24.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/1


BESCHLUSS (EU) 2018/1197 DES RATES

vom 26. Juni 2018

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. November 2012 ermächtigte der Rat die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aufnahme von Verhandlungen mit Japan über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Japan.

(2)

Die Verhandlungen über das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurden im April 2018 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Ziel des Abkommens ist die Intensivierung der Zusammenarbeit und des Dialogs zu einer Vielzahl bilateraler, regionaler und multilateraler Fragen.

(4)

Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — unterzeichnet werden.

(5)

Da es wichtig ist, das Abkommen so bald wie möglich nach seiner Unterzeichnung umzusetzen, sollten Teile des Abkommens bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden.

(6)

In einer von der Europäischen Union bei der Unterzeichnung des Abkommens abzugebenden Erklärung wird präzisiert werden, dass Artikel 47 Absatz 3 des Abkommens in einer Weise auszulegen ist, die mit Artikel 25 „Vorläufige Anwendung“ des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vereinbar ist; diese Erklärung sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung der Europäischen Union über Artikel 47 Absatz 3 des Abkommens wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren werden gemäß Artikel 47 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen die folgenden Teile des Abkommens von der Union und Japan vorläufig angewendet (1):

a)

Artikel 11, 12, 14, 16, 18, 20, 25, 28, 40 und 41;

b)

Artikel 13 und 15 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 17, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 29, 30, 31 und 37, Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 39, soweit dadurch Bereiche berührt werden, bei denen die Union ihre Zuständigkeit bereits intern ausgeübt hat;

c)

Artikel 1, 2, 3, 4, Artikel 5 Absatz 1, soweit dadurch Bereiche berührt werden, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen;

d)

Artikel 42 (mit Ausnahmen von Absatz 2 Buchstabe c), Artikel 43 bis 47, Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 49, 50 und 51, soweit diese Bestimmungen nur für den Zweck gelten, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seinem Erlass in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  Der Zeitpunkt, ab dem die in Absatz 1 genannten Teile des Abkommens vorläufig angewendet werden, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ANHANG

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ZU ARTIKEL 47 ABSATZ 3 DES ABKOMMENS

Die Europäische Union erklärt, dass Artikel 47 Absatz 3 des Abkommens in einer Weise auszulegen ist, die mit Artikel 25 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vereinbar ist.