1998D0566 — DE — 08.10.2002 — 001.001


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BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Juli 1998

über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung

(98/566/EG)

(ABl. L 280, 16.10.1998, p.1)

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Amtsblatt

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Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2002

  L 278

21

16.10.2002




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BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Juli 1998

über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung

(98/566/EG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada ausgehandelte Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, das am 14. Mai 1998 in London unterzeichnet wurde, sollte genehmigt werden.

Bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens wurden dem mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuß übertragen, insbesondere die Befugnis, bestimmte Aspekte der Sektoralen Anhänge zu ändern.

Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens sind entsprechende interne Verfahren festzulegen, und es ist erforderlich, die Kommission zu ermächtigen, bestimmte technische Ergänzungen des Abkommens vorzunehmen sowie Entscheidungen hinsichtlich seiner Durchführung zu treffen —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung einschließlich der Anhänge wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und der Anhänge ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaft die in Artikel XIX des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor.

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Artikel 3

(1)  Die Kommission, unterstützt durch den vom Rat ernannten Besonderen Ausschuss, vertritt die Gemeinschaft in dem Gemischten Ausschuss und in den durch die sektoralen Anhänge eingesetzten Gemischten Sektorgruppen nach Artikel XI und Artikel XII des Abkommens. Die Kommission nimmt nach Konsultation des Besonderen Ausschusses die Benennungen, die Notifikationen, den Informationsaustausch und die Informationsersuchen gemäß dem Abkommen vor.

(2)  Der Standpunkt der Gemeinschaft zu den vom Gemischten Ausschuss zu fassenden Beschlüssen über die Außerkraftsetzung von sektoralen Anhängen gemäß Artikel XIX Absatz 2 wird vom Rat festgelegt, der hierüber auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

(3)  In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss oder — soweit angebracht — in den Gemischten Sektorgruppen nach Konsultation des Besonderen Ausschusses nach Absatz 1 von der Kommission festgelegt.