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13.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/52 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. November 2014
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Satellitennavigation) zu vertretenden Standpunkt
(2014/787/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
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(2) |
Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beschließen. |
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(3) |
Protokoll 31zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen und Regelungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. |
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(4) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auszuweiten. |
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(5) |
Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten ab 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 zu beteiligen, unabhängig davon, wann der beigefügte Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses angenommen wird oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nach dem 10. Juli 2014 mitgeteilt wird. |
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(6) |
Juristischen Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten des beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses angelaufen sind. Sofern der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die juristischen Personen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Union entstehen. |
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(7) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. November 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. C. PADOAN
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2014
vom
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Norwegen hat sich aufgrund der Aufnahme dieser Verordnung in Protokoll 31 des EWR-Abkommens an den Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) beteiligt und einen finanziellen Beitrag zu diesen geleistet hat. |
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(2) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) auszuweiten. |
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(3) |
Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten ab dem 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 zu beteiligen, unabhängig davon, wann dieser Beschluss angenommen wird, oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nach dem 10. Juli 2014 mitgeteilt wird. |
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(4) |
Juristischen Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Sofern dieser Beschluss vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die juristischen Personen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU entstehen. |
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(5) |
Das am 22. September 2010 unterzeichnete Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (3) wird seit dem 1. Mai 2011 vorläufig angewandt. |
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(6) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zu ermöglichen. Die Beteiligung Islands an dem Programm sollte allerdings aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend ausgesetzt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird nach Absatz 8a folgender Absatz eingefügt:
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„8aa. |
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 12.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]