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12.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/29 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 5. Oktober 2006
zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen konsularischen Instruktion betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen
(2006/684/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (1),
auf Initiative Belgiens, Luxemburgs und der Niederlande,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen konsularischen Instruktion enthält ein Verzeichnis von Staaten, deren Angehörige in einem oder mehreren Schengener Staaten generell visumpflichtig sind, während die Angehörigen dieser Staaten, die Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sind, nicht der Visumpflicht unterliegen. |
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(2) |
Belgien, Luxemburg und die Niederlande möchten die Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen von der Visumpflicht ausnehmen. Die Gemeinsame konsularische Instruktion sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(3) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in sein nationales Recht umsetzt. |
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(4) |
Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 (3) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen. |
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(5) |
Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (4), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist. |
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(6) |
Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist. |
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(7) |
Was die Schweiz anbelangt, stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (6) und 2004/860/EG (7) des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens genannten Bereich gehören. |
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(8) |
Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen konsularischen Instruktion wird wie folgt geändert:
Indonesien wird hinzugefügt und in der Spalte „BNL“ werden in Bezug auf Indonesien die Buchstaben „DS“ aufgenommen.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. November 2006.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. RAJAMÄKI
(1) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.
(2) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(4) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(5) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.