32000D0197

2000/197/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 486) (Nur der deutsche und der italienische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 061 vom 08/03/2000 S. 0015 - 0018


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. März 2000

zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 486)

(Nur der deutsche und der italienische Text sind verbindlich)

(2000/197/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

nach Anhörung des Fonds-Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bevor die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens eine finanzielle Berichtigung festsetzt, muß der Mitgliedstaat, falls er dies wünscht, das Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen können, das mit der Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie(3), eingeführt wurde. In diesem Fall muß die Kommission den Bericht der Schlichtungsstelle prüfen, bevor sie über den Rechnungsabschluß entscheidet. Die für dieses Verfahren vorgesehenen Fristen waren für alle in Betracht kommenden Berichtigungen zu dem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, an dem die Entscheidung 1999/596/EG der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben(4) erlassen wurde, mit der die Entscheidung 1999/187/EG der Kommission vom 3. Februar 1999 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben(5) zuletzt geändert wurde. Die Entscheidungen 1999/187/EG und 1999/596/EG lassen daher die entsprechenden, von den betreffenden Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 1995 gemeldeten Ausgaben unberücksichtigt. Das Schlichtungsverfahren ist nunmehr für alle betreffenden finanziellen Berichtigungen beendet. Die zugehörigen Rechnungen sollten deshalb mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen werden.

(2) Im Rahmen der beim Gerichtshof anhängigen, insbesondere die Überschreitung der Zahlungsfristen in Deutschland für das Haushaltsjahr 1993 betreffenden Rechtssache C-245/97 gegen die Entscheidung 97/333/EG der Kommission vom 23. April 1997 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben(6) hat sich die Kommission bereit erklärt, die Nachweise für die Einhaltung der Zahlungsfristen durch die deutschen Behörden bei den Beihilfen für die vorübergehende Flächenstillegung anzuerkennen und die betreffende finanzielle Berichtigung zuzrückzunehmen.

(3) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 werden die finanziellen Folgen, die Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen der Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind, nicht von der Gemeinschaft getragen. Einige dieser finanziellen Folgen sollten in diese Entscheidung einbezogen werden.

(4) Diese Entscheidung greift etwaigen anderen finanziellen Folgen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß in bezug auf staatliche Beihilfen oder Verstöße zu ziehen sind, für die Verfahren gemäß den Artikeln 88 und 226 EG-Vertrag anhängig sind oder die nach dem 31. Oktober 1999 abgeschlossen wurden.

(5) Sie greift ferner etwaigen finanziellen Folgen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß durch die Kommission zu ziehen sind im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt dieser Entscheidung laufenden Untersuchungen, Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 oder Urteilen des Gerichtshofs in zum 31. Oktober 1999 noch anhängigen Rechtssachen, die den Gegenstand dieser Entscheidung berühren -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Deutschland und Italien betreffenden Teile des Anhangs der Entscheidung 1999/187/EG werden durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die sich nach den jeweiligen Punkten 3 des Anhangs ergebenden und gemäß dieser Entscheidung zu berücksichtigenden zusätzlichen Beträge von - 74991756585 ITL und + 485466,68 DEM sind Teil der für den Monat April 2000 zu verbuchenden Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission(7).

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2000

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

(2) ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1.

(3) ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 45.

(4) ABl. L 226 vom 27.8.1999, S. 26.

(5) ABl. L 61 vom 10.3.1999, S. 37.

(6) ABl. L 139 vom 30.5.1997, S. 30.

(7) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5.

ANHANG

DEUTSCHLAND

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ITALIEN

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