02014D0061(01) — DE — 01.01.2025 — 002.001


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►B

BESCHLUSS (EU) 2015/287 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Dezember 2014

über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Lietuvos bankas (EZB/2014/61)

(ABl. L 050 vom 21.2.2015, S. 44)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2019/44 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 29. November 2018

  L 9

180

11.1.2019

►M2

BESCHLUSS (EU) 2024/2940 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 14. November 2024

  L 2940

1

11.12.2024




▼B

BESCHLUSS (EU) 2015/287 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Dezember 2014

über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Lietuvos bankas (EZB/2014/61)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Währungsreserven“ : Gold oder US-Dollar;

b)

„Gold“ : Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association;

c)

„US-Dollar“ : die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika.

▼M1 —————

▼B

Artikel 3

Übertragung von Währungsreserven

(1)  

Die Lietuvos bankas überträgt der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2015 gemäß diesem Artikel und den nach diesem zu ergreifenden Maßnahmen Währungsreserven im Gegenwert von 338 656 541,82  EUR wie folgt:



Euro-Gegenwert der auf US-Dollar lautenden Sichtguthaben

Euro-Gegenwert des Goldes

Gesamt-Euro-Gegenwert

287 858 060,55

50 798 481,27

338 656 541,82

(2)  
Der Euro-Gegenwert der von der Lietuvos bankas gemäß Absatz 1 zu übertragenden Währungsreserven ist auf Grundlage der Wechselkurse zwischen dem Euro und dem US-Dollar zu berechnen, die im Rahmen des 24-stündigen schriftlichen Konsultationsverfahrens am 31. Dezember 2014 vom Eurosystem und der Lietuvos bankas festgesetzt werden; im Fall von Gold wird der genannte Gegenwert auf Grundlage des am 31. Dezember 2014 beim Londoner Fixing um 10.30 Uhr, Londoner Ortszeit, festgesetzten Preises in US-Dollar pro Feinunze Gold berechnet.
(3)  
Die EZB bestätigt der Lietuvos bankas den gemäß Absatz 2 berechneten Betrag so früh wie möglich.
(4)  
Die Lietuvos bankas überträgt der EZB gemäß Absatz 1 ein Sichtguthaben in US-Dollar, das dem Gegenwert des in der Tabelle in Absatz 1 aufgeführten Euro-Betrags entspricht.
(5)  
Das dem Gegenwert des in der Tabelle in Absatz 1 aufgeführten Euro-Betrags entsprechende Sichtguthaben in US-Dollar wird auf von der EZB zu benennende Konten übertragen. Der Abwicklungstag für das der EZB zu übertragende Sichtguthaben in US-Dollar ist der 5. Januar 2015. Die Lietuvos bankas erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.
(6)  
Der Wert des Goldes, das die Lietuvos bankas der EZB gemäß Absatz 1 überträgt, hat sich 50 798 481,27  EUR bestmöglich anzunähern, ohne jedoch diesen Betrag zu überschreiten.
(7)  
Die Lietuvos bankas überträgt das in Absatz 1 genannte Gold in nicht angelegter Form auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte. Der Abwicklungstag für das der EZB zu übertragende Gold ist der 5. Januar 2015. Die Lietuvos bankas erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.
(8)  
Liegt der Wert des Goldes, den die Lietuvos bankas der EZB überträgt, unter dem in Absatz 1 genannten Betrag, überträgt die Lietuvos bankas am 5. Januar 2015 ein dem ausstehenden Betrag entsprechendes Sichtguthaben in US-Dollar auf ein von der EZB zu benennendes EZB-Konto. Ein solches Sichtguthaben in US-Dollar ist nicht Bestandteil der Währungsreserven, die die Lietuvos bankas gemäß Absatz 4 an die EZB überträgt.
(9)  
Die Differenz (falls zutreffend) zwischen dem in Absatz 1 genannten Gesamt-Euro-Gegenwert und dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrag wird gemäß dem Abkommen vom 31. Dezember 2014 zwischen der Lietuvos bankas und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Lietuvos bankas gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird ( 1 ), ausgeglichen.

Artikel 4

Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen entsprechenden Forderung

(1)  
Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 bezüglich der Abwicklungstage der Übertragungen von Währungsreserven schreibt die EZB der Lietuvos bankas eine auf Euro lautende Forderung gut, die dem Gesamt-Euro-Gegenwert ihres Beitrags zu den Währungsreserven entspricht. Diese Forderung beträgt 239 453 709,58  EUR.

▼M2

(2)  
Die der Lietuvos bankas von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des Referenzzinssatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) in der durch den Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/33) ( 2 ) geänderten Fassung entspricht.

▼B

(3)  
Die gemäß Absatz 2 berechneten, aufgelaufenen Zinsen werden der Lietuvos bankas am Ende eines jeden Geschäftsjahrs gezahlt. Die EZB informiert die Lietuvos bankas vierteljährlich über den kumulierten Betrag.
(4)  
Die Forderung ist nicht einlösbar.

Artikel 5

Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB

(1)  
Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 muss die Lietuvos bankas einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2014 noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist.
(2)  
Die Höhe der von der Lietuvos bankas zu leistenden Beiträge wird gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung festgelegt. Die Bezugnahmen in Artikel 48.2 auf die „Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile“ und die „Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile“ beziehen sich auf die Gewichtsanteile der Lietuvos bankas bzw. der NZBen der anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, am Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB gemäß dem Beschluss EZB/2013/26.
(3)  
Im Sinne von Absatz 1 sind unter „Reserven der EZB“ und „Reserven gleichwertigen Rückstellungen“ der allgemeine Reservefonds der EZB, Salden auf Neubewertungskonten und Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit-, Marktpreis- und Goldpreisrisiken zu verstehen.
(4)  
Die EZB berechnet und bestätigt der Lietuvos bankas spätestens am ersten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2014 durch den EZB-Rat den von der Lietuvos bankas gemäß Absatz 1 zu leistenden Beitrag.
(5)  

Am zweiten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2014 durch den EZB-Rat überweist die Lietuvos bankas der EZB über TARGET2

a) 

den gemäß Absatz 4 berechneten an die EZB zu leistenden Betrag, gegebenenfalls abzüglich aller Beträge, die an den in Artikel 3 Absätze 5 und 7 festgelegten Abwicklungstagen in einer Höhe überwiesen wurden, welche die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Forderung überschreitet (eine „Vorableistung des Beitrags“), und

b) 

die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem Zahltag aufgelaufenen Zinsen auf den gemäß Absatz 4 berechneten an die EZB zahlbaren Betrag, gegebenenfalls abzüglich der erfolgten Vorableistung des Beitrags.

(6)  
Die gemäß Absatz 5 Buchstabe b aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 6

Zuständigkeiten

(1)  
Soweit erforderlich, weist das Direktorium der EZB die Lietuvos bankas an, Bestimmungen dieses Beschlusses näher auszuführen und umzusetzen sowie angemessene Abhilfemöglichkeiten für gegebenenfalls auftretende Probleme vorzusehen.
(2)  
Der EZB-Rat wird unverzüglich über Anweisungen unterrichtet, die das Direktorium gemäß Absatz 1 erteilt, und das Direktorium hält sich an Beschlüsse, die der EZB-Rat dazu trifft.

Artikel 7

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.



( 1 )  ABl. C 64 vom 21.2.2015, S. 5.

( 2 ) Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2248 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (EZB/2024/33) (ABl. L, 2024/2939, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2939/oj).