31999D0003

1999/3/EGKS: Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Ernennung der Mitglieder des Gemischten Ausschusses für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen in der Eisen- und Stahlindustrie (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3906)

Amtsblatt Nr. L 001 vom 05/01/1999 S. 0006 - 0008


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 über die Ernennung der Mitglieder des Gemischten Ausschusses für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen in der Eisen- und Stahlindustrie (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3906) (1999/3/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 24. September 1997 über den Gemischten Ausschuß für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen in der Eisen- und Stahlindustrie, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß einer Entschließung des Beratenden Ausschusses vom 20. Dezember 1954 setzte die Hohe Behörde einen Gemischten Ausschuß für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen in der Eisen- und Stahlindustrie ein. Durch den Beschluß 97/645/EGKS (1) wurde die Satzung dieses Ausschusses festgelegt.

Die Mitglieder des Gemischten Ausschusses werden von der Kommission auf Vorschlag von auf Gemeinschaftsebene konstituierten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden ernannt.

Die Verbände haben ihre Vorschläge vorgelegt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Personen, die in der diesem Beschluß beigefügten Liste aufgeführt sind, werden als neue Mitglieder des Gemischten Ausschusses für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen in der Eisen- und Stahlindustrie ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Brüssel, den 22. Dezember 1998

Für die Kommission

Pádraig FLYNN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 272 vom 4. 10. 1997, S. 52.

ANHANG

Liste der Mitglieder des Gemischten Ausschusses für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen in der Eisen- und Stahlindustrie

Diese Veröffentlichung entspricht Artikel 2 des Beschlusses 97/645/EGKS über den oben erwähnten Gemischten Ausschuß.

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