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8.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/47 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 1. März 2006
zur Änderung der Entscheidung 97/808/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bodenbeläge
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 553)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/190/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Tabelle für die Produktfamilie „BODENBELÄGE (2/2)“ in Anhang III der Entscheidung 97/808/EG der Kommission vom 20. November 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bodenbeläge (2) wird der Klasse FFL fälschlicherweise das Konformitätsbescheinigungssystem 3 zugeordnet. |
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(2) |
Die Entscheidung 97/808/EG sollte daher entsprechend angepasst werden. |
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(3) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Entscheidung 97/808/EG wird gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 1. März 2006
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 40 vom 11.02.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 331 vom 3.12.1997, S. 18. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/596/EG (ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 33).
ANHANG
In Anhang III der Entscheidung 97/808/EG werden die Tabelle und der Text für die Produktfamilie „BODENBELÄGE (2/2)“ durch folgende Fassung ersetzt:
„PRODUKTFAMILIE BODENBELÄGE (2/2)
System der Konformitätsbescheinigung
Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/Cenelec gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben.
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Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe oder Klasse Brandverhalten |
System der Konformitätsbescheinigung |
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Starre Bodenbeläge A. Bestandteile Befestigungsplatten, Fliesen, Mosaike, Parkett, Maschen- oder Metallabdeckungen, Bodenroste, starre Mehrlagenbeläge, Erzeugnisse auf Holzbasis B. Tragende Systeme, die als Bausätze in den Verkehr gebracht werden Doppelböden, Hohlraumböden |
Für den Innengebrauch, einschließlich umschlossene Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs |
1 (2) |
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3 (4) |
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(A1FL bis EFL) (5), FFL |
4 (6) |
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Elastische und Textilbodenbeläge Homogene und heterogene elastische Bodenbeläge, geliefert als Fliesen, Platten oder Rollen (Textilbodenbeläge einschl. Fliesen, Kunststoff- und Gummilagen [duroplastisch verhärtete Aminoplastbeläge], Linoleum und Kork, antistatische Platten, lose verlegte Fliesen, elastische Mehrlagenbeläge) |
Für den Innengebrauch |
1 (2) |
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3 (4) |
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(A1FL bis EFL) (5), FFL |
4 (6) |
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Elastische und Textilbodenbeläge Homogene und heterogene elastische Bodenbeläge, geliefert als Fliesen, Platten oder Rollen wie: Textilbodenbeläge einschl. Fliesen, Kunststoff- und Gummilagen (duroplastisch verhärtete Aminoplastbeläge), Linoleum und Kork, antistatische Platten, lose verlegte Fliesen, elastische Mehrlagenbeläge |
Für den Außengebrauch |
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4 (6) |
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Estrichmaterial |
Für den Innengebrauch |
1 (2) |
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3 (4) |
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(A1FL bis EFL) (5), FFL |
4 (6) |
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Für den Außengebrauch |
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4 (6) |
Das System sollte derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muss, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.“
(1) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).
(2) System 1: Siehe Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i ohne Stichprobenprüfung der Richtlinie 89/106/EWG.
(3) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft
(4) System 3: Siehe Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii Möglichkeit 2 der Richtlinie 89/106/EWG.
(5) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 19.10.1996, S. 23).
(6) System 4: Siehe Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii Möglichkeit 3 der Richtlinie 89/106/EWG.