19.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2008

zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2483)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/463/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (2) gilt für alle aus China eingeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind.

(2)

Gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen der in Teil II des Anhangs der genannten Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse, denen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde darüber beigefügt ist, dass jede Sendung vor der Ausfuhr einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse Chloramphenicol oder Nitrofuran bzw. Nitrofuranmetaboliten enthalten.

(3)

In aus China eingeführten Aquakulturerzeugnissen wurden nun jedoch auch Rückstände von Malachitgrün und Kristallviolett nachgewiesen. Artikel 3 der Entscheidung 2002/994/EG sollte demnach dahingehend angepasst werden, dass Aquakulturerzeugnisse auch auf das Vorhandensein dieser Substanzen untersucht werden.

(4)

Es ist angezeigt, eine Übergangszeit vorzusehen, in der die Einfuhr von Sendungen von Aquakulturerzeugnissen erlaubt ist, denen keine Untersuchungsergebnisse hinsichtlich Malachitgrün- und Kristallviolettrückständen beigelegt sind, sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Sendungen bei der Ankunft in der Gemeinschaft den entsprechenden Untersuchungen unterzogen werden.

(5)

Die Entscheidung 2002/994/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2002/994/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen der in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse, denen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde darüber beigefügt ist, dass jede Sendung vor der Ausfuhr einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob in den in Teil II des Anhangs aufgelisteten Erzeugnissen Chloramophenicol und Nitrofuran bzw. Nitrofuranmetaboliten enthalten sind. Darüber hinaus ist bei den in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnissen der Aquakultur zu untersuchen, ob sie Malachitgrün und Kristallviolett bzw. deren Metaboliten enthalten. Die Ergebnisse dieser chemischen Untersuchungen sind der Bescheinigung beizufügen.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von Sendungen von Aquakulturerzeugnissen aus China, denen keine Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der Rückstände von Malachitgrün und Kristallviolett bzw. deren Metaboliten beiliegen, bis höchstens sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung genehmigen, sofern der einführende Mitgliedstaat sicherstellt, dass sämtliche Erzeugnisse auf Rückstände von Malachitgrün und Kristallviolett sowie deren Metaboliten untersucht werden.

(2)   Alle durch die Durchführung der Untersuchungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels entstehenden Kosten gehen zulasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juli 2008.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)   ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/573/EG (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 41).