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13.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319/83 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/2442 DES RATES
vom 12. Dezember 2022
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/151 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Evakuierung bestimmter besonders schutzbedürftiger Personen aus Afghanistan
Der Rat der Europäischen Union —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 3. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/151 (1) angenommen. |
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(2) |
Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) hat seit dem 1. Juni 2021 die Evakuierung afghanischer Staatsangehöriger, insbesondere solcher, die für den durch die Gemeinsame Aktion 2001/875/GASP des Rates (2) ernannten Sonderbeauftragten der EU in Afghanistan oder für die mit der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP des Rates (3) eingerichtete EUPOL AFGHANISTAN tätig waren, von anderen besonders schutzbedürftigen afghanischen Staatsangehörigen, die mit der Union zusammengearbeitet haben, sowie von ihren nächsten Verwandten organisiert und geleitet. |
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(3) |
Der EAD hat eine Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2022/151 für eine Evakuierung infrage kommen (im Folgenden „Liste“), erstellt und aktualisiert. |
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(4) |
Aufgrund der Lage in Afghanistan kann die Evakuierung der auf der Liste stehenden Personen, die in Afghanistan noch immer gefährdet sind, nicht bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen werden. |
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(5) |
Die Maßnahme im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2022/151 sollte bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden, um die Evakuierung der auf der Liste stehenden besonders schutzbedürftigen Personen zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2022/151 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss (GASP) 2022/151 des Rates vom 3. Februar 2022 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Evakuierung bestimmter besonders schutzbedürftiger Personen aus Afghanistan (ABl. L 25 vom 4.2.2022, S. 11).
(2) Gemeinsame Aktion des Rates 2001/875/GASP vom 10. Dezember 2001 betreffend die Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan (ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 1).
(3) Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP des Rates vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGANISTAN) (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33).