . D'Ieteren verkauft einen Teil dieser Fahrzeuge über sein eigenes Einzelhandelsnetz an Endabnehmer und beliefert darüber hinaus eine Reihe von Händlern, mit denen langfristige Händlervereinbarungen getroffen wurden, die unter die Gruppe von Vereinbarungen fallen, die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 123/85 der Kommission vom 12 . Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs - und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge ( 3 ) beschrieben sind . Die Händlervereinbarungen legen fest,

- das Gebiet, in dem ein Händler das ausschließliche Bezugsrecht für diese Fahrzeuge ( und deren Teile ) zum Wiederverkauf erhält, und

- bestimmte Beschränkungen für den Verkauf konkurrierender Erzeugnisse durch den Händler sowie Mindestanforderungen für bereitzustellende Einrichtungen, Garantie - und sonstige Dienstleistungen usw ., einschließlich Mindestnormen für die Reparatur und die Wartung von Vertragserzeugnissen, insbesondere im Hinblick auf den sicheren und zuverlässigen Betrieb von Kraftfahrzeugen .

( 3 ) Das Rundschreiben enthält den Wortlauf der von Volkswagen für die Importeure und Händler sowie die Kraftfahrzeugbenutzer veröffentlichten Empfehlungen . In dem Rundschreiben heisst es :

"Wir haben uns bislang für Motorenöle entschieden, die den Normen VW 500.00 und VW 505.00 entsprechen; wir werden diesen Standpunkt bis auf weiteres beibehalten . ( 4 )

Die Preise für den Kundendienst und die langfristigen Wartungsverträge wurden auf der Grundlage dieser Normen festgesetzt .

Es trifft allerdings zu, daß die VW-Audi-Fertigung auch die Norm VW 501.01 zulässt . Dies geht aus verschiedenen technischen Mitteilungen hervor, die Ihnen zugegangen sind und die Sie auch in Zukunft erhalten werden, sowie aus den Benutzerhandbüchern für die Kraftfahrzeuge unserer Marken . Wir können es daher einem Kunden nicht zum Vorwurf machen, wenn er ein Motorenöl der Norm VW 501.01 verwendet . Wir möchten Sie allerdings darauf hinweisen, daß diese Motorenöle nicht alle Eigenschaften eines Superschmierstoffes der Normen VW 500.00 und 505.00 aufweisen und daß nicht alle für Turbo-Dieselmotoren geeignet sind .

Wenn Sie trotzdem Motorenöle der Norm VW 501.01 verwenden wollen, so müssen Sie die Kundendienstpreise herabsetzen, da diese Öle erheblich preiswerter sind als die Öle, die wir empfehlen .

. . . ( 5 )

Die Ölqualität ist für die Zuverlässigkeit der Motoren ausschlaggebend; wir zählen auf das Verantwortungsbewusstsein eines Jeden, die diesbezueglichen Empfehlungen einzuhalten ."

( 4 ) Die in dem Rundschreiben genannten Volkswagennormen legen objektive Werte für den Inhalt ( z . B . Mindest - oder Hoechstvolumenanteil von bestimmten Bestandteilen ) und die Leistung ( z . B . Lagerung, Viskosität und Scherwiderstand ) sowie Methoden zur Messung der Einhaltung dieser Werte fest . Die drei Motorenölnormen entsprechen jeweils verschiedenen typischen Verwendungsarten; z . B . wird mit der Norm VW 505.00 besonderen Anforderungen von Hochleistungs-Turbodieselmotoren entsprochen .

Die betreffenden Händler werden in dem Rundschreiben nicht davon abgehalten,

- Motorenöle, die den VW-Normen nicht entsprechen, zu kaufen oder zu lagern,

- diese Produkte an Kunden zu verkaufen oder

- sie bei Wartungs - oder Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen anderer Marken als Volkswagen oder Audi zu verwenden .

( 5 ) Jeder Hersteller oder Lieferant von Motorenöl kann von Volkswagen Einzelheiten über diese Normen in Erfahrung bringen, Volkswagen Proben oder Testdaten zur Genehmigung vorlegen und - sofern die Genehmigung dazu erteilt wird - die Normenkonformität auf dem Kanister, in dem das Öl zum Verkauf angeboten wird, kenntlich machen oder damit für sein Motorenöl werben . In der Praxis bieten sehr viele Hersteller und Händler jeder Grössenordnung Motorenöl an, das die VW-Normen erfuellt . So entsprechen rund 260 Motorenöle von 145 verschiedenen Marken sowohl der Norm VW 500.00 als auch der Norm VW 505.00; die Gesamtzahl der Öle, die eine oder mehrere der drei VW-Normen erfuellen, ist sehr viel höher . Die Motorenöle werden in vielen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und anderswo hergestellt und ohne Beschränkungen in die Gemeinschaft eingeführt und dort gehandelt . In Belgien wie auch anderswo in der Gemeinschaft sind Motorenöle, die die VW-Normen erfuellen, bei vielen Anbietern wie dem Fachgroßhandel, eigenen Vertretungen der Hersteller oder Vertriebsstellen, Tankstellen, Einzelhändlern und Supermärkten erhältlich .

( 6 ) Weder Volkswagen noch D'Ieteren produzieren oder vertreiben Motorenöle . Alle Kraftfahrzeughersteller geben ihren Händlern Anweisungen bezueglich der zu verwendenden Motorenöle . Einige Kraftfahrzeughersteller oder -importeure produzieren und vertreiben Motorenöle oder haben verschiedene Vereinbarungen mit Motorenölherstellern getroffen, wonach sie deren Öl vertreiben oder empfehlen . In diesem Fall besteht keine Vereinbarung zwischen dem Kraftfahrzeughersteller und einem Lieferanten von Schmiermitteln, die den Hersteller verpflichtet, seinen Vertragshändlern aufzuerlegen, ausschließlich die Schmiermittel dieses Lieferanten zu verkaufen .

( 7 ) Volkswagen hat überall in Westeuropa - einschließlich des gesamten Gebiets des Gemeinsamen Marktes - ein Netz selektiver und restriktiver Vertriebsvereinbarungen von der Art der hier zu prüfenden Händlervereinbarung geknüpft . Diese Vereinbarungen enthalten Bestimmungen, wie sie unter Punkt 2 aufgeführt sind, sowie Anweisungen bezueglich des zu verwendenden Motorenöls .

( 8 ) Die Händlervereinbarungen sind im Gegensatz zum Rundschreiben nicht Gegenstand eines Antrags oder einer Anmeldung bei der Kommission gemäß Artikel 2 bzw . 4 der Verordnung Nr . 17 . Volkswagen, D'Ieteren und andere Volkswagenimporteure auf dem Gemeinsamen Markt haben die in Artikel 8 und 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 123/85 vorgesehene Mitteilung mit dem Hinweis abgegeben, daß die einzelnen Vereinbarungen, die dem Vertriebsnetz von Volkswagen zugrundeliegen, gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Freistellungsvoraussetzungen angepasst worden sind .

( 9 ) Als Reaktion auf die Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr . 17 gingen bei der Kommission keine Stellungnahmen zu den Empfehlungen des Rundschreibens über die Verwendung von Motorenölen ein . Demgegenüber sind Stellungnahmen zu den Bestimmungen des ursprünglichen Rundschreibens über Additive eingegangen ( 6 ). Einige Lieferanten dieser Additive hatten das Rundschreiben dahingehend verstanden, daß die Verwendung von Additiven bei der Wartung oder Instandsetzung von Volkswagen - oder Audi-Fahrzeugen im Widerspruch zu Artikel 85 Absatz 1 untersagt worden sei . In einem neuen Rundschreiben an die Vertragshändler vom 22 . Juni 1989 hat D'Ieteren jedoch klargestellt, daß es die Verwendung von Additiven zwar nicht untersage, jedoch davon absehe, sie zu empfehlen . Die Ausführungen des Rundschreibens zu Additiven werden somit in diesem Verfahren nicht untersucht .

II . RECHTLICHE WÜRDIGUNG

( 10 ) Die Empfehlungen des Rundschreibens über die Verwendung von Motorenöl fallen nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 . Selbst wenn das der Fall wäre, sind sie mit den Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 123/85 vereinbar .

( 11 ) Das Rundschreiben ist im Zusammenhang mit dem durch die Händlervereinbarungen errichteten selektiven Alleinvertriebssystem zu bewerten . Es empfiehlt den Vertragshändlern von D'Ieteren für die Wartung und Reparatur der Kraftfahrzeuge von Volkswagen oder Audi nachdrücklich :

- nur Motorenöle zu verwenden, die den von Volkswagen festgelegten Normen entsprechen und

- die niedrigeren Preise bestimmter Motorenöle an die Verbraucher weiterzugeben .

Die Händler werden aus zwei Gründen zur Einhaltung der nachdrücklichen Empfehlungen des Rundschreibens de facto verpflichtet . Erstens : Schäden, die durch die Verwendung anderer Motorenöle verursacht werden, sind von der Volkswagengarantie ausgeschlossen . Die Händler haben eindeutig ein Interesse daran, Schadenersatzansprüche von Kunden auszuschließen, die mögliche Vorteile aus der Verwendung z . B . eines billigeren Öles zunichte machen können . Zweitens : die Händlervereinbarungen enthalten Bestimmungen, die den Händler verpflichten, im Hinblick auf den sicheren und zuverlässigen Betrieb von Kraftfahrzeugen Mindestanforderungen für die Instandsetzung und Wartung von Vertragserzeugnissen einzuhalten und die technischen Informationen zur Kenntnis zu nehmen, die D'Ieteren von Zeit zu Zeit herausgibt . Die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen kann Grund für die Beendigung der Vereinbarung werden; das Rundschreiben ist als eine Anweisung an die Händler anzusehen, von deren Beachtung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zwischen Lieferant und Händler abhängt oder abhängen kann . Es kommt daher einer Bestimmung der Händlervereinbarung gleich .

Die Empfehlung, für eine von Volkswagen zugelassene Ölqualität keine Verbraucherpreise zu berechnen, die der Händler für ein ebenfalls verwendbares Öl höherer Qualität verlangt ( vgl . Randnummer 3 ), beugt einer Täuschung des Verbrauchers vor und wird von den Wettbewerbsregeln nicht erfasst .

( 12 ) Es besteht Grund zu der Annahme, daß die vorstehend als Bestimmungen des selektiven Alleinvertriebssystems beschriebenen Empfehlungen nicht zu einer Verfälschung oder Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 führen. Die Empfehlungen, denen objektive technische Kriterien ( vgl . Randnummer 4 ) zugrundeliegen, werden unterschiedslos angewandt. Zudem werden diese Empfehlungen nicht durch wirtschaftliche Interessen von D'Ieteren oder Volkswagen am Absatz von Motorenöl, ( Vgl . Randnummer 6 ) beeinflusst . Aber auch wenn diese Unternehmen Motorenöl, das den VW-Normen entspricht, im Wettbewerb zur Einhaltung objektiver Qualitätsnormen als solche noch keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 darstellen .

( 13 ) Unter der Annahme, daß die Empfehlungen des Rundschreibens gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen sollten, ergibt sich deren Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 123/85 aus deren Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe e ), der vorsieht, daß der Anwendung der Gruppenfreistellung die Verpflichtung des Händlers nicht entgegensteht :

"1 . Mindestanforderungen an den Vertrieb und Kundendienst zu beachten, die insbesondere betreffen :

[. . .]

e ) die Instandsetzung und -haltung von Vertragswaren und ihnen entsprechenden Waren, insbesondere in bezug auf das sichere und zuverlässige Funktionieren des Kraftfahrzeugs ;".

Das Prinzip der vom Hersteller festgelegten Mindestqualitätsanforderungen ist zudem auch in Artikel 3 Ziffer 4 der Verordnung enthalten, wonach die dem Händler auferlegte Verpflichtung, keine Ersatzteile zu vertreiben oder zu verwenden, die den Qualitätsstandard von Vertragswaren nicht erreichen, als freigestellt erklärt wird . Die Motivation beider Bestimmungen erlaubt die Schlußfolgerung, daß die Bestimmungen des Rundschreibens die für Händlervereinbarungen in Anwendung der Verordnung ( EWG ) Nr . 123/85 erteilte Freistellung nicht in Frage stellen .

Die Vereinbarkeit des Rundschreibens mit der Verordnung ergibt sich auch aus Artikel 4 Absatz 2, wonach die Freistellung auch für den Fall gilt, daß ein selektives Alleinvertriebssystem mit in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verpflichtungen verbunden ist und diese im Einzelfall unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen . Selbst wenn das Rundschreiben wegen Vorliegens besonderer Umstände als unter Artikel 85 Absatz 1 fallend anzusehen sein sollte, besteht daher kein Anlaß, die aufgrund der Verordnung erlangte Freistellung im Wege einer Entscheidung der Kommission im Einzelfall zu wiederholen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

Aufgrund der ihr bekannten Tatsachen stellt die Kommission fest, daß das von der SA D'Ieteren NV am 12 . Februar 1988 angemeldete Rundschreiben betreffend Motorenöl in der mit Rundschreiben vom 22 . Juni 1989 berichtigten Fassung nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags erfuellt . Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die SA D'Ieteren NV, Rü du Mail 50, B-1050 Brüssel, gerichtet . Brüssel, den 19 . Dezember 1990 Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident ( 1 ) ABl. Nr . 13 vom 21 . 2 . 1962, S . 204/62 . ( 2 ) ABl . Nr . C 119 vom 13 . 5 . 1989, S . 14 . ( 3 ) ABl . Nr . L 15 vom 18 . 1 . 1985, S . 16 . ( 4 ) Im Original unterstrichen . ( 5 ) Ein Absatz über die Verwendung von Additiven ( Beimischungen für Motoren-/Getriebeöle usw . eines Fahrzeugs ), der im folgenden durch ein weiteres Rundschreiben erheblich geändert wurde, wird in diesem Verfahren nicht berücksichtigt und wurde deshalb ausgelassen . ( 6 ) Siehe Fußnote ( 2 ) auf Seite 43 dieses Amtsblatts .