91/478/EWG: Beschluß des Rates vom 8. Juli 1991 über die vorläufige Anwendung der Vereinbarten Niederschrift zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über den Handel mit Textilwaren
Amtsblatt Nr. L 256 vom 13/09/1991 S. 0059 - 0059
BESCHLUSS DES RATES vom 8. Juli 1991 über die vorläufige Anwendung der Vereinbarten Niederschrift zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über den Handel mit Textilwaren (91/478/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das am 28. Juni 1986 paraphierte Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über den Handel mit Textilwaren wird seit dem 1. Januar 1987 im Vorgriff auf die Durchführung der für seinen Abschluß erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, und zwar, was die Gemeinschaft anbelangt, entsprechend dem Beschluß 87/460/EWG (1). In einer Vereinbarten Niederschrift vom 21. April 1988 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand (2) haben die Vertragsparteien die Einführung zusätzlicher vorbehaltener Hoechstmengen für die Kategorien 4 und 5 beschlossen. Im Hinblick auf die Einführung des Harmonisierten Systems ist in dem Textilhandelsabkommen von 1986 die Möglichkeit vorgesehen, mengenmässige Anpassungen der Hoechstmengen für bestimmte Kategorien vorzunehmen. Als Ergebnis von Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Thailand haben die Vertragsparteien am 26. September 1990 eine Vereinbarte Niederschrift paraphiert, wonach die zusätzlichen vorbehaltenen Hoechstmengen mit den im Textilhandelsabkommen festgelegten normalen Hoechstmengen für Waren der Kategorien 4 und 5 zusammengefasst werden. Bis zur Durchführung der für den Abschluß des Abkommens und der Vereinbarten Niederschriften vom 25. März 1988 (3) und 21. April 1988 erforderlichen Verfahren empfiehlt es sich, die Vereinbarte Niederschrift vom 26. September 1990 mit Wirkung vom 26. September 1990 vorläufig anzuwenden, vorausgesetzt, daß das Königreich Thailand die Vereinbarte Niederschrift ebenfalls vorläufig anwendet - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Vereinbarte Niederschrift vom 26. September 1990 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über den Handel mit Textilwaren wird in der Gemeinschaft mit Wirkung vom 26. September 1990 vorläufig angewandt, bis die zum Abschluß der Vereinbarten Niederschrift erforderlichen Verfahren durchgeführt sind, vorausgesetzt, daß das Königreich Thailand die Vereinbarte Niederschrift ebenfalls vorläufig anwendet. Der Wortlaut der Vereinbarten Niederschrift ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Die Kommission wird ersucht, die Zustimmung der Regierung des Königreichs Thailand zur vorläufigen Anwendung der in Artikel 1 genannten Vereinbarten Niederschrift einzuholen und den Rat entsprechend zu unterrichten. Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 1991. Im Namen des Rates Der Präsident W. KOK (1) ABl. Nr. L 255 vom 5. 9. 1987, S. 127. (2) ABl. Nr. L 95 vom 8. 4. 1989, S. 30. (3) ABl. Nr. L 95 vom 8. 4. 1989, S. 28.