31977D0144

77/144/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1976 bezüglich der Festlegung eines Standardkodes und einer Regelung zur Übertragung der Erhebungsdaten über Anlagen gewisser Obstarten in maschinenlesbare Form und zur Festsetzung der Abgrenzungen der Produktionszonen

Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/1977 S. 0052 - 0061
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0107
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0108
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0107
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0225
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0225


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1976 bezueglich der Festlegung eines Standardkodes und einer Regelung zur Übertragung der Erhebungsdaten über Anlagen gewisser Obstarten in maschinenlesbare Form und zur Festsetzung der Abgrenzungen der Produktionszonen (77/144/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 76/625/EWG vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die der Kommission zur Analyse der Erhebungsergebnisse über bestimmte Baumobstanlagen zur Verfügung stehende Ausrüstung und die Notwendigkeit einer rationellen Verwendung dieser Ergebnisse machen es erforderlich, die mit der vorhandenen Ausrüstung kompatiblen maschinenlesbaren Formen festzulegen und für die Übertragung des Datenmaterials in maschinenlesbare Form ein Standardformat vorzuschreiben.

Innerhalb bestimmter Produktionszonen bestehen gleichartige klimatische und agronomische Bedingungen, die mit mehr oder weniger einheitlichen Obsterträgen je Hektar verbunden sind ; durch die Verwendung von Erhebungsergebnissen für jede dieser Produktionszonen verbessert sich die Genauigkeit der mittelfristigen Erzeugungsschätzungen ; die Grenzen für diese Produktionszonen müssen festgelegt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen agrarstatistischen Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die maschinenlesbare Form für die Einreichung der in Artikel 2 der Richtlinie 76/625/EWG vorgesehenen Daten durch diejenigen Mitgliedstaaten, die das Material ihrer Erhebungen elektronisch auswerten, besteht entweder aus Magnetbändern oder 80-Spalten-Lochkarten.

Artikel 2

Das Standardformat, die Kodierungen und Bestimmungen zur Übertragung des in Artikel 2 der Richtlinie 76/625/EWG vorgesehenen Datenmaterials auf Magnetbänder bzw. 80-Spalten-Lochkarten sowie das Verwaltungsverfahren für den Versand der Magnetbänder an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften sind in den Anhängen beschrieben.

Artikel 3

Die Abgrenzungen der Produktionszonen sind entsprechend den Anhängen hierzu festzulegen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 1976

Für die Kommission

Guido BRUNNER

Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 218 vom 11.8.1976, S. 10.

ANHANG I Band- und Lochkartenaufbau zur Übermittlung der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über gewisse Obstbaumanlagen an das SAEG (Richtlinie 76/625/EWG)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Das Material, das in Übereinstimmung mit den in Artikel 2 der Richtlinie 76/625/EWG genannten Merkmalen aufgezeichnet wird, wird dem SAEG seitens derjenigen Mitgliedstaaten, die ihr Erhebungsmaterial elektronisch verarbeiten, wie folgt übermittelt: 1. Auf Magnetbändern mit 9 Spuren 1600 BPI (630 Bytes/cm), IBM standard Label, oder kein Label bzw. auf EBCDIC-kodierten 80-Spalten-Lochkarten.

2. Bei Vollerhebung besteht das Material aus den zusammengefassten Betriebsangaben und nicht aus einzelnen Betriebsangaben (bei Stichprobenerhebungen sind hochgerechnete Angaben für die Gesamtheit der Betriebe zu liefern).

3. Die Informationen sind in Datensätzen mit fester Länge in folgendem FORTRAN-Format zu liefern : I1, I2, I1, I3, I1, 10F7.0 (beginnend in Position 1 - Siehe Anhang III).

4. Dabei dienen die ersten fünf Zonen eines solchen Datensatzes der Identifikation des Datensatzes (Land, Produktionszone, Obstart, Obstsorte und Dichteklasse). Die Kodierungen für diese Zahlen werden in den Besonderen Bestimmungen und in Anhang II wiedergegeben. Die sich anschließenden zehn Zonen mit je sieben Positionen enthalten die Angabe der Anbaufläche in Ar in jeder der zehn einzelnen Altersklassen des Datensatzes. Die Altersklassen sind in den Besonderen Bestimmungen definiert. Die einzelnen Angaben sind in den einzelnen Zonen rechts bündig einzutragen.

5. Bei Lieferung der Angaben auf Lochkarte ist jede Karte Träger eines solchen Datensatzes (ab Spalte 1) ; der verbleibende Rest der Karte ist leer zu belassen (Blanks).

6. Bei Lieferung der Angaben auf einem Magnetband bleibt die Wahl des Blockierungsfaktors den Mitgliedstaaten überlassen ; der jeweils gewählte Blockierungsfaktor ist dem SAEG mitzuteilen.

7. Bei Lieferung der Angaben ist in den Begleitdokumenten die Zahl der Obstarten und die jeweilige Zahl der Sorten pro Obstart anzugeben.

8. Die Datensätze müssen nach Obstart, Obstsorte, Zone bzw. Territorium sowie Pflanzdichte sortiert sein (wobei die Anordnung der Bezeichnungen von links nach rechts den Übergang von der Vorsortierung zur Feinsortierung bedeutet).

II. In den folgenden Seiten werden für die einzelnen Positionen eines Datensatzes angegeben: a) die anzuwendenden Kodes,

b) die für die jeweilige Position vorgesehene Stellenzahl,

c) die fortlaufende Numerierung der Stellenzahl für die jeweilige Position.

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ANHANG II

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ANHANG IV

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