02024D2080 — DE — 15.07.2025 — 001.001
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BESCHLUSS (GASP) 2024/2080 DES RATES vom 26. Juli 2024 (ABl. L 2080 vom 29.7.2024, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 1450 |
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16.7.2025 |
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BESCHLUSS (GASP) 2024/2080 DES RATES
vom 26. Juli 2024
zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Frau Magdalena GRONO wird für den Zeitraum vom 1. September 2024 bis zum 31. August 2025 zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien ernannt.
Das Mandat von Frau Magdalena GRONO als Sonderbeauftragte der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Südkaukasus und die Krise in Georgien wird bis zum 31. August 2027 verlängert.
Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.
Artikel 2
Politische Ziele
Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, einschließlich der Ziele, die in den Schlussfolgerungen zu der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 1. September 2008 in Brüssel und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. September 2008 und vom 27. Februar 2012 und in den Schlussfolgerungen zu der Tagung des Europäischen Rates vom 26./27. Oktober 2023 in Brüssel festgelegt sind. Diese Ziele umfassen:
gemäß den bestehenden Mechanismen die Verhinderung von Konflikten in der Region, die Leistung eines Beitrags zur friedlichen Beilegung der Konflikte in der Region, einschließlich der Krise in Georgien und des Normalisierungsprozesses zwischen Armenien und Aserbaidschan, und die Unterstützung der Umsetzung einer solchen Lösung nach den Grundsätzen des Völkerrechts;
die Herstellung konstruktiver Beziehungen zu den wichtigsten interessierten Akteuren bezüglich der Region;
die Förderung und weitere Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Armenien, Aserbaidschan und Georgien und gegebenenfalls ihren Nachbarländern;
die Verbesserung der Effektivität und der öffentlichen Wahrnehmung der Union in der Region.
Artikel 3
Mandat
Zur Erreichung der politischen Ziele besteht das Mandat des Sonderbeauftragten darin,
Kontakte zu den Regierungen, zu den Parlamenten, zu sonstigen entscheidenden politischen Akteuren und zur Zivilgesellschaft in der Region aufzubauen;
die Länder in der Region darin zu bestärken, bei regionalen Themen von gemeinsamem Interesse, wie gemeinsamen Sicherheitsbedrohungen und Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Handel und organisierter Kriminalität, zusammenzuarbeiten und diese Zusammenarbeit zu erleichtern; die grenzüberschreitende und gebietsübergreifende Zusammenarbeit, soweit dies möglich ist, zu fördern und zu erleichtern, um lokalen Bedürfnissen gerecht zu werden sowie Vertrauen und Versöhnung aufzubauen;
einen Beitrag zur friedlichen Beilegung von Konflikten nach den Grundsätzen des Völkerrechts zu leisten und die Umsetzung einer solchen Konfliktregelung in enger Abstimmung mit den Vereinten Nationen und der OSZE zu erleichtern;
im Zusammenhang mit der Krise in Georgien:
zur Vorbereitung der unter Nummer 6 der Vereinbarung vom 12. August 2008 vorgesehenen internationalen Gespräche, der Internationalen Gespräche von Genf, und der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen vom 8. September 2008 beizutragen, einschließlich über Vorkehrungen für die Sicherheit und Stabilität in der Region, die Frage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, auf der Grundlage der international anerkannten Grundsätze und aller sonstigen Fragen, auf die sich die Parteien gemeinsam geeinigt haben;
dazu beizutragen, den Standpunkt der Union festzulegen, und die Union auf Ebene des Sonderbeauftragten bei den Gesprächen im Sinne der Ziffer i zu vertreten und
die Durchführung der Vereinbarung vom 12. August 2008 sowie die Umsetzung der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen vom 8. September 2008 zu erleichtern;
im Hinblick auf den Normalisierungsprozess zwischen Armenien und Aserbaidschan:
die Treffen zwischen den Parteien zu erleichtern, damit eine umfassende, faire und dauerhafte Friedensvereinbarung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der territorialen Unversehrtheit zustande kommt,
die Bemühungen mit internationalen Partnern zu koordinieren und
die Beteiligung aller Gesellschaftsschichten in beiden Ländern zu fördern;
die Entwicklung und Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen zu erleichtern, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Expertise der Mitgliedstaaten, wenn eine solche vorhanden ist;
inklusive Anstrengungen zum Friedensaufbau innerhalb der Gesellschaften zu erleichtern und dazu beizutragen, um die Konflikte zu bewältigen und den Frieden zu konsolidieren;
gegebenenfalls an der Ausarbeitung der Beiträge der Union zur möglichen Konfliktregelung mitzuwirken;
den Dialog der Union mit den wichtigsten betroffenen Akteuren bezüglich der Region zu intensivieren;
die Union dabei zu unterstützen, eine umfassende Politik gegenüber dem Südkaukasus weiterzuentwickeln, insbesondere in Bezug auf die Öffnung der Grenzen und Kommunikationswege;
im Rahmen der Tätigkeiten nach diesem Artikel zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union und der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten beizutragen, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird.
Artikel 4
Ausführung des Mandats
Artikel 5
Finanzierung
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2025 bis zum 31. August 2027 beläuft sich auf 5 330 208 EUR.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden soweit angebracht mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates ( 1 ) festgelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des in operativer Funktion außerhalb der Union gemäß Titel V des Vertrags eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische physische sowie organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan aufstellt;
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;
gewährleistet, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der jenem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Der Sonderbeauftragte kann in die Unterrichtung des Europäischen Parlaments einbezogen werden.
Artikel 12
Koordinierung
Artikel 13
Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen
Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung bei der Bearbeitung von Ansprüchen und Pflichten, die aus den Mandaten früherer Sonderbeauftragter entstehen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.
Artikel 14
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. ►M1 Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 31. Mai 2027 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. ◄
Artikel 15
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
( ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).