30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Dezember 2004

zur Änderung der Entscheidungen 2003/743/EG und 2003/849 in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für ihre für das Jahr 2004 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie für Untersuchungen zur Verhütung von Zoonosen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5397)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/923/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 25 Absätze 5 und 6, Artikel 29 und Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann sich die Gemeinschaft finanziell an Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie an der Durchführung von Untersuchungen zur Verhütung von Zoonosen beteiligen.

(2)

In der Entscheidung 2003/743/EG der Kommission vom 14. Oktober 2003 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2004 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (2), sind der vorgeschlagene Prozentsatz und der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme der Mitgliedstaaten festgesetzt.

(3)

In der Entscheidung 2003/849/EG der Kommission vom 28. November 2003 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2004 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (3) ist der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme der Mitgliedstaaten festgesetzt.

(4)

Die Kommission hat die Berichte der Mitgliedstaaten über die Ausgaben für diese Programme geprüft. Die Analyse hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für 2004 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, während andere mehr als den zugeteilten Betrag ausgeben werden.

(5)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für einige dieser Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung überschreiten werden. Die Neuzuteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die tatsächlich von den betreffenden Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben basieren.

(6)

Die Entscheidungen 2003/743/EG und 2003/849/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/743/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 2003/849/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „190 000 EUR“.

2.

In Artikel 2 Absatz 2 wird der Betrag „650 000 EUR“ ersetzt durch „700 000 EUR“.

3.

In Artikel 3 Absatz 2 wird der Betrag „800 000 EUR“ ersetzt durch „600 000 EUR“.

4.

In Artikel 4 Absatz 2 wird der Betrag „70 000 EUR“ ersetzt durch „80 000 EUR“.

5.

In Artikel 5 Absatz 2 wird der Betrag „370 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“.

6.

In Artikel 6 Absatz 2 wird der Betrag „1 800 000 EUR“ ersetzt durch „1 695 000 EUR“.

7.

In Artikel 7 Absatz 2 wird der Betrag „110 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“.

8.

In Artikel 8 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „410 000 EUR“.

9.

In Artikel 9 Absatz 2 wird der Betrag „85 000 EUR“ ersetzt durch „55 000 EUR“.

10.

In Artikel 11 Absatz 2 wird der Betrag „4 000 000 EUR“ ersetzt durch „4 150 000 EUR“.

11.

In Artikel 12 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „5 055 000 EUR“.

12.

In Artikel 13 Absatz 2 wird der Betrag „1 500 000 EUR“ ersetzt durch „1 545 000 EUR“.

13.

In Artikel 15 Absatz 2 wird der Betrag „150 000 EUR“ ersetzt durch „50 000 EUR“.

14.

In Artikel 16 Absatz 2 wird der Betrag „1 800 000 EUR“ ersetzt durch „2 000 000 EUR“.

15.

In Artikel 17 Absatz 2 wird der Betrag „110 000 EUR“ ersetzt durch „125 000 EUR“.

16.

In Artikel 18 Absatz 2 wird der Betrag „2 000 000 EUR“ ersetzt durch „2 700 000 EUR“.

17.

In Artikel 20 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „4 935 000 EUR“.

18.

In Artikel 22 Absatz 2 wird der Betrag „1 200 000 EUR“ ersetzt durch „1 900 000 EUR“.

19.

In Artikel 24 Absatz 2 wird der Betrag „150 000 EUR“ ersetzt durch „165 000 EUR“.

20.

In Artikel 25 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „540 000 EUR“.

21.

In Artikel 26 Absatz 2 wird der Betrag „40 000 EUR“ ersetzt durch „255 000 EUR“.

22.

In Artikel 28 Absatz 2 wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „110 000 EUR“.

23.

In Artikel 30 Absatz 2 wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „115 000 EUR“.

24.

In Artikel 33 Absatz 2 wird der Betrag „725 000 EUR“ ersetzt durch „195 000 EUR“.

25.

In Artikel 35 Absatz 2 wird der Betrag „6 500 000 EUR“ ersetzt durch „6 000 000 EUR“.

26.

In Artikel 36 Absatz 2 wird der Betrag „300 000 EUR“ ersetzt durch „395 000 EUR“.

27.

In Artikel 37 Absatz 2 wird der Betrag „3 500 000 EUR“ ersetzt durch „4 500 000 EUR“.

28.

In Artikel 38 Absatz 2 wird der Betrag „17 000 EUR“ ersetzt durch „2 000 EUR“.

29.

In Artikel 39 Absatz 2 wird der Betrag „2 000 000 EUR“ ersetzt durch „1 600 000 EUR“.

30.

In Artikel 40 Absatz 2 wird der Betrag „70 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“.

31.

In Artikel 41 Absatz 2 wird der Betrag „150 000 EUR“ ersetzt durch „355 000 EUR“.

32.

In Artikel 43 Absatz 2 wird der Betrag „700 000 EUR“ ersetzt durch „1 205 000 EUR“.

33.

In Artikel 44 Absatz 2 wird der Betrag „150 000 EUR“ ersetzt durch „100 000 EUR“.

34.

In Artikel 45 Absatz 2 wird der Betrag „260 000 EUR“ ersetzt durch „210 000 EUR“.

35.

In Artikel 46 Absatz 2 wird der Betrag „700 000 EUR“ ersetzt durch „150 000 EUR“.

36.

In Artikel 47 Absatz 2 wird der Betrag „90 000 EUR“ ersetzt durch „100 000 EUR“.

37.

In Artikel 48 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „50 000 EUR“.

38.

In Artikel 49 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „200 000 EUR“.

39.

In Artikel 50 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „10 000 EUR“.

40.

In Artikel 54 Absatz 2 wird der Betrag „75 000 EUR“ ersetzt durch „95 000 EUR“.

41.

In Artikel 55 Absatz 2 wird der Betrag „800 000 EUR“ ersetzt durch „900 000 EUR“.

42.

In Artikel 58 Absatz 2 wird der Betrag „30 000 EUR“ ersetzt durch „25 000 EUR“.

43.

In Artikel 60 Absatz 2 wird der Betrag „700 000 EUR“ ersetzt durch „550 000 EUR“.

44.

In Artikel 62 Absatz 2 wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „160 000 EUR“.

45.

In Artikel 63 Absatz 2 wird der Betrag „50 000 EUR“ ersetzt durch „10 000 EUR“.

46.

In Artikel 65 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“.

47.

In Artikel 67 Absatz 2 wird der Betrag „60 000 EUR“ ersetzt durch „30 000 EUR“.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 77.

(3)   ABl. L 322 vom 9.12.2003, S. 16.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/743/EG erhalten folgende Fassung:

„ANHANG I

Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen

Vorgeschlagener Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

(%)

Vorgeschlagener Betrag

(EUR)

Afrikanische/klassische Schweinepest

Italien (Sardinien)

50

250 000

Aujeszky-Krankheit

Belgien

50

550 000

Spanien

50

75 000

Ungarn

50

160 000

Irland

50

10 000

Litauen

50

50 000

Malta

50

0

Portugal

50

50 000

Slowakei

50

30 000

Blauzungenkrankheit

Spanien

50

355 000

Frankreich

50

225 000

Italien

50

1 205 000

Rinderbrucellose

Zypern

50

55 000

Griechenland

50

300 000

Spanien

50

4 150 000

Irland

50

5 055 000

Italien

50

1 545 000

Litauen

50

50 000

Polen

50

50 000

Portugal

50

2 000 000

Slowenien

50

125 000

Vereinigtes Königreich (1)

50

2 700 000

Rindertuberkulose

Griechenland

50

300 000

Spanien

50

4 935 000

Irland

50

4 500 000

Italien

50

1 900 000

Litauen

50

70 000

Polen

50

165 000

Portugal

50

540 000

Slowenien

50

255 000

Vereinigtes Königreich (1)

50

2 000 000

Klassische Schweinepest

Belgien

50

175 000

Tschechische Republik

50

95 000

Deutschland

50

900 000

Litauen

50

20 000

Luxemburg

50

90 000

Slowenien

50

25 000

Slowakei

50

125 000

Enzootische Rinderleukose

Italien

50

110 000

Litauen

50

100 000

Portugal

50

115 000

Slowakei

50

40 000

Vereinigtes Königreich (1)

50

5 000

Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis)

Zypern

50

195 000

Griechenland

50

1 000 000

Spanien

50

6 000 000

Frankreich

50

395 000

Italien

50

4 500 000

Litauen

50

2 000

Portugal

50

1 600 000

Slowenien

50

0

Cowdriose, Babesiose und Anaplasmose (2)

Frankreich (3)

50

250 000

Tollwut

Österreich

50

190 000

Tschechische Republik

50

700 000

Deutschland

50

600 000

Finnland

50

80 000

Lettland

50

0

Polen

50

1 695 000

Slowenien

50

0

Slowakei

50

410 000

Vesikuläre Schweinekrankheit

Klassische Schweinepest

Italien

50

400 000

Insgesamt

53 472 000

ANHANG II

Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen

Veranschlagter Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Zoonose

Mitgliedstaat

Prozentsatz

(%)

Veranschlagte Höhe

(n EUR)

Geflügelsalmonellose

Österreich

50

100 000

Dänemark

50

210 000

Frankreich

50

150 000

Irland

50

100 000

Litauen

50

50 000

Niederlande

50

200 000

Slowakei

50

10 000

Insgesamt

820 000

“

(1)  Nur Nordirland.

(2)  Cowdriose, Babesiose und Anaplasmose, von Vektorinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departments.

(3)  Nur Guadeloupe, Martinique und Réunion.