31997D0558

97/558/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/501/Euratom, EG mit der Portugal ermächtigt wird, statistische Angaben aus Jahren vor dem vorletzten Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu verwenden (Nur der portugiesische Test ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 230 vom 21/08/1997 S. 0017 - 0017


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juli 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/501/Euratom, EG mit der Portugal ermächtigt wird, statistische Angaben aus Jahren vor dem vorletzten Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu verwenden (Nur der portugiesische Test ist verbindlich) (97/558/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der MwSt.-Eigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat im Falle Portugals auf der Grundlage der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die Entscheidung 96/501/Euratom, EG (2) erlassen, mit der Portugal ermächtigt wird, für die Jahre 1994, 1995 und 1996 statistische Angaben aus Jahren vor dem jeweils vorletzten Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr zu verwenden.

Portugal ist immer noch nicht in der Lage, bei der Aufschlüsselung der Umsätze nach MwSt.-Sätzen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 Angaben aus den einzelstaatlichen Gesamtrechnungen für das vorletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr zu verwenden, für das die Grundlage der MwSt.-Eigenmittel zu berechnen ist, da nur die einzelstaatlichen Gesamtrechnungen für das Jahr 1994 für die Berechnung des GMS für das Haushaltsjahr 1997 hinlänglich detailliert sind.

Der Beratende Ausschuß für eigene Mittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen der Ausschußmitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Portugal wird ermächtigt, bei der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 vorgesehenen Aufschlüsselung nach MwSt.-Sätzen für das Haushaltsjahr 1997, für das die Grundlage der MwSt.-Eigenmittel zu berechnen ist, Angaben aus den einzelstaatlichen Gesamtrechnungen des Jahres 1994 zu verwenden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 17. Juli 1997

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 204 vom 14. 8. 1996, S. 17.