2001/69/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2001 zur Wiederauffüllung der Blauzungenkrankheit-Impfstoffbank der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 115)
Amtsblatt Nr. L 023 vom 25/01/2001 S. 0032 - 0032
Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2001 zur Wiederauffuellung der Blauzungenkrankheit-Impfstoffbank der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 115) (2001/69/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(2), insbesondere auf die Artikel 6 und 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Blauzungenkrankheit ist eine von Arthropoden übertragene Viruskrankheit der Wiederkäuer, die erhebliche wirtschaftliche Verluste in der Schafhaltung verursachen kann. (2) Im Oktober 2000 sind die 500000 Dosen des Serotyps 2 der gemäß der Entscheidung 2000/477/EG der Kommission(3) gebildeten Notvorräte-Impfstoffbank infolge von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit auf den Balearen und auf Korsika in die betreffenden Mitgliedstaaten versandt und von ihnen verwendet worden. (3) In Abwartung einer Entscheidung über die endgültige Impfstrategie im nächsten Jahr, die eine viel größere Verpflichtung umfassen könnte, ist es derzeit erforderlich, diese Notvorräte-Impfstoffbank wiederaufzufuellen. (4) 500000 Dosen haben nicht ausgereicht, um der Lage auf den Balearen und auf Korsika Herr zu werden; deshalb wurde vorgeschlagen, die Bank nunmehr mit 750000 Dosen wiederaufzufuellen. (5) Die in den Mitgliedstaaten ansässigen Arzneimittelbetriebe erzeugen keinen Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit. (6) Das Laboratorium in Ondersteport, Südafrika, ist das einzige Laboratorium, das einen einwertigen attenuierten Impfstoff des Serotyps 2 herstellen kann. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit dem Laboratorium in Ondersteport, Südafrika, Vorkehrungen zum Ankauf von 750000 Dosen einwertigem Blauzungenkrankheit-Impfstoff (Serotyp 2) zum Einsatz in Notfällen zu treffen. (2) Die Vorkehrungen gemäß Absatz 1 umfassen die Lagerung des Impfstoffs und den Lufttransport in solcher Weise, dass der Impfstoff unverzüglich in die betreffenden Mitgliedstaaten versandt werden kann. Artikel 2 Die Kosten für die in Artikel 1 genannten Maßnahmen dürfen sich nicht auf mehr als 70000 EUR belaufen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Januar 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (3) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 56.