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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1244 |
20.6.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1244 DES RATES
vom 19. Juni 2025
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu bestimmten Resolutionen, die auf der 23. Generalversammlung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein zu verabschieden sind, zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) wird auf ihrer nächsten Generalversammlung, die am 20. Juni 2025 stattfinden soll, bestimmte Resolutionen (im Folgenden „OIV-Resolutionsentwürfe“) prüfen und gegebenenfalls verabschieden. Die OIV-Resolutionsentwürfe werden im Fall ihrer Annahme Rechtswirkung im Sinne von Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags entfalten. |
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(2) |
Die Union ist kein Mitglied der OIV. Am 20. Oktober 2017 gewährte die OIV der Union jedoch den Sonderstatus gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV. |
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(3) |
20 Mitgliedstaaten der Union gehören auch der OIV an. Diese Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Änderungen an den OIV-Resolutionsentwürfen vorzuschlagen, und werden aufgefordert werden, die OIV-Resolutionsentwürfe auf der kommenden OIV-Generalversammlung anzunehmen. |
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(4) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf den Tagungen der OIV zu vertretenden Standpunkt bezüglich der OIV-Resolutionsentwürfe, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, festzulegen. Dieser Standpunkt sollte auf den Tagungen der OIV durch die auch der OIV angehörenden Mitgliedstaaten, die dabei gemeinsam im Interesse der Union handeln, vorgetragen werden. |
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(5) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission (2) werden einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen Rechtswirkung entfalten. |
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(6) |
Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Kommission bei der Zulassung önologischer Verfahren die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren und Analysemethoden berücksichtigen. |
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(7) |
Gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss sich die Kommission bei der Festlegung von Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors auf jegliche einschlägigen Verfahren, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht worden sind, stützen, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet. |
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(8) |
Gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen in die Union eingeführte Erzeugnisse des Weinsektors nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der Union gemäß der genannten Verordnung zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der OIV empfohlen oder veröffentlicht worden sind. |
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(9) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sind die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei önologischen Verfahren verwendeten Stoffe, soweit sie nicht von der Kommission festgelegt sind, die in Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 4 der genannten Verordnung aufgeführten Kriterien, wo auf die OIV-Empfehlungen verwiesen wird. |
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(10) |
Mit den OIV-Resolutionsentwürfen OENO-MICRO22-713A und OENO-MICRO 22-713B wird eine neue Methode für die Zählung von Hefezellen in Mosten und Weinen bzw. in Hefekulturen vorgeschlagen. Der OIV-Resolutionsentwurf OENO-MICRO 23-739 validiert ein Standardprotokoll für die Bewertung der Fermentationseigenschaften von Saccharomyces cerevisiae. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden diese Resolutionen im Fall ihrer Annahme Rechtswirkung entfalten. |
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(11) |
Im OIV-Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 14-540B werden spezifische önologische Verfahren für teilweise entalkoholisierte Weine festgelegt. Mit dem OIV-Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 23-730 wird ein zulässiger Höchstwert für den Sorbinsäuregehalt in Wein festgelegt. Mit dem Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 23-738 wird ein neues önologisches Verfahren für die Verwendung von Fumarsäure zur Bekämpfung der malolaktischen Gärung in Mosten eingeführt. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden diese Resolutionen im Fall ihrer Annahme Rechtswirkung entfalten. |
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(12) |
Die OIV-Resolutionsentwürfe OENO-SPECIF 21-691 und OENO-SPECIF 23-728 betreffen Methoden zur Bestimmung des Isotopenverhältnisses von Weinsäure bzw. Chitosan. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 werden diese Resolutionen im Fall ihrer Annahme Rechtswirkung entfalten. |
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(13) |
Die OIV-Resolutionsentwürfe, die von den wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des Weinsektors ausführlich erörtert wurden, sollten zur internationalen Angleichung der Weinstandards beitragen und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Weinsektors gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden. |
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(14) |
Eine weitere OIV-Resolution mit, im Fall ihrer Annahme, Rechtswirkung für das Unionsrecht, die der Generalversammlung zur Annahme vorgelegt wurde, ist der OIV-Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 14-540A, in dem spezifische önologische Verfahren für entalkoholisierte Weine festgelegt werden, einschließlich des Zusatzes von Glycerin (E 422) mit einer Gesamtkonzentration von höchstens 50 g/l. Der zulässige Höchstgehalt wurde auf der Grundlage unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Auswirkungen auf das Produkt und die Gesundheit der Verbraucher vorgeschlagen. Dieser OIV-Resolutionsentwurf sollte daher nicht unterstützt werden, bis eine ordnungsgemäße Bewertung vorgenommen wurde, insbesondere in Bezug auf sichere Höchstgehalte an Glycerin (E 422) für die Erzeugniskategorie „entalkoholisierter Wein“. Darüber hinaus sollten der Abschnitt „Süßung“, insbesondere die Bestimmung „Zusatz von Süßungsmitteln zu entalkoholisiertem Wein“ so ausgelegt werden, dass sie auf die in „Vorschriften“ aufgeführten Erzeugnisse beschränkt sind; gleiches gilt für OIV-Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 14-540B. |
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(15) |
Zur Schaffung der erforderlichen Flexibilität während der Verhandlungen im Vorfeld der nächsten Tagung der Generalversammlung der OIV, die am 20. Juni 2025 stattfinden soll, sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder der OIV sind, dazu ermächtigt werden, technischen Änderungen an den OIV-Resolutionsentwürfen zuzustimmen, sofern deren Inhalt dadurch nicht wesentlich verändert wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 23. Generalversammlung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) am 20. Juni 2025 zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
Der Standpunkt gemäß Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, die auch Mitglieder der OIV sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln.
Artikel 3
(1) Wenn neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die vor den oder während der Tagungen der OIV vorgelegt werden, den Standpunkt gemäß Artikel 1 wahrscheinlich beeinflussen werden, beantragen die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder der OIV sind, dass die Abstimmung auf der Generalversammlung der OIV zurückgestellt wird, bis der Standpunkt der Union auf Grundlage der neuen Informationen festgelegt ist.
(2) Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder der OIV sind, können nach entsprechender Abstimmung ohne einen weiteren Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Union technischen Änderungen an den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten OIV-Resolutionsentwürfen zustimmen, sofern der Inhalt der Resolutionen dadurch nicht wesentlich verändert wird; sie handeln dabei gemeinsam im Interesse der Union.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. DZIEMIANOWICZ-BĄK
(1) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/934/oj).
ANHANG
Die Mitgliedstaaten der Union, die der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) angehören und gemeinsam im Namen der Union handeln, unterstützen — vorbehaltlich künftiger Überprüfungen auf der Grundlage neuer Entwicklungen — die folgenden auf Stufe 7 befindlichen Resolutionsentwürfe auf der Generalversammlung der OIV, die für den 20. Juni 2025 angesetzt ist:
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OENO-MICRO 22-713A: Zählung von Hefezellen unter Verwendung von Durchflusszytometrie in Traubenmost und Wein; |
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OENO-MICRO 22-713B: Zählung von Hefezellen unter Verwendung von Durchflusszytometrie in Hefekulturen; |
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OENO-MICRO 23-739: Validierung eines Standardprotokolls zur Bewertung der Fermentationseigenschaften von S. cerevisiae-Stämmen; |
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OENO-TECHNO 14-540B: Spezifische önologische Verfahren für teilweise entalkoholisierten Wein unter der Voraussetzung, dass der Abschnitt „Süßung“ und insbesondere die Bestimmung „ Zusatz von Süßungsmitteln zu entalkoholisiertem Wein “ so ausgelegt werden sollten, dass sie auf die in „ Vorschriften “ aufgeführten Erzeugnisse beschränkt sind; |
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OENO-TECHNO 23-730: Grenzwert für Sorbinsäure in Wein; |
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OENO-TECHNO 23-738: Behandlung von Mosten mit Fumarsäure zur mikrobiologischen Kontrolle; |
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OENO-SPECIF 21-691: Bestimmung der Isotopenverhältnisse 13C/12C und 18O/16O von Weinsäure (L+) durch Isotopenverhältnis-Massenspektrometrie; |
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OENO-SPECIF 23-728: Bestimmung der Isotopenverhältnisse 13C/12C und 15N/14N von Chitosan durch Isotopenverhältnis-Massenspektrometrie. |
Die Mitgliedstaaten der Union, die der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) angehören und gemeinsam im Namen der Union handeln, unterstützen — vorbehaltlich künftiger Überprüfungen auf der Grundlage neuer Entwicklungen — den folgenden auf Stufe 7 befindlichen Resolutionsentwurf auf der Generalversammlung der OIV, die für den 20. Juni 2025 angesetzt ist, nicht:
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OENO-TECHNO 14-540A: Spezifische önologische Verfahren für entalkoholisierten Wein. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1244/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)