97/561/EG: Beschluß des Rates vom 3. März 1997 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malta zur Änderung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Malta über den Handel mit Textilwaren zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union
Amtsblatt Nr. L 231 vom 22/08/1997 S. 0010 - 0010
BESCHLUSS DES RATES vom 3. März 1997 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malta zur Änderung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Malta über den Handel mit Textilwaren zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (97/561/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malta zur Änderung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Malta über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union gemäß den Artikeln 75, 100 und 127 der Beitrittsakte Rechnung zu tragen. Gemäß dem Beschluß des Rates vom 20. Februar 1995 findet dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels bis zum Abschluß der erforderlichen Genehmigungsverfahren seit dem 1. Januar 1995 vorläufig Anwendung. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malta zur Änderung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Malta über den Handel mit Textilwaren zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zu unterzeichnen. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaft die Notifikation nach Nummer 3 des Abkommens in Form eines Briefwechsels vor. Geschehen zu Brüssel am 3. März 1997. Im Namen des Rates Der Präsident M. DE BOER