31982D0481

82/481/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Aminco- Spektrofluorometer, model J 4-8970" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 214 vom 22/07/1982 S. 0020 - 0020


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Juli 1982,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Aminco-Spektrofluorometer, model J 4-8970" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(82/481/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Belgien hat mit Schreiben an die Kommission vom 29. Dezember 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Aminco-Spektrofluorometer, model J 4-8970", bestellt am 8. September 1978 und bestimmt zu Forschungszwecken auf dem Gebiet der Mikro- und Submikroanalyse von pflanzlichen Phenolen und verwandten Verbindungen, sowie zur Bestimmung der Aktivität des Enzyms N-Ferulolylglyzin Deferulase, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 14. Mai 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Spektrofluorometer handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale, z. B. des Auflösungsvermögens des Spektrums, sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät »SFR 100", hergestellt von der Firma Baird-Atomic Ltd., East Street, Braintree, Essex/U. K. und das Gerät »JY 3 C", hergestellt von der Firma Jobin Yvon, 16-18, rü du Canal, 91163 Longjumeau Cédex/Frankreich -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät »Aminco-Spektrofluorometer, model J 4-8970", das Gegenstand des Antrags Belgiens vom 29. Dezember 1981 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Juli 1982

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.