02014D0061(01) — DE — 01.01.2025 — 002.001
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BESCHLUSS (EU) 2015/287 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 31. Dezember 2014 (ABl. L 050 vom 21.2.2015, S. 44) |
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Amtsblatt |
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BESCHLUSS (EU) 2019/44 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 29. November 2018 |
L 9 |
180 |
11.1.2019 |
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BESCHLUSS (EU) 2024/2940 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. November 2024 |
L 2940 |
1 |
11.12.2024 |
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BESCHLUSS (EU) 2015/287 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 31. Dezember 2014
über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Lietuvos bankas (EZB/2014/61)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:
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a) |
„Währungsreserven“ : Gold oder US-Dollar; |
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b) |
„Gold“ : Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association; |
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c) |
„US-Dollar“ : die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika. |
▼M1 —————
Artikel 3
Übertragung von Währungsreserven
Die Lietuvos bankas überträgt der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2015 gemäß diesem Artikel und den nach diesem zu ergreifenden Maßnahmen Währungsreserven im Gegenwert von 338 656 541,82 EUR wie folgt:
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Euro-Gegenwert der auf US-Dollar lautenden Sichtguthaben |
Euro-Gegenwert des Goldes |
Gesamt-Euro-Gegenwert |
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287 858 060,55 |
50 798 481,27 |
338 656 541,82 |
Artikel 4
Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen entsprechenden Forderung
Artikel 5
Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB
Am zweiten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2014 durch den EZB-Rat überweist die Lietuvos bankas der EZB über TARGET2
den gemäß Absatz 4 berechneten an die EZB zu leistenden Betrag, gegebenenfalls abzüglich aller Beträge, die an den in Artikel 3 Absätze 5 und 7 festgelegten Abwicklungstagen in einer Höhe überwiesen wurden, welche die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Forderung überschreitet (eine „Vorableistung des Beitrags“), und
die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem Zahltag aufgelaufenen Zinsen auf den gemäß Absatz 4 berechneten an die EZB zahlbaren Betrag, gegebenenfalls abzüglich der erfolgten Vorableistung des Beitrags.
Artikel 6
Zuständigkeiten
Artikel 7
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
( 1 ) ABl. C 64 vom 21.2.2015, S. 5.
( 2 ) Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2248 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (EZB/2024/33) (ABl. L, 2024/2939, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2939/oj).