02013D0805 — DE — 30.09.2025 — 004.001
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES vom 17. Dezember 2013 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 51) |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1837 DES RATES vom 11. Oktober 2016 |
L 280 |
28 |
18.10.2016 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1594 DES RATES vom 24. September 2019 |
L 248 |
71 |
27.9.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2385 DES RATES vom 6. Dezember 2022 |
L 315 |
87 |
7.12.2022 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/1986 DES RATES vom 22. September 2025 |
L 1986 |
1 |
30.9.2025 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
vom 17. Dezember 2013
zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen
(2013/805/EU)
Artikel 1
Artikel 2
Die Republik Polen wird abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, die Nutzung eines Fahrzeugs, für das die Beschränkung auf 50 % nach Artikel 1 dieses Beschlusses gilt, für den privaten Bedarf eines Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2028.
Jeder Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission bis zum 31. März 2028 vorzulegen. Einem solchen Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.