81/647/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1981 zur Genehmigung von Beihilfen des Königreichs Belgien zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1980 (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 233 vom 19/08/1981 S. 0024 - 0025
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juli 1981 zur Genehmigung von Beihilfen des Königreichs Belgien zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1980 (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (81/647/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - aufgrund der Entscheidung der Kommission Nr. 528/76/EGKS vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), nach Anhörung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die belgische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Jahres 1980 unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig. >PIC FILE= "T0035814"> Die vorstehend aufgeführten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden. Die Investitionsbeihilfe in Höhe von 450 000 000 bfrs entfällt mit 449 800 000 bfrs auf das Revier Campine und mit 200 000 bfrs auf das Revier Süd. Für das Revier Campine sind besondere Investitionen zugunsten der Schachtanlage Eisden vorgesehen (100 Mio. bfrs) und der Betrag von 350 Mio. bfrs deckt die Abschreibungen, so daß das Revier die für die belgische Stahlindustrie wichtige Kokskohlenförderung aufrechterhalren kann. Die Investitionsbeihilfe für das Revier Süd gestattet dem Revier, die notwendigen Reparaturen durchzuführen, um die technische Sicherheit der Schachtanlagen nicht zu gefährden. Die Investitionsbeihilfe ist folglich mit den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung vereinbar. Die Beihilfe zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten in Höhe von 4 987 200 000 bfrs wird an beide Reviere aus unterschiedlichen Motiven gewährt. Das Revier Campine erhält die Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste in einer Höhe, daß das Revier die Differenz zwischen Kosten und Erlösen fast ausgleichen kann. Die nahezu vollständige Abdekkung der Differenz zwischen Kosten und Erlösen ist notwendig, weil das Revier die Kokskohlenversorgung der belgischen Stahlindustrie sichern soll und daher seine Förderung halten muß. Zweck und Höhe der Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste für das Revier Campine entsprechen daher Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Entscheidung. Dem Revier Süd soll demgegenüber eine Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste gewährt werden, die die Differenz zwischen Kosten und Erlösen nur zu einem Teil deckt, damit die bis 1981 vorgesehenen Schließung dieses Reviers so durchgeführt werden kann, daß schwere wirtschaftliche und soziale Störungen bei der Wiederbeschäftigung entlassener Bergarbeiter vermieden werden. Im Jahr 1980 wurden im Revier Süd zwei Schachtanlagen geschlossen, wovon 816 Bergarbeiter betroffen wurden. Zweck und Form der Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste für das Revier sind daher mit Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 der Entscheidung vereinbar. II Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Jahr 1980. Auf dieser Berechnungsgrundlage beläuft sich die Gesamtsumme der vorgesehenen Maßnahmen auf 298 200 000 ECU, d.h. 47,33 ECU/t. Im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist die Beihilfe ausserordentlich hoch. (1) ABl. Nr. L 63 vom 11.3.1976, S. 1. In bezug auf die Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist folgendes festzustellen: - Versorgungsschwierigkeiten sind 1980 in Anbetracht der hohen Haldenbestände nicht eingetreten; - die Schließung zwei ertragsschwacher Anlagen hat zu einer Rationalisierung und Konzentration der Förderung auf die Anlagen mit der höchsten Produktivität geführt; - die belgischen Kesselkohlen- und Kokskohlenpreise haben 1980 keine indirekten Beihilfen an die industriellen Kohleverbraucher bewirkt. Danach ist festzustellen, daß die für das Jahr 1980 vorgesehenen Beihilfen zugunsten des belgischen Steinkohlenbergbaus mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind. Diese Beurteilung gilt auch bei Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß Entscheidung 73/287/EGKS gezahlt werden. III Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über die Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich Belgien wird ermächtigt, für das Kalenderjahr 1980 Beihilfen in Höhe von 5 437 200 000 bfrs an den belgischen Steinkohlenbergbau zu zahlen. Der für das Kalenderjahr 1980 vorgesehene Betrag von 5 437 200 000 bfrs setzt sich aus folgenden Beihilfen zusammen: 1. Gewährung einer Investitionsbeihilfe bis zu einem Betrag von 450 000 000 bfrs, und zwar an das Revier Campine bis zu einem Betrag von 449 800 000 bfrs, Revier Süd bis zu einem Betrag von 200 000 bfrs; 2. Gewährung einer Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste bis zu einem Betrag von 4 987 200 000 bfrs, und zwar an das Revier Camine bis zu einem Betrag von 4 029 600 000 bfrs, Revier Süd bis zu einem Betrag von 957 600 000 bfrs. Artikel 2 Die belgische Regierung teilt der Kommission bis zum 31. Oktober 1981 Einzelheiten über die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und Verteilung der geleisteten Zahlungen, mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 10. Juli 1981 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Vizepräsident