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7.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 87/31 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 16. März 2010
über die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) zur Ermittlung des Bruttonationaleinkommens (BNE) für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Europäischen Union
(2010/196/EU, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf dessen Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG) (2) beschließt der Rat die Aufgliederung der FISIM zur Ermittlung des Bruttosozialprodukts für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Gemeinschaft. Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wurde auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften das Konzept Bruttosozialprodukt durch das Konzept des Bruttonationaleinkommens (BNE) ersetzt (3). |
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(2) |
In Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom ist festgeschrieben, dass für den Fall, dass Änderungen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG 95) zu wesentlichen Änderungen des von der Kommission errechneten BNE führen, der Rat darüber beschließt, ob diese Änderungen für die Zwecke jenes Beschlusses berücksichtigt werden. |
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(3) |
Für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Union sollten die neuesten statistischen Konzepte verwendet werden, insbesondere wenn es um die Ermittlung des von der Kommission in Anwendung des ESVG 95 errechneten BNE geht. Aus diesem Grund sollte die unterstellte Bankgebühr zur Ermittlung des BNE für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Union aufgegliedert werden. |
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(4) |
Bis Oktober 2008 hatten alle 27 Mitgliedstaaten der Union ihre Daten einschließlich der Aufgliederung der FISIM im Einklang mit der neuen Methodik übermittelt. Die Bewertung dieser Daten ergab, dass die Aufgliederung der FISIM zu einer wesentlichen Änderung im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom führt, da sich das BNE dadurch im Durchschnitt um mehr als 1 % erhöht; demzufolge kommt es bei Anwendung der in Artikel 3 jenes Beschlusses beschriebenen Methode zu einer Änderung der in jenem Artikel 3 genannten Obergrenzen. |
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(5) |
Daher sollte die Aufgliederung der FISIM für die Zwecke des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom Anwendung finden. |
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(6) |
Es wird für zweckmäßig erachtet, dass die sich hierdurch ergebenden Änderungen ab dem Haushaltsjahr 2010 gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die unterstellte Bankgebühr (FISIM) wird zur Ermittlung des Bruttonationaleinkommens für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Union aufgegliedert.
Artikel 2
Die Aufgliederung der FISIM gemäß Artikel 1 gelangt für die Zwecke des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom ab 1. Januar 2010 zur Anwendung.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2010.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 16. März 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SALGADO
(1) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.