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18.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/197 |
BESCHLUSS (EU) 2022/447 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 8. März 2022
zur Änderung des Beschlusses 2011/15/EU über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2022/10)
DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 17 und 21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verzinsung von Einlagen, die nach Maßgabe des Beschlusses 2011/15/EU der Europäischen Zentralbank (EZB/2010/31) (1) bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten werden, sollte gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) (2) erfolgen, um eine konsistente Verzinsung vergleichbarer Einlagen im gesamten Eurosystem zu gewährleisten. |
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(2) |
Daher sollte der Beschluss 2011/15/EU (EZB/2010/31) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Artikel 5 des Beschlusses 2011/15/EU (EZB/2010/31) erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Verzinsung
Das NZB-Geldkonto wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) (*1) verzinst.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. März 2022.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Beschluss 2011/15/EU der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2010 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2010/31) (ABl. L 10 vom 14.1.2011, S. 7).
(2) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).