2003/590/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 2003 über die staatliche Beihilfe, die das Vereinigte Königreich dem Unternehmen CDC Group plc gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 651)
Amtsblatt Nr. L 199 vom 07/08/2003 S. 0028 - 0035
Entscheidung der Kommission vom 5. März 2003 über die staatliche Beihilfe, die das Vereinigte Königreich dem Unternehmen CDC Group plc gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 651) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/590/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß diesen Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 17. Januar 2001 hat das Vereinigte Königreich die Beihilfe an CDC Group plc bei der Kommission angemeldet. Weitere Informationen wurden der Kommission mit Schreiben vom 5. Juni 2001, eingetragen am 8. Juni 2001, vom 18. September 2001, eingetragen am 21. September 2001, und vom 29. Mai 2002, eingetragen am 7. Juni 2002, übermittelt. (2) Die Kommission hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 2. Juli 2002 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (4) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. 2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (5) Gesamtzweck der Regelung ist die Unterstützung der internationalen Entwicklungspolitik der britischen Regierung. Nach Angaben des Vereinigten Königreichs konzentrieren sich die meisten ausländischen Investitionen in den Entwicklungsländern auf nur einige wenige reichere Entwicklungsländer. Es wird angenommen, dass die Finanzsektoren in den ärmeren Ländern unterentwickelt sind und dass die offiziellen Angaben und die Angaben betreffend Anlagemöglichkeiten und potenzielle Erträge nicht ausreichen. (6) Rechtsgrundlage der Regelung ist der CDC Act 1999. (7) CDC Group plc (CDC) ist das wichtigste Instrument der Regierung des Vereinigten Königreichs für die Kapitalanlage in den ärmeren Ländern. Ziel der CDC ist die Maximierung der Gründung und des langfristigen Wachstums rentabler Unternehmen in Entwicklungsländern, insbesondere in ärmeren Ländern. CDC ist weder ein Instrument zur Steuerplanung, noch ein Instrument zur Rückführung passiver Einkünfte. Durch Umwandlung der CDC in eine öffentlich-private Partnerschaft versuchen die britischen Behörden, private Investitionsfluesse in die ärmeren Länder zu fördern. CDC soll das Marktversagen beheben, indem nachgewiesen wird, dass mit solchen Kapitalanlagen Geschäftserträge erwirtschaftet werden können. Die Regierung hat CDC deshalb einen Tätigkeitsrahmen vorgegeben, nach dem die Gruppe mindestens 70 % der Neuinvestitionen (nach dem Gesamtwert) jeweils während eines Fünfjahreszeitraums in ärmeren Entwicklungsländern(3) vorzunehmen hat und versuchen soll, mindestens die Hälfte der Neuinvestitionen in den subsaharischen Ländern Afrikas und in Südasien zu tätigen. (8) Die britischen Behörden hatten ursprünglich beabsichtigt, die Mehrheit der Anteile an CDC in naher Zukunft zu verkaufen. Mit Schreiben vom 12. August 2002 unterrichteten sie jedoch die Kommission darüber, dass es nicht möglich sein werde, unter den gegebenen Marktbedingungen aus einem solchen Verkauf einen angemessenen Preis zu erzielen. Der Verkauf ist weiterhin geplant, und danach wird es für die Anlagemöglichkeiten in CDC einen offenen Wettbewerb und eine vollständige Veröffentlichung geben. (9) Die Beihilfe besteht darin, CDC den Status einer Kapitalanlagegesellschaft einzuräumen, obwohl das Unternehmen nicht alle technischen Voraussetzungen einer Kapitalanlagegesellschaft gemäß der britischen Gesetzgebung erfuellt. Die Hauptfolge ist, dass CDC von der Steuer auf Einkünfte und steuerpflichtige Gewinne aus ihren Anlagetätigkeiten ebenso wie Kapitalanlagegesellschaften befreit wird. Die Anteilseigner von CDC werden entsprechend ihren persönlichen Verhältnissen Steuern zahlen. Die britischen Behörden befürchten, dass private Anleger die Partnerschaft nicht unterstützen werden, wenn CDC keine steuerlichen Vorteile bietet. (10) Darüber hinaus führte die britische Regierung an, es sei unsicher, wann sich die Wirkungen in der Praxis zeigen würden, man rechne jedoch damit, dass dies über zehn Jahre erfordern werde. Deshalb machte sie geltend, private Anleger nicht für das Vorhaben gewinnen zu können, wenn die Anfangsgenehmigung der Kommission auf zehn Jahre beschränkt wird. Aus diesem Grund wurde die Maßnahme für einen unbestimmten Zeitraum angemeldet. (11) Die britischen Behörden erwarten eine begrenzte Wirkung der Beihilfen, da der Wert der Steuerbefreiung in Höhe von voraussichtlich unter 50 Mio. GBP (etwa 80 Mio. EUR) im Verhältnis zu den gesamten im Jahr 1997 getätigten ausländischen Direktinvestitionen in Entwicklungsländern in Höhe von etwa 100 Mrd. GBP (etwa 160 Mrd. EUR) gering sei. Der größte Teil dieser Mittel wird durch multilaterale und europäische Entwicklungsfinanzierungsinstitute investiert, wie beispielsweise die Internationalen Finanzinstitutionen und die Europäische Investitionsbank. Dies sind supranationale Institute, die nicht dem Steuersystem unterliegen. Die britischen Behörden führen an, dass die subsaharischen Länder Afrikas und Südasien im Jahr 1997 weniger als 4 % der gesamten in den Entwicklungsländern investierten privaten Finanzmittel erhalten haben. Öffentliche und private direkte Wettbewerber der CDC auf Investorenebene werden wahrscheinlich Emerging-Markets-Investmentfonds, Emerging-Markets-Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Ethik-Investmentfonds sein. Indirekt könnten auch große multinationale Unternehmen Wettbewerber darstellen, die Mittel zur Finanzierung von Übernahmen in den Ländern aufbringen können, in denen CDC tätig ist. Auf der Investitionsebene könnten Handelsunternehmen, die bereits in dem Wirtschaftszweig tätig sind, in dem CDC investiert, andere Wagniskapitalfonds, einschließlich Entwicklungsfinanzierungsinstituten, oder Unternehmer, die eine gute Geschäftsmöglichkeit gewittert haben, zu den Wettbewerbern gehören. 2.1. Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (12) Am 2. Juli 2002 hat die Kommission festgestellt, dass die Beihilfe als solche mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, und zwar weil sie auf die Entwicklung abzielt und eine Reihe positiver Elemente enthält, die in der Mitteilung über staatliche Beihilfen und Risikokapital genannt werden(4). Die Kommission hatte jedoch Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit einer Beihilferegelung von unbestimmter Dauer mit dem Gemeinsamen Markt und beschloss daher die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag. Im Verfahrenseinleitungsbeschluss äußerte die Kommission die folgenden Zweifel: a) Die Kommission genehmigt grundsätzlich keine steuerlichen, nicht quantifizierbaren staatlichen Beihilfen für einen unbegrenzten Zeitraum. b) Die Gewährung staatlicher Beihilfen sollte nicht als eine dauerhafte Lösung, sondern als befristete Maßnahme betrachtet werden, die dazu dient, bestimmte Probleme zu beheben. Das eigentliche Ziel sollte ein reibungslos funktionierender Markt ohne staatliche Interventionen sein. Nach Auffassung der Kommission ist es zweckmäßig, staatliche Beihilfesysteme in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, um festzustellen, ob die Beihilfe unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen weiter erforderlich ist. c) Nach Punkt IX der Mitteilung über staatliche Beihilfen und Risikokapital stellen Risikokapitalanlagen einen Bereich dar, in dem sich die Wirtschaft in der Gemeinschaft rasch entwickelt. Dies ist einer der Gründe dafür, dass der Anwendungszeitraum der Mitteilung auf fünf Jahre begrenzt ist und die Kommission sich das Recht vorbehält, ihren Ansatz im Laufe dieses Zeitraums anzupassen. CDC tätigt keine der in der Mitteilung vorgesehenen Risikokapitalanlagen. Die Kommission kann jedoch nicht ausschließen, dass sich der Markt für Ethik-Investmentfonds weiterentwickelt, so dass die Beihilfe zugunsten von CDC wesentlich mehr als jetzt den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. d) Die Kommission hält die von der britischen Regierung angeführten Argumente nicht für überzeugend genug, um von ihrer Praxis abzuweichen, nach der sämtliche staatliche Beihilfen zeitlich begrenzt sein müssen, wobei die Möglichkeit der neuerlichen Anmeldung und Verlängerung besteht. Insbesondere ist die Kommission nicht davon überzeugt, dass eine anfänglich auf zehn Jahre beschränkte Genehmigung für sich genommen die Bereitschaft privater Anleger zur Beteiligung an CDC wesentlich verringern würde. e) Bei zeitlich unbegrenzten Beihilferegelungen wüssten weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten, welche Regelungen in bestimmten Mitgliedstaaten noch gültig sind. Daher sorgen regelmäßige Neuanmeldungen von Beihilfenregelungen, die zu veröffentlichten Entscheidungen der Kommission führen, für Transparenz. f) Der Europäische Rat forderte die Mitgliedstaaten bei seiner Tagung in Barcelona vom 15. bis 16. März 2002 erneut auf, das Gesamtniveau staatlicher Beihilfen herabzusetzen. Das Ersuchen um Befristung entspricht dieser Politik. g) Eine unbegrenzte Steuerbefreiung ließe sich schwer mit den Grundsätzen der EU- und OECD-Initiativen zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs vereinbaren, wie sie in der Europäischen Union im Verhaltenskodex (angenommen am 1. Dezember 1997 als Teil des Steuerpakets) und in der OECD im OECD-Bericht über den schädlichen Steuerwettbewerb (Report on Harmful Tax Competition - an Emerging Global Issue) des Jahres 1998 festgelegt wurden. h) Mehrere Länder, in denen CDC möglicherweise investiert, sind derzeit Beitrittsanwärter, die über ihren Beitritt zur EU verhandeln. Die Kommission bezweifelt, dass CDC weiterhin in diesen Ländern investieren kann, sobald diese Mitglieder der Europäischen Union geworden sind. 3. BEMERKUNGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS (13) Bereits in ihrem Schreiben vom 29. Mai 2002 nahmen die britischen Behörden auf die Tatsache Bezug, dass die Kommission jederzeit für sich beschließen kann, gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen, wenn sie der Ansicht ist, dass das Ziel der Regelung erreicht sei, oder wenn andere Änderungen eingetreten sind, die die steuerliche Sonderbehandlung von CDC berühren. (14) In ihrem Schreiben vom 12. August 2002, eingetragen am 19. August 2002, erinnern die britischen Behörden an die gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Gemeinschaft vom November 2000(5), in der die Bedeutung der Entwicklung des privaten Sektors für die Entwicklungsländer betont wird. CDC sei für das Konzept der britischen Behörden in diesem Bereich von zentraler Bedeutung. Die britischen Behörden erinnern ferner daran, dass die Gemeinschaft nach Maßgabe von Artikel 178 EG-Vertrag die Ziele des Artikels 177 zur Entwicklungszusammenarbeit bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsländer berühren können, berücksichtigen soll. Sie sind der Auffassung, dass es unmöglich sei, die Ziele der CDC binnen zehn Jahren, also innerhalb der in der Regel von der Kommission geforderten Frist, zu erreichen. (15) Zu den unter Randnummer 12 dargelegten Zweifeln der Kommission nimmt das Vereinigte Königreich wie folgt Stellung: a) Die britischen Behörden geben an, die vorgeschlagene Beihilfe quantifiziert und der Kommission gegenüber betont zu haben, dass sie beabsichtigen, die vorgeschlagene Steuerbefreiung für CDC zu beenden, sobald das Marktversagen behoben und die Beihilfe nicht länger erforderlich sei. b) Die britischen Behörden stimmen darin überein, dass die Beihilfe eine zeitlich befristete Maßnahme darstellen sollte, deren eigentliches Ziel ein reibungslos funktionierender Markt für Investitionen in ärmeren Entwicklungsländern ohne staatliche Interventionen sein sollte. Sie gaben an, CDC keine staatlichen Beihilfen zu gewähren, die mit Blick auf die Marktentwicklungen unnötig sind. c) Die britischen Behörden stimmen darin überein, dass Risikokapitalanlagen einen Bereich darstellen, in dem sich die Wirtschaft in der Gemeinschaft rasch entwickelt. Sie gaben der Hoffnung Ausdruck, dass diese rasche Entwicklung auch einen Anstieg der ethischen Investitionen in den ärmeren Entwicklungsländern mit sich bringen werde. Sie stimmen der Kommission auch darin zu, dass CDC keine der in der Mitteilung vorgesehenen Risikokapitalanlagen tätigt. d) Die britischen Behörden legen erneut dar, dass eine anfänglich auf zehn Jahre beschränkte Genehmigung nicht sinnvoll wäre. CDC verlagere den Schwerpunkt ihrer Aktivitäten zunehmend auf eine Reihe von Fonds und folgt dabei der gängigen Wirtschaftspraxis. Jeder dieser Fonds werde normalerweise eine Laufzeit von zehn Jahren haben, nach deren Ablauf die Gewinne an die Investoren fließen. Ein Fonds, der ein Jahr nach der Genehmigung durch die Kommission aufgelegt wird, würde demnach den Investoren innerhalb der Laufzeit der Beihilfe keine Gewinne einbringen. Die britischen Behörden müssten also vor der Auflage jedes Fonds die Beihilfen erneut anmelden. Grundsätzlich gehe das Vereinigte Königreich davon aus, dass ein Zeitraum von 40-50 Jahren erforderlich sein würde, um das Marktversagen bei der Kapitalversorgung der Schwellenländer zu beheben. Aufgrund der Entwicklungen der Kapitalmärkte seit dem 11. September 2001 könnte sich dieser Zeitraum weiter ausdehnen. Vor dem Hintergrund dieser Einschätzung wäre eine auf zehn Jahre begrenzte Genehmigung offensichtlich nicht zweckdienlich. Die Kommission ist nicht davon überzeugt, dass eine anfänglich auf zehn Jahre beschränkte Genehmigung die Bereitschaft privater Anleger zur Beteiligung an CDC wesentlich verringern würde. Dazu merken die britischen Behörden an, dass die Investmentbank, die der britischen Regierung als Finanzberater für die CDC dient, eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen hat. Es werde unmöglich sein, privaten Investoren die Gewissheit zu vermitteln, dass die Genehmigung binnen des ersten Zehnjahreszeitraums durch die Kommission erneuert wird. Werde die Genehmigung nicht erneuert, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf den Wert sämtlicher Investitionen. e) Bezüglich der Frage, welche Beihilferegelungen noch gültig sind, könne durch verschiedene Ansätze Klarheit geschaffen werden. f) Die britischen Behörden erinnern an die Tagung des Europäischen Rates in Barcelona im März 2002 und möchten klarstellen, dass die Beihilfeniveaus im Vereinigten Königreich im Einklang mit den Schlussfolgerungen von Barcelona sinken. Ferner werde in den Schlussfolgerungen von Barcelona nicht von vornherein eine zeitliche Begrenzung staatlicher Beihilfemaßnahmen verlangt (wobei das Vereinigte Königreich durchaus einräume, dass gegebenenfalls gute Gründe für eine zeitliche Begrenzung von Beihilfemaßnahmen bestehen), sondern würden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Beihilfen auf die Behebung von Marktversagen zu konzentrieren, wie beispielsweise das Marktversagen, das durch die CDC behoben werden soll. g) Die britischen Behörden sind nicht der Auffassung, dass die vorgeschlagene Maßnahme einen "schädlichen Steuerwettbewerb" im Sinne der Initiativen der Europäischen Gemeinschaft und der OECD zur Folge haben. Die Initiative zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs verwende den Begriff des "schädlichen Steuerwettbewerbs", um eine unlautere Maßnahme zu beschreiben, die die Standortwahl für eine Geschäftstätigkeit in der Gemeinschaft erheblich beeinflusst. Eine solche Beschreibung könne nicht auf die vorgeschlagene Maßnahme angewendet werden, da diese nicht darauf abzielt, die Geschäftstätigkeit auf einen einzelnen Mitgliedstaaten zu konzentrieren, sondern darauf, die Investitionen in ärmeren Entwicklungsländern zu steigern. h) Die britischen Behörden stimmen darin überein, dass die CDC nicht in Ländern investieren sollte, die Mitglieder der Europäischen Union geworden sind. Sie würden dieses Thema zu gegebener Zeit behandeln. 3.1. Neue Informationen - Reorganisation der CDC Group plc (16) Mit Schreiben vom 27. September 2002, eingetragen am 7. Oktober 2002, und vom 18. November 2002, eingetragen am 22. November 2002, übermittelten die britischen Behörden neue Informationen und ersuchten darum, diese bei der das Verfahren abschließenden Entscheidung der Kommission zu berücksichtigen. (17) Die neuen Informationen betrafen eine geplante Reorganisation der CDC. Diese werde für notwendig erachtet, da im Rahmen der derzeitigen Managementvereinbarungen die Kapitalverwaltung der CDC nicht zu Wettbewerbsbedingungen erfolgt. Mittelfristig werde die vorgeschlagene Reorganisation einen wettbewerbsfähigeren Markt für die Verwaltung von Investitionen in ärmeren Entwicklungsländern zur Folge haben. (18) Infolge der Reorganisation werde CDC in zwei Unternehmenseinheiten aufgeteilt: - "CDC-Investco"(6) (die bestehende CDC mit einigen Satzungsänderungen), die weiterhin Eigentümerin der Barmittel und Anlagevermögenswerte der CDC und ihrer Tochterunternehmen bliebe, und zwar auf derselben Basis wie bisher. CDC-Investco wäre Begünstigte der vorgeschlagenen Steuerbefreiung, die Gegenstand des derzeitigen Verfahrens ist; - eine neue Investmentverwaltungsgesellschaft ("Manco")(7). Manco werde zunächst Investitionsfonds mit geografischem bzw. sektorspezifischem Schwerpunkt für Afrika, Südasien, Energie und KMU auflegen. Jeder Fonds werde sich entweder als Kapitalgesellschaft, als Quasi-Kapitalgesellschaft oder als Personengesellschaft konstituieren, die über eine ihrem Zweck entsprechende Satzung verfügt. Die Eigentumsverhältnisse würden sich nach den jeweiligen Anteilen der Investoren richten. Jeder Fonds werde von Fondsmanagern ("Fundcos") verwaltet, die über angemessene Qualifikationen und Erfahrung verfügen und von Manco gestellt werden. (19) Manco befinde sich zunächst in vollem Umfang im Besitz des britischen Staates (Ministerium für Internationale Entwicklung - Department for International Development, DFID). Es sei jedoch geplant, so bald wie möglich einen Teil der Anteile an Manco in einem offenen und wettbewerbsorientierten Verfahren privaten Investoren anzubieten. Die Berater der britischen Behörden seien der Auffassung, dass der Verkauf von Anteilen an Manco eine kleinere und einfachere Transaktion darstellt als der Verkauf von Anteilen an CDC als Ganzes und unter den derzeitigen Marktbedingungen erfolgreich durchgeführt werden kann. CDC-Investco werde während der Umstrukturierung in vollem Umfang Eigentum der Regierung bleiben. Diese plant jedoch, private Investoren in CDC-Investco einzubeziehen, sobald die geeigneten Bedingungen vorhanden sind. Die Struktur der Transaktion wird im folgenden Diagramm dargestellt(8): >PIC FILE= "L_2003199DE.003201.TIF"> (20) Die Struktur einer Verwaltungsgesellschaft und einer Fondsfamilie sei ein in der internationalen Fondsverwaltung weit verbreitetes Modell. Für CDC soll diese Struktur die folgenden Vorteile mit sich bringen: Zunächst hätte jeder Fonds seine eigene Renditeerwartung, ein eigenes Risikoprofil und andere spezifische Merkmale; potenzielle private Investoren wären in der Lage, Fonds auszuwählen, die für ihre Investitionsstrategie geeignet sind. Zweitens würde die übertrieben hohe Risikowahrnehmung, die private Beteiligungskapitalgeber tendenziell von Investitionen in ärmeren Ländern abhält, durch den deutlich sichtbaren Erfolg spezialisierter Fonds in bestimmten Märkten stärker relativiert. Drittens wäre die Fondsstruktur für die Regierung transparenter und würde ihr eine bessere Überwachung der Verwaltungskosten und des Erfolgs ermöglichen und damit die Möglichkeit von Abhilfemaßnahmen im Falle mangelhaften Erfolgs eröffnen. 3.1.1. Der vorgeschlagene Vertrag zwischen CDC-Investco und Manco (21) Es wird vorgeschlagen, dass sich die CDC-Investco für einen Zeitraum von fünf Jahren vertraglich verpflichtet, den von Manco aufgelegten und verwalteten Fonds Kapital zur Verfügung zu stellen. Dies sei erforderlich, um die Durchführbarkeit des ursprünglichen Geschäftsplans der Manco sowie die finanzielle Rentabilität der neuen Gesellschaft sicherzustellen. Der Vertrag werde auch Bestimmungen für die Verwaltung des derzeitigen Portfolios der CDC beinhalten. Dadurch werde sichergestellt, dass die bestehenden Projekte ihren Schwerpunkt weiterhin in der Entwicklung haben. (22) Nach einer Laufzeit des Hauptvertrags von fünf Jahren hätte CDC-Investco die Möglichkeit, ihr ungebundenes Kapital in Fonds anderer Gesellschaften sowie in von Manco aufgelegte Fonds zu investieren und Vermögensverwaltungsdienste zu Wettbewerbsbedingungen anzubieten. Als Verwaltungsgesellschaft könne CDC-Investco sowohl Manco als auch eine andere Gesellschaft bestimmen, so dass die CDC-Investco in zehn Jahren mit einer Reihe von Verwaltungsgesellschaften, einschließlich Manco, zusammenarbeitet. Ähnlich gehen die britischen Behörden davon aus, dass Manco Kapital für eine Reihe von Investoren verwaltet, unter anderem auch für CDC-Investco. Nach Ablauf des Vertrags zwischen CDC-Investco und Manco werde deren Schwerpunkt nach wie vor auf der Entwicklung ärmerer Länder liegen. (23) Es gebe weitgehend standardisierte bzw. typische Vertragsbestimmungen für die Verwaltung von Investmentfonds. Man gehe davon aus, dass diese Bestimmungen für den Vertrag zwischen CDC-Investco und Manco herangezogen werden. In den folgenden Bereichen könnten Sonderbestimmungen vereinbart werden: a) Es werde Bestimmungen geben, die Manco dazu verpflichten, sich auf die Länder zu beschränken, in die CDC investiert ("CDC-Universum"), und die Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unternehmen sowie andere politische Vorgaben, die derzeit auf CDC Anwendung finden, einzuhalten. b) Es werde eine eingeschränkte Verpflichtung der CDC-Investco festgelegt, in vereinbarte, von Manco verwaltete Fonds zu investieren, die im Laufe der ersten fünf Jahre der Gesellschaftstätigkeit aufgelegt werden. c) Für die unterschiedlichen Fonds könnten verschiedene Verwaltungsgebühren festgelegt werden, und zwar in Abhängigkeit davon, ob CDC-Investco alleiniger Investor oder einer von mehreren Investoren eines Fonds ist. Bei den Fonds mit geringerer Attraktivität werde CDC-Investco alleiniger Investor sein. Für diese Fonds könnten die Gebühren etwas höher sein, jedoch nicht höher als im Rahmen der derzeitigen Struktur. Investiere CDC-Investco gemeinsam mit privaten Investoren in einen Fonds, würden alle Investoren die gleichen Verwaltungsgebühren entrichten. 3.1.2. Bemerkungen des Vereinigten Königreichs (24) Ohne die Reorganisation hätte das CDC-Management das zeitlich unbefristete Recht auf die Verwaltung des CDC-Kapitals. Der vorgeschlagene Vertrag dagegen habe eine begrenzte Laufzeit. Daher sind die britischen Behörden der Ansicht, dass die von ihnen vorgeschlagenen Maßnahmen dem Wettbewerb förderlich sind. (25) Die in der Anmeldung der Steuerbefreiung der CDC von den britischen Behörden übermittelten Aussagen würden ihre Gültigkeit behalten. Insbesondere werde die Reorganisation den Vorgaben der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital entsprechen, da Manco ein neues und innovatives Unternehmen mit Schwerpunkt auf dem Versagen des Risikokapitalmarkts in ärmeren Entwicklungsländern sein wird, das Investitionsentscheidungen auf kommerzieller Basis treffen, keine Betriebsbeihilfen erhalten und den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht verfälschen wird. Man erwarte, dass CDC durch die Reorganisation in die Lage versetzt wird, das Marktversagen bei der Versorgung der ärmeren Länder mit Risikokapital rascher zu beheben. 4. WÜRDIGUNG 4.1. Vorliegen staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag 4.1.1. Steuerbefreiung (26) Im Laufe des Verfahrens wurden keine neuen Informationen übermittelt, die etwas an dem ursprünglichen Befund der Kommission ändern würden, wonach die Steuerbefreiung eine staatliche Beihilfe an CDC Group plc darstellt. Die Steuerbefreiung wird Einnahmeverluste des Staates zur Folge haben und betrifft somit staatliche Mittel(9). Die Steuerbefreiung betrifft ausschließlich CDC und stellt damit eine spezifische Maßnahme dar. Durch den Status einer Kapitalanlagegesellschaft und die damit verbundenen Steuervorteile werden CDC Vorteile verschafft. Ohne diesen Status wäre CDC nicht in der Lage, private Kapitalgeber für Investitionen welcher Art auch immer zu gewinnen. Was die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten betrifft, so vertritt die Kommission die ständige Auffassung, dass es sich auf die Investitionsfluesse zwischen den Mitgliedstaaten auswirkt, wenn der Staat interveniert, um einen neuen Akteur auf den internationalen Finanzmärkten zu schaffen. In diesem Fall werden die Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb vor dem Hintergrund des speziellen Investitionsschwerpunkts der CDC Group plc jedoch als begrenzt eingestuft. Im Folgenden wird auf den Begünstigten der Beihilfen als "CDC-Investco" Bezug genommen. 4.1.2. Reorganisation (27) Wie von den britischen Behörden festgestellt, enthält der Vertrag zwischen CDC-Investco und Manco in drei Bereichen untypische Bestimmungen. a) Manco wird sich auf die Länder beschränken, in die CDC investiert ("CDC-Universum"), und die Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unternehmen sowie andere politische Vorgaben, die derzeit auf CDC Anwendung finden, einhalten. Diese Maßnahme betrifft keine staatlichen Mittel und stellt somit keine staatliche Beihilfe dar. b) CDC-Investco wird sich verpflichten, in bestimmte von Manco verwaltete Fonds zu investieren, die im Lauf der ersten fünf Jahre der Gesellschaftstätigkeit aufgelegt werden. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gelten investierte Beträge als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn drei Bedingungen erfuellt sind: i) es müssen öffentliche Mittel betroffen sein, ii) die Maßnahme muss dem Staat zuzurechnen sein und iii) die Investition muss in einer Weise erfolgen, die nicht dem Verhalten eines umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht(10). Im vorliegenden Fall beurteilt die Kommission die Erfuellung der drei Bedingungen wie folgt: i) CDC-Investco wird zunächst in vollem Umfang Eigentum des Staates bleiben, und die Privatisierung wurde auf unbestimmte Zeit verschoben. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bindung von Mitteln haben die Behörden eindeutig beherrschenden Einfluss auf CDC-Investco. Daher stellen die Gesellschaftsmittel öffentliche Mittel dar. ii) Die Maßnahme wurde vom britischen Staat geplant und angemeldet. iii) Die britischen Behörden stellen fest, dass Verträge über die Auslagerung von Kernfunktionen durch Muttergesellschaften untypisch sind und der vorgeschlagene Vertrag damit einige Marktstandards nicht erfuellt. Damit betrifft die Maßnahme staatliche Mittel im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. CDC-Investco wird ausschließlich gegenüber Manco eine Verpflichtung übernehmen; somit handelt es sich um eine spezifische Maßnahme. Ein Teil der Anteile an Manco soll so bald wie möglich privatisiert werden. Dabei stellt eine fünfjährige Verpflichtung für jede private Verwaltungsgesellschaft einen Vorteil dar, da dadurch bestimmte Einnahmen und Einkünfte aus Verwaltungsgebühren sichergestellt werden. Manco beabsichtigt, Fondsmanagement auf internationaler Ebene zu betreiben. Durch die Maßnahme soll die Lebensfähigkeit der Gesellschaft in diesem Markt sichergestellt werden. Somit handelt es sich hier um eine Maßnahme, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die Kommission stellt somit fest, dass die Verpflichtung der CDC-Investco gegenüber Manco eine staatliche Beihilfe an Manco im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Eine solche Beihilfe kann nicht quantifiziert werden. Manco wird in einem offenen wettbewerbsorientierten Verfahren privatisiert werden. Somit stellt die Kommission fest, dass auf dieser Ebene keine selektive Komponente vorliegt und die Beihilfe nicht an die privaten Investoren der Manco weitergereicht wird. c) Die Verwaltungsgebühren variieren zwar von Fonds zu Fonds, werden sich jedoch an den Kosten orientieren. Investiert CDC-Investco in denselben Fonds wie private Investoren, werden von allen Anteilseignern Verwaltungsgebühren in derselben Höhe erhoben. Somit sieht die Kommission keinerlei Vorteile für Manco oder private Investoren, und die Festlegung unterschiedlicher Verwaltungsgebühren für die einzelnen Fonds stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 4.2. Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (28) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) hat die Kommission die Möglichkeit, "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen und zu genehmigen. Im vorliegenden Fall dient die Beihilfe der Förderung von Risikokapitalanlagen durch private Investoren aus der EU in Unternehmen in den ärmeren Entwicklungsländern. Die beiden Beihilfemaßnahmen werden im Folgenden separat gewürdigt. 4.2.1. Steuerbefreiung (29) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag äußerte die Kommission keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe als solcher mit dem Gemeinsamen Markt. Die Gewährung der Beihilfe an CDC-Investco erfolgt in Übereinstimmung mit der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft, wie sie in Artikel 177 EG-Vertrag dargelegt wird. Die Regelung enthält ferner eine Reihe positiver Elemente, die in der Mitteilung über staatliche Beihilfen und Risikokapital formuliert werden. Einige dieser Kriterien sollen sicherstellen, dass die Mittel zu Marktbedingungen investiert und verwaltet werden. Die Gründung und Privatisierung einer eigenständigen Verwaltungsgesellschaft wird daher die Erfuellung der relevanten Kriterien durch die Beihilfen nur verbessern. (30) Die geäußerten Zweifel betrafen vor allem die Laufzeit der Beihilfen, die für einen unbestimmten Zeitraum angemeldet wurden. Die Kommission genehmigt grundsätzlich keine steuerlichen, nicht quantifizierbaren staatlichen Beihilfen für einen unbegrenzten Zeitraum. Zusammenfassend ist die Kommission der Auffassung, dass solche staatlichen Beihilfemaßnahmen zeitlich begrenzt sein sollten, da das eigentliche Ziel ein reibungslos funktionierender Markt ohne staatliche Interventionen ist. In der Regel entwickelt sich der Risikokapitalmarkt rasch weiter, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angemeldete Beihilfe wesentlich mehr als jetzt den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (31) Wenn jedoch die rasche Weiterentwicklung der Risikokapitalmärkte auch erhöhte ethische Investitionen in den ärmeren Entwicklungsländern zur Folge hat, wird der Zeitraum, für den die Beihilfe gewährt wird, verkürzt. Denn wenn die britischen Behörden der Ansicht sind, dass sich die relevanten Märkte weiterentwickelt haben, wird der Staat seinen entsprechenden Anteil an CDC aufgeben, mit dem die Steuerbefreiung verknüpft ist. Entwickelt sich der relevante Markt jedoch nicht weiter, bleibt die Wettbewerbsverzerrung begrenzt, und ihre Laufzeit wird daher weniger von Bedeutung sein. (32) Die Kommission nahm auch auf die Tagung des Europäischen Rates in Barcelona vom 15. und 16. März 2002 Bezug, bei der gefordert wurde, das Gesamtniveau staatlicher Beihilfen herabzusetzen, sowie auf die EU- und OECD-Initiativen zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs. Es trifft zu, dass der Europäische Rat von Barcelona die Mitgliedstaaten ebenfalls dringend aufgefordert hat, staatliche Beihilfen auf eindeutig ermittelte Fehlentwicklungen des Marktes zu richten. Außerdem zielt die angemeldete Maßnahme weder darauf ab, die Geschäftstätigkeit auf einen einzelnen Mitgliedstaat zu konzentrieren, noch ist eine solche Auswirkung zu erwarten. Da die Anteilseigner von CDC entsprechend ihren persönlichen Verhältnissen Steuern zahlen werden, besteht für sie kein Grund, wegen der Steuerbefreiung der CDC-Investco ihre Investitionen zu verlagern. (33) Im Verfahrenseinleitungsbeschluss äußerte die Kommission ferner Bedenken, ob das "CDC-Universum" auch Länder einschließen könnte, die im Jahr 2004 der Europäischen Union beitreten sollen. Die britischen Behörden werden sicherstellen, dass die CDC-Investco nicht in Länder investieren wird, die Mitglieder der Europäischen Union geworden sind. Dieser Zweifel wurde demnach ausgeräumt. Ferner werden keine EWR-Länder in das "CDC-Universum" einbezogen. (34) Die Kommission hält schließlich an ihrem Standpunkt fest, wonach vor allem steuerliche Beihilfen des Staates nicht für einen unbestimmten Zeitraum genehmigt werden dürfen. Die Kommission vertritt jedoch die Ansicht, dass die Beihilfe ausnahmsweise zunächst für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden kann, und zwar aufgrund der besonderen Ausrichtung und Zielsetzung der Beihilfen, der Zusage der britischen Behörden, die Maßnahme zu beenden, sobald sie nicht mehr notwendig ist, der begrenzten Wettbewerbsverzerrung und des Fehlens von Stellungnahmen Dritter. Ob die Beihilfe für einen längeren Zeitraum genehmigt werden kann, wie dies von den britischen Behörden beantragt wurde, sollte besser zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt werden, wenn etwaige Marktentwicklungen angemessen berücksichtigt werden können. Daher können die britischen Behörden, sollten sie dies wünschen, bei der Kommission nach Ablauf der ersten zehn Jahre der Gewährung der Beihilfe eine Verlängerung der Beihilfe anmelden. 4.2.2. Die fünfjährige Bindung von Mitteln für Manco (35) Die Kommission stellt fest, dass die Reorganisation der CDC Group plc unter den derzeitigen Marktbedingungen angemessen ist und zur Realisierung des Ziels der Regelung, insbesondere die Gewinnung privaten Kapitals für Investitionen in Unternehmen in den ärmeren Entwicklungsländern, beitragen wird. Die Struktur einer Verwaltungsgesellschaft und einer Fondsfamilie ist ein in der internationalen Fondsverwaltung weit verbreitetes Modell. (36) Die Kommission stellt ferner fest, dass die britischen Behörden eine Verpflichtung der CDC-Investco, innerhalb der ersten fünf Jahre der Gesellschaftstätigkeit der neuen Gesellschaft in vereinbarte, von Manco verwaltete Fonds zu investieren, für notwendig erachten. Damit werden Manco Einnahmen in Form von Verwaltungsgebühren garantiert. Die Kommission erkennt an, dass es wichtig ist, die anfängliche Rentabilität von Manco zu gewährleisten, da die Gesellschaft nach wie vor ein Instrument der Entwicklungspolitik des Vereinigten Königreichs darstellt. (37) Die Kommission stellt fest, dass die Bindung von Mitteln für einen Fünfjahreszeitraum als dem angestrebten Entwicklungsziel angemessen betrachtet werden kann. Die Beihilfe für Manco wird daher nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen. Diese Entscheidung steht auch mit Artikel 178 EG-Vertrag im Einklang, nach dem die Gemeinschaft die Ziele des Artikels 177 zur Entwicklungszusammenarbeit bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsländer berühren können, berücksichtigen soll. 5. BESCHLUSS (38) Die Kommission stellt fest, dass die CDC-Investco in Form einer Steuerbefreiung gewährte Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Zu diesem Zeitpunkt kann sie jedoch zunächst nur für einen Zeitraum von 20 Jahren ab ihrem Inkrafttreten genehmigt werden. Nach Ablauf der ersten zehn Jahre der Gewährung der Beihilfe kann das Vereinigte Königreich eine Verlängerung über die ersten 20 Jahre hinaus anmelden. (39) Die an Manco in Form einer Verpflichtung der CDC-Investco gewährte Beihilfe, in vereinbarte, von Manco aufgelegte Fonds zu investieren, ist ebenfalls nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und kann für den Fünfjahreszeitraum, für den sie angemeldet wurde, genehmigt werden. (40) Die Kommission misst den laufenden Maßnahmen gegen schädliche Steuerpraktiken sowohl auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft (Arbeitsgruppe zum Verhaltenskodex) als auch auf Ebene der OECD (OECD-Forum über schädliche Steuerpraktiken) große Bedeutung bei. Da CDC jedoch lediglich reale aktive Investitionen in Drittländern tätigen wird, ist die Regelung offensichtlich in dieser Hinsicht mit dem Gemeinschaftskonzept vereinbar. Die Kommission wird dies in den Jahresberichten, die von den britischen Behörden übermittelt werden müssen, genau verfolgen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die am 17. Januar 2001 angemeldete Beihilfe in Form einer Steuerbefreiung, die das Vereinigte Königreich auf der Rechtsgrundlage des CDC Act 1999 der durch die Reorganisation der CDC Group plc zu gründenden Investmentgesellschaft zu gewähren beabsichtigt, die vorläufig als "CDC-Investco" bezeichnet wird, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Steuerbefreiung wird zunächst für einen Zeitraum von 20 Jahren nach ihrem Inkrafttreten genehmigt. Die staatliche Beihilfe in Form der Verpflichtung der vorläufig als "CDC-Investco" bezeichneten Investmentgesellschaft, in bestimmte vereinbarte Fonds zu investieren, die das Vereinigte Königreich zugunsten der durch die Reorganisation der CDC Group plc zu gründenden Verwaltungsgesellschaft zu gewähren beabsichtigt, die vorläufig als "Manco" bezeichnet wird, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des entsprechenden Vertrags zwischen den beiden Gesellschaften genehmigt. Die Gewährung der Beihilfe wird dementsprechend für die angegebenen Zeiträume genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 5. März 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 223 vom 19.9.2002, S. 6. (2) Vgl. Fußnote 1. (3) "Ärmere Entwicklungsländer" sind die von der Weltbank 1998 als die mit "Niedrigeinkommen" und mit "niedrigerem mittleren Einkommen" eingestuften Länder, die sich unter dem gewichteten Mittel des Pro-Kopf-BSP der Länder mit niedrigerem mittleren Einkommen befinden. Unter die Definition fallen auch elf Länder, für die die Weltbank derzeit keine BSP-Daten sammelt. (4) ABl. C 253 vom 21.8.2001, S. 3. (5) Bulletin EU 11-2000: Entwicklungszusammenarbeit (1/10) 1.6.43. Erklärung des Rates und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Gemeinschaft. (6) Die Firmennamen "CDC-Investco" und "Manco" sind nur vorläufige Namen. (7) Siehe Fußnote 5. (8) Quelle: Britische Behörden. (9) Der Betrag der entgangenen Steuereinnahmen ist davon abhängig, in welchem Maß die Investoren der CDC im Vereinigten Königreich steuerpflichtig sind. Vgl. auch die Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 56/2001(ABl. C 233 vom 19.9.2002, S. 6). (10) Vgl. z. B. das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-482/99, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2002, I S. 4397.