02013D0805 — DE — 30.09.2025 — 004.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

(2013/805/EU)

(ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 51)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1837 DES RATES  vom 11. Oktober 2016

  L 280

28

18.10.2016

 M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1594 DES RATES  vom 24. September 2019

  L 248

71

27.9.2019

 M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2385 DES RATES  vom 6. Dezember 2022

  L 315

87

7.12.2022

►M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/1986 DES RATES  vom 22. September 2025

  L 1986

1

30.9.2025




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

(2013/805/EU)



Artikel 1

(1)  
Die Republik Polen wird ermächtigt, abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu beschränken, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden.
(2)  
Die Beschränkung auf 50 % gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500  kg oder Kraftfahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes.
(3)  
Die Beschränkung auf 50 % gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Mehrwertsteuer auf Ausgaben, die ausschließlich mit dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zusammenhängen.

Artikel 2

Die Republik Polen wird abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, die Nutzung eines Fahrzeugs, für das die Beschränkung auf 50 % nach Artikel 1 dieses Beschlusses gilt, für den privaten Bedarf eines Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln.

▼M4

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2028.

Jeder Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission bis zum 31. März 2028 vorzulegen. Einem solchen Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.

▼B

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.