82/581/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. August 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Nicolet-Fourier Transform Infrared System, model 7199" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 243 vom 18/08/1982 S. 0025 - 0025
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. August 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Nicolet-Fourier Transform Infrared System, model 7199" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (82/581/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben an die Kommission vom 9. Februar 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Nicolet-Fourier Transform Infrared System, model 7199, bestellt am 17. Juni 1981 und bestimmt zur Überwachung des Spektralwandels in festen Grundmassen bei niedriger Temperatur in Matrizen von festen Edelgasen und in verfluessigten Edelgasen, die als Lösungsmittel verwendet werden, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 2. Juli 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Spektrometer handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie dem höheren Auflösungsgrad sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät »IFS 113" hergestellt von der Firma Bruker Physik AG, Silberstreifen, 7512 Karlsruhe-Rheinstetten/Deutschland - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »Nicolet-Fourier Transform Infrared System, model 7199", das Gegenstand des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 9. Februar 1982 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. August 1982 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.