91/274/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 1991 betreffend eine Liste der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/220/EWG
Amtsblatt Nr. L 135 vom 30/05/1991 S. 0056 - 0056
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0106
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0106
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21 . Mai 1991 betreffend eine Liste der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/220/EWG ( 91/274/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23 . April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Mikroorganismen in die Umwelt ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe : Ähnlich wie die für die in der Richtlinie 90/220/EWG genannten Produkte muß die Kommission bis Ende April 1991 eine Liste der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erstellen, die eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreiben . Die Kommission hat die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft geprüft und keine entsprechenden Rechtsvorschriften gefunden . Die genannte Liste ist regelmässig zu überprüfen und ggf . zu überarbeiten . Der Ausschuß der Vertreter der Mitgliedstaaten hat diese Entscheidung gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG befürwortet - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bestehen keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 90/220 /EWG vorschreiben . Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 21 . Mai 1991 Für die Kommission Carlo RIPA DI MEANA Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 117 vom 8 . 5 . 1990, S . 15 .