31996D0225

96/225/EG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1995 über die vorläufige Anwendung bestimmter zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern geschlossener bilateraler Abkommen über den Handel mit Textilwaren (Bulgarien, Volksrepublik China, Tschechische Republik, Slowakei, Usbekistan)

Amtsblatt Nr. L 081 vom 30/03/1996 S. 0310 - 0310


BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 1995 über die vorläufige Anwendung bestimmter zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern geschlossener bilateraler Abkommen über den Handel mit Textilwaren (Bulgarien, Volksrepublik China, Tschechische Republik, Slowakei, Usbekistan) (96/225/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft bilaterale Abkommen ausgehandelt, die die bestehenden bilateralen Abkommen und Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit bestimmten Drittländern anpassen und gegebenenfalls verlängern.

Es empfiehlt sich, die bilateralen Abkommen bis zum Abschluß der für ihren Abschluß erforderlichen Verfahren ab 1. Januar 1996 vorläufig anzuwenden, soweit sie von den Partnerländern ebenfalls vorläufig angewendet werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die im Anhang zu diesem Beschluß aufgeführten bilateralen Abkommen werden bis zu ihrem förmlichen Abschluß ab 1. Januar 1996 vorläufig angewendet, sofern auch die Partnerländer sie vorläufig anwenden.

Die Texte der paraphierten Abkommen sind diesem Beschluß beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

ANHANG

LISTE DER LÄNDER

BULGARIEN

CHINA

TSCHECHISCHE REPUBLIK

SLOWAKEI

USBEKISTAN