31995D0061

95/61/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. März 1995 über eine spezifische Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit in Belgien (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 055 vom 11/03/1995 S. 0044 - 0044


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. März 1995 über eine spezifische Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit in Belgien (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (95/61/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Laufe der Jahre 1992 und 1993 wurden in Belgien Fälle der vesikulären Schweinekrankheit festgestellt, deren Auftreten den gemeinschaftlichen Schweinebestand ernsthaft gefährdet. Um die Tilgung der Seuche zu beschleunigen, kann die Gemeinschaft für die damit einhergehenden Verluste Entschädigungen zahlen.

Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung der vesikulären Schweinekrankheit haben die belgischen Behörden geeignete Maßnahmen getroffen, zu denen die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG gehören. Die belgischen Behörden haben der Kommission diese Maßnahmen mitgeteilt.

Die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind erfuellt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Belgien kann wegen der 1992 und 1993 aufgetretenen Fälle der vesikulären Schweinekrankheit eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beläuft sich auf

- 50 % der Kosten, die Belgien durch die bei der Entschädigung der Eigentümer für die Tötung und Beseitigung bzw. die Vernichtung von Schweinen und ihren Erzeugnissen entstehen;

- 50 % der Kosten, die Belgien durch die Reinigung, Entwesung und Desinfizierung von Betrieben und Ausrüstungen entstehen;

- 50 % der Kosten, die Belgien durch die Entschädigung der Eigentümer für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel und Ausrüstungen entstehen.

Artikel 2

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Vorlage der entsprechenden Belege gewährt.

(2) Belgien hat die Belege gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung zu übermitteln.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 6. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.