94/457/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 1994 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Amtsblatt Nr. L 188 vom 22/07/1994 S. 0017 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0101
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0101
BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 1994 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (94/457/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf den Artikel 130m in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft und Australien führen spezifische Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durch. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der am 12. November 1986 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der australischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik haben beide Seiten ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht, der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit einen förmlicheren Rahmen zu geben. Mit dem Beschluß vom 21. Mai 1992 hat der Rat die Kommission ermächtigt, ein Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Australien auszuhandeln. Die Gemeinschaft und Australien erwarten von einer Zusammenarbeit gegenseitigen Nutzen. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages berühren das Abkommen und unter das Abkommen fallende Tätigkeiten nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten, mit Australien bilateral auf den Gebieten Wissenschaft, Technik, Forschung und Entwicklung zusammenzuarbeiten und gegebenenfalls Vereinbarungen zu diesem Zweck zu schließen. Dieses Abkommen wurde für die Gemeinschaft am 23. Februar 1994 in Canberra unterzeichnet. Das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierungen gemäß Artikel 11 des Abkommens vor. Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 1994. Im Namen des Rates Der Präsident C. SIMITIS (1) ABl. Nr. C 181 vom 3. 7. 1993, S. 9. (2) ABl. Nr. C 315 vom 22. 11. 1993. (3) ABl. Nr. C 304 vom 10. 11. 1993, S. 3.