2004D0090 — DE — 01.01.2004 — 000.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 2003 über die technischen Vorschriften zur Ausführung von Artikel 3 der Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5041) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 031, 4.2.2004, p.21) |
Berichtigt durch:
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2003
über die technischen Vorschriften zur Ausführung von Artikel 3 der Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5041)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/90/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
In der Richtlinie 2003/102/EG werden grundlegende Anforderungen an den Fußgängerschutz in Form von Prüfungen und Grenzwerten festgelegt, die Kraftfahrzeuge für die EG-Typgenehmigung erfüllen müssen. |
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(2) |
Um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollten die technischen Vorschriften für die Durchführung der in Anhang I Nummer 3.1 oder 3.2 dieser Richtlinie genannten Prüfungen spezifiziert werden. |
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(3) |
Diese Prüfungen beruhen auf den wissenschaftlichen Erkenntnissen des Europäischen Ausschusses für die Verbesserung der Fahrzeugsicherheit (EEVC); die technischen Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen sollten also ebenfalls auf den Empfehlungen des Ausschusses beruhen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die technischen Vorschriften für die Durchführung der in Anhang I Nummer 3.1 oder 3.2 der Richtlinie 2003/102/EG spezifizierten Prüfungen werden im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.
Artikel 2
Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
INHALT
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TEIL I |
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1. |
Allgemeines |
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2. |
Begriffsbestimmungen |
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TEIL II |
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Kapitel I |
Allgemeine Bestimmungen |
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Kapitel II |
Prüfung mit Beinform-Schlagkörper gegen den Stoßfänger |
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Kapitel III |
Prüfung mit Hüftform-Schlagkörper gegen den Stoßfänger |
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Kapitel IV |
Prüfung mit Hüftform-Schlagkörper gegen die Fronthaubenvorderkante |
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Kapitel V |
Prüfung mit Schlagkörper Kinderkopfform/kleine Erwachsenenkopfform auf die Fronthaubenoberseite |
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Kapitel VI |
Prüfung mit Erwachsenenkopfform-Schlagkörper gegen die Windschutzscheibe |
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Kapitel VII |
Prüfung mit Kinder- und Erwachsenenkopfform-Schlagkörper auf die Fronthaubenoberseite |
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ANLAGE I |
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1. |
Zertifizierung der Schlagkörper |
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2. |
Beinform-Schlagkörper |
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3. |
Hüftform-Schlagkörper |
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4. |
Kopfform-Schlagkörper |
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TEIL I
1. Allgemeines
Vor der Durchführung der in diesem Teil beschriebenen Messungen ist das Fahrzeug in seine normale Fahrstellung zu bringen (siehe Nummer 2.1.3). Wenn das Fahrzeug mit einer Kühlerfigur oder einer sonstigen Struktur ausgestattet ist, die sich auf leichten Druck zurückbiegt oder einzieht, so muss dieser Druck vor und/oder während der Messungen ausgeübt werden. Fahrzeugteile, die ihre Position oder ihre Form verändern können (wie z. B. einziehbare Scheinwerfer) sind während der Messungen in die Stellung oder Form zu bringen, die von den prüfenden Behörden als die zweckmäßigste angesehen wird. Letzteres gilt nicht für Federungselemente oder dem Fußgängerschutz dienende aktive Bauteile.
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Entscheidung ist/sind
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2.1. |
„Fahrzeugtyp“ eine Gesamtheit von Fahrzeugen, die sich in ihrem vor den A-Säulen liegenden Teil in den wesentlichen Merkmalen — Struktur, — Hauptabmessungen, — Werkstoffe der die Außenflächen bildenden Teile, — Anordnung der Komponenten (innen und außen), nicht so weit unterscheiden, dass die Ergebnisse der in Teil II beschriebenen Aufprallversuche ungünstig beeinflusst werden. Als abgeleitet von Fahrzeugen der Klasse M1 sind solche Fahrzeuge der Klasse N1 zu betrachten, die in Struktur und Form ihres vor den A-Säulen liegendem Teils mit dem entsprechenden Fahrzeug der Klasse M1 identisch sind. |
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2.2. |
„Primäre Bezugspunkte“ Vertiefungen, Oberflächen, Markierungen und Kennzeichen auf dem Fahrzeugaufbau. Die Art der benutzten Bezugspunkte und deren Entfernung von der Standfläche in der vertikalen (Z-) Richtung in der in Nummer 2.3 definierten normalen Fahrstellung sind vom Hersteller anzugeben. Diese Bezugspunkte sind so zu wählen, dass sie eine leichte Überprüfung der vorderen und hinteren Fahrhöhe und der Stellung des Fahrzeugs ermöglichen. Weicht die Lage der primären Bezugspunkte in der vertikalen (Z-) Richtung nicht mehr als 25 mm von ihrer konstruktionsgemäßen Lage ab, wird letztere als die normale Fahrhöhe angesehen. ►C1 Ist diese Bedingung nicht erfüllt, wird entweder das Fahrzeug durch entsprechende Maßnahmen auf die konstruktionsgemäße Höhe gebracht oder alle weiteren Messungen und Prüfvorgänge werden entsprechend angepasst, um die konstruktionsgemäße Position des Fahrzeugs zu simulieren. ◄ |
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2.3. |
„Normale Fahrstellung“ die Stellung des Fahrzeugs auf der Fahrbahn in fahrbereitem Zustand: Reifen mit dem empfohlenen Luftdruck, Vorderräder in Geradeausstellung, alle für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlichen Flüssigkeiten voll aufgefüllt, mit allen serienmäßig vom Hersteller mitgelieferten Ausrüstungsgegenständen, Fahrer- und Beifahrersitz mit einer Masse von je 75 kg belastet und Federung nach den Anweisungen des Herstellers eingestellt auf eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h oder 35 km/h bei normalen Fahrbedingungen (letzteres insbesondere bei Fahrzeugen mit aktiver Federung oder Einrichtungen zur automatischen Höhenregelung). |
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2.4. |
„Standflächen-Bezugsebene“ eine zur Fahrbahn parallele waagerechte Ebene, die die Standfläche eines mit angezogener Feststellbremse auf einer ebenen Fläche in normaler Fahrstellung stehenden Fahrzeugs repräsentiert. |
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2.5. |
„Stoßfänger“ die äußere Struktur des unteren Teils der Fahrzeugfront. Hierzu gehören alle Bauteile, die das Fahrzeug bei leichten Frontalkollisionen mit anderen Fahrzeugen schützen sollen, sowie alle daran befestigten Teile. Die Bezugshöhe und die seitlichen Begrenzungen des Stoßfängers sind bestimmt durch die in Nummer 2.5.1 bis 2.5.5 definierten Stoßfängerecken und Stoßfänger-Bezugslinien.
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2.6. |
„Stoßfängervorsprung“ der horizontale Abstand zwischen der in Nummer 2.5.1 definierten oberen Stoßfänger-Bezugslinie und der in Nummer 2.9.2 definierten Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante für eines der Längsprofile eines Fahrzeugs. |
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2.7. |
„Oberseite der Fahrzeugfront“ die obere Außenfläche der Strukturen vor der Windschutzscheibe und den A-Säulen. Sie umfasst u. a. die Motorhaube, die Kotflügel, die Lufthutzen, die Scheibenwischerwellen und den unteren Rand der Windschutzscheibe. |
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2.8. |
„1 000-mm-Abwickellinie“ die Linie, die das Ende eines 1 000-mm langen flexiblen Maßbandes, das in einer senkrechten Längsebene des Fahrzeugs gehalten und über die Vorderseite von Fronthaube und Stoßfänger geführt wird, auf der Fronthaubenoberseite beschreibt. Das Band ist während der Bestimmung dieser Linie stramm zu halten. Dabei berührt ein Ende den Boden senkrecht unter der Vorderkante des Stoßfängers, das andere Ende berührt die Fronthaubenoberseite (siehe Bild 3). Das Fahrzeug muss sich in normaler Fahrstellung befinden. Die 1 500-mm- und die 2 100-mm-Abwickellinie sind mit Maßbändern entsprechender Länge in gleicher Weise zu bestimmen. |
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2.9. |
„Fronthaubenoberseite“ die Fläche, die durch folgende Linien a), b) und c) begrenzt wird: a) die in Nummer 2.9.2 definierte Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante, b) die in Nummer 2.9.4 definierte seitliche Fronthauben-Bezugslinie, c) die in Nummer 2.9.7 definierte hintere Fronthauben-Bezugslinie.
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2.10. |
„Kopfverhaltens-Kriterium“ („Head Performance Criterion“ — HPC) ein Maß für die Belastung des Kopfes, errechnet auf der Grundlage des Höchstwertes der im Zeitintervall t1-t2vom Beschleunigungsmesser aufgezeichneten Beschleunigung nach der Gleichung
Darin ist „a“ die resultierende Beschleunigung in g, „t1“ und „t2“ sind die beiden in Sekunden ausgedrückten Zeitpunkte während des Aufpralls, die das Intervall begrenzen, in dem der HPC-Wert ein Maximum ist. HPC-Werte, für die das Zeitintervall t1-t2 mehr als 15 ms beträgt, bleiben unberücksichtigt. |
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2.11. |
„Windschutzscheibe“ die allen einschlägigen Bestimmungen von Anhang I der Richtlinie 77/649/EWG entsprechende Verglasung der Fahrzeugfront.
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Bild 1a
Bestimmung der oberen Stoßfänger-Bezugslinie
Bild 1b
Bestimmung der unteren Stoßfänger-Bezugslinie
Bild 2
Bestimmung der Stoßfängerecke
Bild 3
Bestimmung der Abwickellinie
Bild 4
Bestimmung der vorderen Fronthauben-Bezugslinie
Bild 5
Bestimmung der seitlichen Fronthauben-Bezugslinie
Bild 6
Bestimmung des Eckbezugspunkts: Schnittpunkt der vorderen mit der seitlichen Fronthauben-Bezugslinie
Bild 7
Bestimmung der hinteren Fronthauben-Bezugslinie
Bild 8
Form und Markierung der Lehre zur Zusammenführung von hinterer und seitlicher Fronthauben-Bezugslinie
Bild 9
Draufsicht der hinteren Fronthaubenecke — Neubestimmung des Endabschnitts der hinteren Fronthauben-Bezugslinie mithilfe der halbkreisförmigen Lehre
Bild 10
Bestimmung der hinteren Windschutzscheiben-Bezugslinie
TEIL II
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
1. Ganzes Fahrzeug
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1.1. |
Für die Prüfung ganzer Fahrzeuge gelten die Bestimmungen der Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3.
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2. Teilsystem eines Fahrzeugs
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2.1. |
Wird nur ein Teilsystem des Fahrzeugs für die Prüfung bereitgestellt, gelten die Bestimmungen der Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4.
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KAPITEL II
Prüfung mit Beinform-Schlagkörper gegen den Stoßfänger
1. Geltungsbereich
Diese Prüfung entspricht den Bestimmungen von Anhang I Nummern 3.1 und 3.2 der Richtlinie 2003/102/EG.
2. Allgemeines
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2.1. |
Bei den Prüfungen am Stoßfänger muss sich der Beinform-Schlagkörper im Augenblick des Aufpralls in „freiem Flug“ befinden. Das Beschleunigen des Schlagkörpers zu diesem freien Flug muss in genügendem Abstand vom Fahrzeug erfolgen, damit die Messergebnisse nicht dadurch beeinflusst werden, dass der Schlagkörper beim Rückprall das Katapultiergerät berührt. |
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2.2. |
Der Schlagkörper kann durch Druckluft, Hydraulik, Federkraft oder auf jede andere Weise katapultiert werden, die nachweislich zu den gleichen Ergebnissen führt. |
3. Beschreibung der Prüfung
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3.1. |
Mit dieser Prüfung ist die Erfüllung der Anforderungen von Anhang I Nummer 3.1.1.1 und 3.2.1.1 der Richtlinie 2003/102/EG nachzuweisen. |
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3.2. |
Am Stoßfänger sind mindestens drei Prüfungen mit dem Beinform-Schlagkörper durchzuführen, und zwar eine in jedem Stoßfängerdrittel und an den Stellen, die voraussichtlich am ehesten Verletzungen verursachen. Variiert die Struktur des Stoßfängers im gesamten zu untersuchenden Bereich, sind die Prüfschläge auf Stellen unterschiedlicher Struktur zu richten. Die gewählten Prüfpunkte müssen mindestens 132 mm voneinander und mindestens 66 mm von den Stoßfängerecken entfernt sein. Diese Mindestabstände sind mithilfe eines über die Außenfläche des Fahrzeugs stramm gehaltenen flexiblen Maßbandes zu bestimmen. Die von den Labors geprüften Stellen sind im Prüfbericht anzugeben. |
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3.3. |
Der Fahrzeughersteller kann als Ausnahmeregelung beantragen, dass der Bereich einer eventuell vorhandenen abnehmbaren Anhängerkupplung bei der Prüfung ausgespart wird. |
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3.4. |
Prüfmethode 3.4.1. Prüfgerät
3.4.2. Prüfverfahren
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4. Beschreibung des Beinform-Schlagkörpers
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4.1. |
Der Durchmesser des Oberschenkelknochens und des Schienbeins beträgt jeweils 70 ±1 mm. Beide sind mit 25 mm dickem „Confor“™-Schaumstoff vom Typ CF-45 ummantelt. Die „Haut“ besteht aus Neoprenschaum, der beidseitig mit 0,5 mm dickem Nylongewebe belegt ist. Die Gesamtdicke der Haut beträgt 6 mm. |
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4.2. |
Als „Mittelpunkt des Knies“ gilt der Punkt, um den die effektive Beugung des Knies erfolgt. Zum „Oberschenkel“ gehören alle Komponenten oder Teile (einschließlich des Schaumstoff-„Fleischs“, der „Haut“, des Dämpfers, der Messgeräte und der für die Katapultierung am Schlagkörper angebrachten Halterungen, Rollen usw.) soweit sie sich oberhalb des Knie-Mittelpunkts befinden. Zum „Unterschenkel“ oder „Schienbein“ gehören alle Komponenten oder Teile (einschließlich des Schaumstoff-„Fleischs“, der „Haut“, der Messgeräte und der für die Katapultierung am Schlagkörper angebrachten Halterungen, Rollen usw.) soweit sie sich unterhalb des Knie-Mittelpunkts befinden. Bei diesem „Schienbein“-Element ist auch die Masse usw. des Fußes zu berücksichtigen. |
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4.3. |
Die Masse des Oberschenkels und des Schienbeins beträgt 8,6 ±0,1 kg bzw. 4,8 ±0,1 kg, die Gesamtmasse des kompletten Beinform-Schlagkörpers 13,4 ±0,2 kg. Der Schwerpunkt des Oberschenkels und des Schienbeins ist 217 ±10 mm bzw. 233 ±10 mm vom Mittelpunkt des Kniegelenks entfernt. Das Trägheitsmoment des Oberschenkels und des Schienbeins um eine horizontale, quer zur Aufschlagrichtung liegende Achse beträgt 0,127 ±0,010 kgm2 bzw. 0,120 ±0,010 kgm2. |
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4.4. |
Auf der nicht beaufschlagten Seite des Schienbein-Elements ist 66 ±5 mm unterhalb des Kniemittelpunkts ein Einachsen-Beschleunigungsmesser anzubringen, dessen empfindliche Achse in die Aufprallrichtung weist. |
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4.5. |
Der Schlagkörper ist mit geeigneten Messgeräten auszurüsten, um den Beugewinkel und die Scherverschiebung zwischen Oberschenkel und Schienbein zu messen. |
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4.6. |
Für das Scherverschiebungssystem wird ein Dämpfer benötigt. Dieser kann an jedem beliebigen Punkt der rückwärtigen Außenfläche des Schlagkörpers oder auch innen angebracht werden. Die Dämpfungseigenschaften sind so zu wählen, dass der Schlagkörper ohne übermäßiges Schwingen des Scherverschiebungssystems die statischen und dynamischen Scherverschiebungs-Anforderungen erfüllt. |
Bild 1
Beinform-Schlagkörper mit Schaumstoff-Ummantelung und Neopren-„Haut“
Bild 2
Prüfung mit Beinform-Schlagkörper am vollständigen Fahrzeug in normaler Fahrstellung (links) und an auf Stützen montiertem Teilsystem (rechts)
Bild 3
Winkeltoleranzen für Stellung und Bewegungsrichtung des Beinform-Schlagkörpers beim ersten Auftreffen
KAPITEL III
Prüfung mit Hüftform-Schlagkörper gegen den Stoßfänger
1. Geltungsbereich
Diese Prüfung entspricht den Bestimmungen von Anhang I Nummern 3.1 und 3.2 der Richtlinie 2003/102/EG.
2. Allgemeines
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2.1. |
Um Beschädigungen des Führungssystems durch starke einseitige Belastung zu vermeiden, ist der Hüftform-Schlagkörper mit einem als Drehmomentbegrenzer wirkenden Verbindungsglied auf das Katapult zu montieren. Das Führungssystem ist mit reibungsarmen Führungselementen zu versehen, die unabhängig von ausmittigen Kräften eine Bewegung des Schlagkörpers während seines Kontakts mit dem Fahrzeug nur in der vorgegebenen Stoßrichtung zulassen. Bewegungen in andere Richtungen sowie Drehbewegungen um gleich welche Achse müssen durch die Führungselemente verhindert werden. |
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2.2. |
Der Schlagkörper kann durch Druckluft, Hydraulik, Federkraft oder auf jede andere Weise katapultiert werden, die nachweislich zu den gleichen Ergebnissen führt. |
3. Beschreibung der Prüfung
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3.1. |
Mit dieser Prüfung ist die Erfüllung der Anforderungen von Anhang I Nummern 3.1.1.2 und 3.2.1.2 der Richtlinie 2003/102/EG nachzuweisen. |
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3.2. |
Eine Prüfung mit dem Hüftform-Schlagkörper gegen den Stoßfänger ist an den in Kapitel II Nummer 3.2 bezeichneten Stellen durchzuführen, wenn die untere Stoßfängerhöhe an der zu prüfenden Stelle mehr als 500 mm beträgt und der Hersteller sich dafür entscheidet, statt der Prüfung mit dem Beinform-Schlagkörper eine Prüfung mit dem Hüftform-Schlagkörper durchzuführen. Der Hersteller kann als Ausnahmeregelung beantragen, die in Anhang I Nummer 3.1.1.2 der Richtlinie genannte Prüfung auch bei einer unteren Stoßfängerhöhe von weniger als 500 mm durchzuführen. |
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3.3. |
Der Fahrzeughersteller kann als Ausnahmeregelung beantragen, dass der Bereich einer eventuell vorhandenen abnehmbaren Anhängerkupplung bei der Prüfung ausgespart wird. |
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3.4. |
Prüfmethode 3.4.1. Prüfgerät
3.4.2. Prüfverfahren
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4. Beschreibung des Hüftform-Schlagkörpers
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4.1. |
Die Gesamtmasse des Hüftform-Schlagkörpers einschließlich der Teile des Antriebs- und Führungssystems, die zum Zeitpunkt des Aufpralls praktisch Teil des Schlagkörpers sind, beträgt 9,5 kg ±0,1 kg. Die Masse des Hüftform-Schlagkörpers kann von diesem Wert um bis zu ±1 kg abweichen, wenn die Aufschlaggeschwindigkeit nach der folgenden Formel entsprechend angepasst wird:
Darin ist V = Aufschlaggeschwindigkeit in m/s M = Masse in kg (Messfehler < 1 %) |
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4.2. |
Die Gesamtmasse des Vorderteils und aller sonstigen Bauteile des Schlagkörpers vor den Kraftaufnehmergruppen einschließlich der vor den aktiven Elementen befindlichen Teile der Kraftaufnehmer, aber ohne Schaumstoff und Gummihaut, beträgt 1,95 ±0,05 kg. |
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4.3. |
Der Schaumstoffbelag besteht aus zwei 25 mm dicken Platten aus Confor™-Schaumstoff vom Typ CF-45. Die Haut besteht aus 1,5 mm dickem faserverstärktem Gummi. Der Schaumstoff und die Gummihaut (ohne die ggf. zur Befestigung des Randes der Gummihaut am rückwärtigen Teil des Schlagkörpers dienenden Verstärkungen, Halterungen usw.) wiegen zusammen 0,6 ±0,1 kg. Der Schaumstoff und die Gummihaut sind nach hinten umzufalten, wobei die Haut mithilfe von Abstandsstücken so am hinteren Teil des Schlagkörpers zu befestigen ist, dass die Seiten der Gummihaut parallel gehalten werden. Größe und Form der Schaumstoffplatte sind so zu wählen, dass zwischen dem Schaumstoff und den hinter dem Vorderteil befindlichen Komponenten ein ausreichender Zwischenraum bleibt, um eine nennenswerte Lastübertragung vom Schaumstoff auf diese Teile zu vermeiden. |
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4.4. |
Am Vorderteil des Schlagkörpers sind Dehnungsmessstreifen anzubringen, mit denen über separate Kanäle das Biegemoment an den drei in Bild 4a bezeichneten Stellen gemessen wird. Die Dehnungsmessstreifen sind auf der Rückseite des Schlagkörper-Vorderteils anzubringen, und zwar der mittlere in der Symmetrieachse des Schlagkörpers und die beiden äußeren in 50 mm Abstand von dieser Achse, jeweils mit einer Toleranz von ±1 mm. |
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4.5. |
Der Drehmomentbegrenzer ist so einzustellen, dass die Längsachse des Schlagkörpervorderteils in einem rechten Winkel zur Achse des Führungssystems ±2° gehalten wird, während das Reibungs-Drehmoment des Gelenks auf mindestens 650 Nm einzustellen ist. |
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4.6. |
Der Schwerpunkt derjenigen Teile des Schlagkörpers, die sich effektiv vor dem als Drehmomentbegrenzer wirkenden Verbindungsglied befinden (also einschließlich evtl. angebrachter Zusatzgewichte) liegt auf der Längsachse des Schlagkörpers, wobei eine Toleranz von ±10 mm gilt. |
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4.7. |
Der Abstand zwischen den Mittelachsen der Kraftaufnehmer beträgt 310 ±1 mm, der Durchmesser des Schlagkörpervorderteils beträgt 50 ±1 mm. |
Bild 4a
Hüftform-Schlagkörper
KAPITEL IV
Prüfung mit Hüftform-(Oberschenkel)-Schlagkörper gegen die Fronthaubenvorderkante
1. Geltungsbereich
Diese Prüfung entspricht den Bestimmungen von Anhang I Nummern 3.1 und 3.2 der Richtlinie 2003/102/EG.
2. Allgemeines
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2.1. |
Um Beschädigungen des Führungsmechanismus durch starke einseitige Belastung zu vermeiden, ist der Hüftform-Schlagkörper mit einem als Drehmomentbegrenzer wirkenden Verbindungsglied auf das Katapult zu montieren. Das Führungssystem ist mit reibungsarmen Führungselementen zu versehen, die unabhängig von ausmittigen Kräften eine Bewegung des Schlagkörpers während seines Kontakts mit dem Fahrzeug nur in der vorgegebenen Stoßrichtung zulassen. Bewegungen in andere Richtungen sowie Drehbewegungen um gleich welche Achse müssen durch die Führungselemente verhindert werden. |
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2.2. |
Der Schlagkörper kann durch Druckluft, Hydraulik, Federkraft oder auf jede andere Weise katapultiert werden, die nachweislich zu den gleichen Ergebnissen führt. |
3. Beschreibung der Prüfung
|
3.1. |
Mit dieser Prüfung ist die Erfüllung der Anforderungen von Anhang I Nummer 3.1.1.2 und 3.2.1.2 der Richtlinie 2003/102/EG nachzuweisen. |
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3.2. |
Es sind mindestens drei Prüfschläge mit dem Hüftform-Schlagkörper gegen die Fronthaubenvorderkante auszuführen, je einer gegen das mittlere und die beiden äußeren Fronthaubendrittel, und zwar an den Stellen, die voraussichtlich am ehesten Verletzungen verursachen. In jedem Drittel ist der Aufschlagpunkt jedoch so zu wählen, dass die nach Nummer 3.4.2.7 ermittelte erforderliche kinetische Aufschlagenergie größer als 200 J ist — sofern ein solcher Punkt existiert. Variiert die Struktur des Stoßfängers im gesamten zu untersuchenden Bereich, sind die Prüfschläge auf Stellen unterschiedlicher Struktur zu richten. Die gewählten Prüfpunkte müssen mindestens 150 mm voneinander und mindestens 75 mm von den Stoßfängerecken entfernt sein. Diese Mindestabstände sind mithilfe eines über die Außenfläche des Fahrzeugs stramm gehaltenen flexiblen Maßbandes zu bestimmen. Die von den Labors geprüften Stellen sind im Prüfbericht anzugeben. |
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3.3. |
Alle serienmäßig vorn am Fahrzeug angebrachten Teile müssen montiert sein. |
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3.4. |
Prüfmethode 3.4.1. Prüfgerät
3.4.2. Prüfverfahren
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4. Beschreibung des Hüftform-Schlagkörpers
|
4.1. |
Die Gesamtmasse des Vorderteils und aller sonstigen Bauteile des Schlagkörpers vor den Kraftaufnehmergruppen einschließlich der vor den aktiven Elementen befindlichen Teile der Kraftaufnehmer, aber ohne Schaumstoff und Gummihaut beträgt 1,95 ±0,05 kg. |
|
4.2. |
Der Schaumstoffbelag besteht aus zwei Platten 25 mm dicken ConforTM-Schaumstoffs vom Typ CF-45. Die Haut besteht aus 1,5 mm dickem faserverstärkten Gummi. Der Schaumstoff und die Gummihaut (ohne die ggf. zur Befestigung des Randes der Gummihaut am rückwärtigen Teil des Schlagkörpers dienenden Verstärkungen, Halterungen usw.) wiegen zusammen 0,6 ±0,1 kg. Der Schaumstoff und die Gummihaut sind nach hinten umzufalten, wobei die Haut mithilfe von Abstandsstücken so am hinteren Teil des Schlagkörpers zu befestigen ist, dass die Seiten der Gummihaut parallel gehalten werden. Größe und Form der Schaumstoffplatte sind so zu wählen, dass zwischen dem Schaumstoff und den hinter dem Vorderteil befindlichen Komponenten ein ausreichender Zwischenraum bleibt, um eine nennenswerte Lastübertragung vom Schaumstoff auf diese Teile zu vermeiden. |
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4.3. |
Am Vorderteil des Schlagkörpers sind Dehnungsmessstreifen anzubringen, mit denen über separate Kanäle das Biegemoment an den drei in Bild 4b bezeichneten Stellen gemessen wird. Die Dehnungsmessstreifen sind auf der Rückseite des Schlagkörper-Vorderteils anzubringen, und zwar der mittlere in der Symmetrieachse des Schlagkörpers und die beiden äußeren in 50 mm Abstand von dieser Achse, jeweils mit einer Toleranz von ±1 mm. |
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4.4. |
Der Drehmomentbegrenzer ist so einzustellen, dass die Längsachse des Schlagkörper-Vorderteils in einem rechten Winkel zur Achse des Führungssystems ±2° gehalten wird, während das Reibungs-Drehmoment des Gelenks auf mindestens 650 Nm einzustellen ist. |
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4.5. |
Der Schwerpunkt derjenigen Teile des Schlagkörpers, die sich effektiv vor dem als Drehmomentbegrenzer wirkenden Verbindungsglied befinden (also einschließlich evtl. angebrachter Zusatzgewichte) liegt auf der mittleren Längsachse des Schlagkörpers, wobei eine Toleranz von ± 10 gilt. |
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4.6. |
Der Abstand zwischen den Mittelachsen der Kraftaufnehmer beträgt 310 ±1 mm, der Durchmesser des Schlagkörper-Vorderteils beträgt 50 ±1 mm. |
Bild 4b
Hüftform-Schlagkörper
Bild 5
Prüfung mit Hüftform-Schlagkörper gegen die Fronthaubenvorderkante
Bild 6
Aufschlaggeschwindigkeit des Hüftform-Schlagkörpers in Abhängigkeit von der Form des Fahrzeugs
Anmerkungen:
1. Zwischen den Kurven ist horizontal zu interpolieren.
2. Bei Ergebnissen unter 20 km/h ist mit 20 km/h zu prüfen.
3. Bei Ergebnissen über 40 km/h ist mit 40 km/h zu prüfen.
4. Bei negativem Stoßfängervorsprung ist ein Vorsprung von 0 anzunehmen.
5. Bei Stoßfängervorsprung über 400 mm ist wie für 400 mm zu prüfen.
Bild 7
Aufschlagwinkel bei der Prüfung mit Hüftform-Schlagkörper auf die Fronthaubenvorderkante in Abhängigkeit von der Form des Fahrzeugs
Erklärung:
A = Stoßfängervorsprung 0 mm
B = Stoßfängervorsprung 50 mm
C = Stoßfängervorsprung 150 mm
Anmerkungen
1. Zwischen den Kurven ist vertikal zu interpolieren.
2. Bei negativem Stoßfängervorsprung ist ein Vorsprung von 0 anzunehmen.
3. Bei Stoßfängervorsprung über 150 mm ist wie für 150 mm zu prüfen.
4. Bei über 1 050 mm hoher Fronthaubenvorderkante ist wie für 1 050 mm zu prüfen.
Bild 8
Kinetische Energie des Hüftform-Schlagkörpers beim Aufschlag auf die Fronthaubenvorderkante in Abhängigkeit von der Form des Fahrzeugs
Erklärung:
A = Stoßfängervorsprung 50 mm
B = Stoßfängervorsprung 100 mm
C = Stoßfängervorsprung 150 mm
D = Stoßfängervorsprung 250 mm
E = Stoßfängervorsprung 350 mm
Anmerkungen
1. Zwischen den Kurven ist vertikal zu interpolieren.
2. Bei Stoßfängervorsprung unter 50 mm ist wie für 50 mm zu prüfen.
3. Bei Stoßfängervorsprung über 350 mm ist wie für 350 mm zu prüfen.
4. Bei über 1 050 mm hoher Fronthaubenvorderkante ist wie für 1 050 mm zu prüfen.
5. Bei einer erforderlichen kinetischen Energie über 700 J ist mit 700 J zu prüfen.
6. Ist die erforderliche kinetische Energie ≤200 J, entfällt die Prüfung.
KAPITEL V
Prüfung mit Schlagkörper Kinderkopfform/kleine Erwachsenenkopfform auf die Fronthaubenoberseite
1. Geltungsbereich
Diese Prüfung entspricht den Bestimmungen von Anhang I Nummer 3.1 der Richtlinie 2003/102/EG.
2. Allgemeines
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2.1. |
Bei den Prüfungen an der Fronthaubenoberseite muss sich der Kopfform-Schlagkörper im Augenblick des Aufpralls in „freiem Flug“ befinden. Das Beschleunigen des Schlagkörpers zu diesem freien Flug muss in genügendem Abstand vom Fahrzeug erfolgen, damit die Messergebnisse nicht dadurch beeinflusst werden, dass der Schlagkörper beim Rückprall das Katapultiergerät berührt. |
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2.2. |
Der Schlagkörper kann durch Druckluft, Hydraulik, Federkraft oder auf jede andere Weise katapultiert werden, die nachweislich zu den gleichen Ergebnissen führt. |
3. Beschreibung der Prüfung
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3.1. |
Mit dieser Prüfung ist die Erfüllung der Anforderungen von Anhang I Nummer 3.1.2 der Richtlinie 2003/102/EG nachzuweisen. |
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3.2. |
Die Prüfungen mit den Kopfform-Schlagkörpern erfolgen auf die in Teil I Nummer 2.9 definierte Fronthaubenoberseite. Es sind mindestens 18 Prüfungen durchzuführen: 6 auf jedes der in Teil I Nummer 2.9.8 definierten Fronthaubendrittel und an den Stellen, die voraussichtlich am ehesten Verletzungen verursachen. Variiert die Struktur der Fronthaube im gesamten zu untersuchenden Bereich, sind die Prüfschläge auf Stellen unterschiedlicher Struktur zu richten. Von den Prüfungen sind mindestens 12 im „Bereich A der Fronthaubenoberseite“ und mindestens 6 im „Bereich B der Fronthaubenoberseite“ (Definitionen siehe Nummer 3.3) durchzuführen. Die Prüfpunkte sind so zu wählen, dass der Schlagkörper nicht die Fronthaube lediglich streift und dann mit größerer Wucht die Windschutzscheibe oder eine der A-Säulen trifft. Die für den Schlagkörper Kinderkopfform/kleine Erwachsenenkopfform gewählten Prüfpunkte müssen mindestens 165 mm voneinander und mindestens 82,5 mm von den seitlichen Fronthauben-Bezugslinien entfernt sein und mindestens 82,5 mm vor der hinteren Fronthauben-Bezugslinie liegen. Sie müssen außerdem mindestens 165 mm hinter der vorderen Fronthauben-Bezugslinie liegen, es sei denn, kein seitlich innerhalb von 165 mm gelegener Punkt im Prüfbereich der Fronthaubenvorderkante würde, wenn er für eine Prüfung mit dem Hüftform-Schlagkörper gegen die Fronthaubenvorderkante gewählt würde, eine Schlagenergie von mehr als 200 J erfordern. Diese Mindestabstände sind mithilfe eines über die Außenfläche des Fahrzeugs stramm gehaltenen flexiblen Maßbandes zu bestimmen. Wurde eine Anzahl von Prüfpunkten nach ihrem Verletzungspotenzial gewählt und ist der verbleibende Prüfbereich zu klein, um unter Wahrung der Mindestabstände weitere Prüfpunkte festzulegen, können weniger als 18 Prüfungen durchgeführt werden. Die von den Labors geprüften Stellen sind im Prüfbericht anzugeben. Die beauftragten technischen Dienste müssen jedoch so viele Prüfungen durchführen, dass im Bereich A der Fronthaubenoberseite die Einhaltung des HPC-Grenzwertes von 1 000 und im Bereich B der Fronthaubenoberseite die Einhaltung des HPC-Grenzwertes von 2 000 nachgewiesen wird, und zwar vor allem an Punkten nahe der Grenze zwischen den beiden Bereichen. |
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3.3. |
„Bereich A der Fronthaubenoberseite“ und „Bereich B der Fronthaubenoberseite“
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3.4. |
Prüfmethode 3.4.1. Prüfgerät
3.4.2. Prüfverfahren
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4. Beschreibung des Schlagkörpers kinderkopfform/kleine Erwachsenenkopfform
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4.1. |
Der Schlagkörper Kinderkopfform/kleine Erwachsenenkopfform ist eine aus Aluminium gefertigte Kugel von homogenem Aufbau. |
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4.2. |
Die Kugel ist mit einer 13,9 ±0,5 mm dicken Kunststoffhaut überzogen, die mindestens die Hälfte der Kugeloberfläche bedeckt. |
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4.3. |
Der Schwerpunkt des mit den Messgeräten ausgestatteten Schlagkörpers Kinderkopfform/kleine Erwachsenenkopfform liegt im Mittelpunkt der Kugel, wobei eine Toleranz von ±5 mm gilt. Das Trägheitsmoment um eine im rechten Winkel zur Aufschlagrichtung durch den Schwerpunkt verlaufenden Achse beträgt 0,010 ± 0,0020 kgm2. |
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4.4. |
In der Kugel ist eine Vertiefung vorzusehen, in der ein Dreiachsen- oder drei Einachsen-Beschleunigungsmesser angebracht werden können.
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Bild 10
Schlagkörper Kinderkopfform/kleine Erwachsenenkopfform (Maße in mm)
KAPITEL VI
Prüfung mit Erwachsenenkopfform-Schlagkörper gegen die Windschutzscheibe
1. Geltungsbereich
Diese Prüfung entspricht den Bestimmungen von Anhang I Nummer 3.1 der Richtlinie 2003/102/EG.
2. Allgemeines
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2.1. |
Bei den Prüfungen der Windschutzscheibe muss sich der Kopfform-Schlagkörper im Augenblick des Aufpralls in „freiem Flug“ befinden. Das Beschleunigen des Schlagkörpers zu diesem freien Flug muss in genügendem Abstand vom Fahrzeug erfolgen, damit die Messergebnisse nicht dadurch beeinflusst werden, dass der Schlagkörper beim Rückprall das Katapultiergerät berührt. |
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2.2. |
Der Schlagkörper kann durch Druckluft, Hydraulik, Federkraft oder auf jede andere Weise katapultiert werden, die nachweislich zu den gleichen Ergebnissen führt. |
3. Beschreibung der Prüfung
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3.1. |
Mit dieser Prüfung ist die Erfüllung der Anforderungen von Anhang I Nummer 3.1.4 der Richtlinie 2003/102/EG nachzuweisen. |
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3.2. |
Die Prüfungen mit dem Erwachsenenkopfform-Schlagkörper erfolgen auf die Windschutzscheibe. Es sind mindestens fünf Prüfungen durchzuführen, und zwar an den Stellen, die voraussichtlich am ehesten Verletzungen verursachen. Die gewählten Prüfpunkte müssen mindestens 165 mm voneinander, mindestens 82,5 mm vom in der Richtlinie 77/649/EWG definierten Rand der Windschutzscheibe und mindestens 82,5 mm von der in Teil I Nummer 2.11.1 definierten hinteren Windschutzscheiben-Bezugslinie entfernt sein (siehe Bild 11). Diese Mindestabstände sind mithilfe eines über die Außenfläche des Fahrzeugs stramm gehaltenen flexiblen Maßbandes zu bestimmen. Wurde eine Anzahl von Prüfpunkten nach ihrem Verletzungspotenzial gewählt und ist der verbleibende Prüfbereich zu klein, um unter Wahrung der Mindestabstände weitere Prüfpunkte festzulegen, können weniger als fünf Prüfungen durchgeführt werden. Die von den Labors geprüften Stellen sind im Prüfbericht anzugeben. |
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3.3. |
Für alle Punkte innerhalb des in Nummer 3.2 beschriebenen Bereichs gelten dieselben Prüfanforderungen. |
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3.4. |
Prüfmethode 3.4.1. Prüfgerät
3.4.2. Prüfverfahren
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4. Beschreibung des Erwachsenenkopfform-Schlagkörpers
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4.1. |
Der Erwachsenenkopfform-Schlagkörper ist eine aus Aluminium gefertigte Kugel von homogenem Aufbau. |
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4.2. |
Die Kugel ist mit einer 13,9 ±0,5 mm dicken Kunststoffhaut überzogen, die mindestens die Hälfte der Kugeloberfläche bedeckt. |
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4.3. |
Der Schwerpunkt des mit den Messgeräten ausgestatteten Erwachsenenkopfform-Schlagkörpers liegt im Mittelpunkt der Kugel wobei eine Toleranz von ±5 mm gilt. Das Trägheitsmoment um eine im rechten Winkel zur Aufschlagrichtung durch den Schwerpunkt verlaufenden Achse beträgt 0,0125 ± 0,0010 kgm2. |
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4.4. |
In der Kugel ist eine Vertiefung vorzusehen, in der ein Dreiachsen- oder drei Einachsen-Beschleunigungsmesser angebracht werden können. Die Beschleunigungsmesser sind wie in Nummer 4.4.1 und 4.4.2 beschrieben zu positionieren.
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Bild 11
Prüfbereich der Windschutzscheibe
Bild 12
Erwachsenenkopfform-Schlagkörper (Maße in mm)
KAPITEL VII
Prüfung mit Kinder- und Erwachsenenkopfform-Schlagkörper auf die Fronthaubenoberseite
1. Geltungsbereich
Diese Prüfung entspricht den Bestimmungen von Anhang I Nummer 3.2 der Richtlinie 2003/102/EG.
2. Allgemeines
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2.1. |
Bei den Prüfungen an der Fronthaubenoberseite muss sich der Kopfform-Schlagkörper zum Zeitpunkt des Aufpralls in „freiem Flug“ befinden. Das Beschleunigen des Schlagkörpers zu diesem freien Flug muss in genügendem Abstand vom Fahrzeug erfolgen, damit die Messergebnisse nicht dadurch beeinflusst werden, dass der Schlagkörper beim Rückprall das Katapultiergerät berührt. |
|
2.2. |
Der Schlagkörper kann durch Druckluft, Hydraulik, Federkraft oder auf jede andere Weise katapultiert werden, die nachweislich zu den gleichen Ergebnissen führt. |
3. Beschreibung der Prüfung
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3.1. |
Mit dieser Prüfung ist die Erfüllung der Anforderungen von Anhang I Nummer 3.2.2 und 3.2.4 der Richtlinie 2003/102/EG nachzuweisen. |
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3.2. |
Die Prüfungen mit den Kopfform-Schlagkörpern erfolgen auf die in Teil I Nummer 2.9 definierte Fronthaubenoberseite. Die Prüfschläge auf den in Nummer 3.4.2.3 definierten vorderen Teil der Fronthaubenoberseite werden mit dem in Nummer 3.4.1.1 definierten Kinderkopfform-Schlagkörper ausgeführt, die Prüfschläge auf den in Nummer 3.4.2.4 definierten hinteren Teil der Fronthaubenoberseite mit dem in Nummer 3.4.1.1 definierten Erwachsenenkopfform-Schlagkörper. Mit jedem Kopfform-Schlagkörper sind mindestens neun Prüfschläge auszuführen — je drei auf das mittlere und die beiden äußeren Drittel (Definition siehe Teil I Nummer 2.9.8) des vorderen und hinteren Teils der Fronthaubenoberseite, und zwar an den Stellen, die voraussichtlich am ehesten Verletzungen verursachen. Variiert die Struktur der Fronthaube im gesamten zu untersuchenden Bereich, sind die Prüfschläge auf Stellen unterschiedlicher Struktur zu richten. |
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3.3. |
Die für den Erwachsenenkopfform-Schlagkörper gewählten Prüfpunkte müssen mindestens 165 mm voneinander und mindestens 82,5 mm von den seitlichen Fronthauben-Bezugslinien entfernt sein und mindestens 82,5 mm vor der hinteren Fronthauben-Bezugslinie liegen. Die Prüfpunkte sind so zu wählen, dass der Schlagkörper nicht die Fronthaube lediglich streift und dann mit größerer Wucht auf die Windschutzscheibe oder eine der A-Säulen trifft. Die für den Kinderkopfform-Schlagkörper gewählten Prüfpunkte müssen mindestens 130 mm voneinander und mindestens 65 mm von den seitlichen Fronthauben-Bezugslinien entfernt sein und mindestens 65 mm vor der hinteren Fronthauben-Bezugslinie liegen. Jeder der für den Kinderkopfform-Schlagkörper gewählten Prüfpunkte muss außerdem mindestens 130 mm hinter der Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante liegen, es sei denn, kein seitlich innerhalb von 130 mm gelegener Punkt im Prüfbereich der Fronthaubenvorderkante würde, wenn er für eine Prüfung mit dem Hüftform-Schlagkörper gegen die Fronthaubenvorderkante gewählt würde, eine Schlagenergie von mehr als 200 J erfordern. Diese Mindestabstände sind mithilfe eines über die Außenfläche des Fahrzeugs stramm gehaltenen flexiblen Maßbandes zu bestimmen. Wurde eine Anzahl von Prüfpunkten nach ihrem Verletzungspotenzial gewählt und ist der verbleibende Prüfbereich zu klein, um unter Wahrung der Mindestabstände weitere Prüfpunkte festzulegen, können weniger als neun Prüfungen durchgeführt werden. Die von den Labors geprüften Stellen sind im Prüfbericht anzugeben. |
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3.4. |
Prüfmethode 3.4.1. Prüfgerät
3.4.2. Prüfverfahren
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4. Beschreibung der Kopfform-Schlagkörper
4.1. Erwachsenenkopfform-Schlagkörper
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4.1.1. |
Der Erwachsenenkopfform-Schlagkörper ist eine aus Aluminium gefertigte Kugel von homogenem Aufbau. |
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4.1.2. |
Die Kugel ist mit einer 13,9 ±0,5 mm dicken Kunststoffhaut überzogen, die mindestens die Hälfte der Kugeloberfläche bedeckt. |
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4.1.3. |
Der Schwerpunkt des mit den Messgeräten ausgestatteten Erwachsenenkopfform-Schlagkörpers liegt im Mittelpunkt der Kugel, wobei eine Toleranz von ±5 mm gilt. Das Trägheitsmoment um eine im rechten Winkel zur Aufschlagrichtung durch den Schwerpunkt verlaufenden Achse beträgt 0,0125 ±0,0010 kgm2. |
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4.1.4. |
In der Kugel ist eine Vertiefung vorzusehen, in der ein Dreiachsen- oder drei Einachsen-Beschleunigungsmesser angebracht werden können. Die Beschleunigungsmesser sind wie in Nummer 4.1.4.1 und 4.1.4.2 beschrieben zu positionieren.
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4.2. Kinderkopfform-Schlagkörper
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4.2.1. |
Der Kinderkopfform-Schlagkörper ist eine aus Aluminium gefertigte Kugel von homogenem Aufbau. |
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4.2.2. |
Die Kugel ist mit einer 11,0 ±0,5 mm dicken Kunststoffhaut überzogen, die mindestens die Hälfte der Kugeloberfläche bedeckt |
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4.2.3. |
Der Schwerpunkt des mit den Messgeräten ausgestatteten Kinderkopfform-Schlagkörpers liegt im Mittelpunkt der Kugel, wobei eine Toleranz von ±5 mm gilt. Das Trägheitsmoment um eine im rechten Winkel zur Aufschlagrichtung durch den Schwerpunkt verlaufenden Achse beträgt 0,0036 ±0,0003 kgm2. |
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4.2.4. |
In der Kugel ist eine Vertiefung vorzusehen, in der ein Dreiachsen- oder drei Einachsen-Beschleunigungsmesser angebracht werden können. Die Beschleunigungsmesser sind wie in Nummer 4.2.4.1 und 4.2.4.2 beschrieben zu positionieren.
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Bild 13
Erwachsenenkopfform-Schlagkörper (Maße in mm)
Bild 14
Kinderkopfform-Schlagkörper (Maße in mm)
Anlage I
ZERTIFIZIERUNG DER SCHLAGKÖRPER
1. Anforderungen
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1.1. |
Die Schlagkörper, die bei den in Teil II beschriebenen Prüfungen verwendet werden, müssen den für sie geltenden Leistungsanforderungen entsprechen. Die Anforderungen an den Beinform-Schlagkörper sind in Nummer 2 aufgeführt, die Anforderungen an den Hüftform-Schlagkörper in Nummer 3 und die Anforderungen an die Kopfform-Schlagkörper in Nummer 4. |
2. Beinform-Schlagkörper
2.1. Statische Prüfungen
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2.1.1. |
Bei der Prüfung nach Nummer 2.1.4 muss der Beinform-Schlagkörper den Anforderungen von Nummer 2.1.2 entsprechen, bei der Prüfung nach Nummer 2.1.5 muss er den Anforderungen von Nummer 2.1.3 entsprechen. Für beide Prüfungen ist der Schlagkörper in die für die ordnungsgemäße Funktion seines Kniegelenks vorgesehene Position um seine Längsachse zu bringen, wobei eine Toleranz von ±2° gilt. Die stabilisierte Temperatur des Schlagkörpers muss während der Zertifizierung 20° ±2 °C betragen. Der CAC-Ansprechwert nach ISO 6487:2000 beträgt für den Kniebeugewinkel 50°, für die angreifende Kraft bei Biegebelastung des Beinform-Schlagkörpers nach Nummer 2.1.4 500 N, für die Scherverschiebung 10 mm und für die angreifende Kraft bei Scherbelastung nach Nummer 2.1.5 10 kN. Für beide Prüfungen sind Tiefpassfilter zulässig, um höhere Störfrequenzen auszuschalten, sofern sie die Messung der Ansprechwerte des Schlagkörpers nicht nennenswert beeinflussen. |
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2.1.2. |
Bei Biegebelastung des Beinform-Schlagkörpers nach Nummer 2.1.4 muss das Verhältnis von angreifender Kraft und Beugewinkel innerhalb der in Bild 1 wiedergegebenen Grenzen liegen. Die zur Beugung um 15° erforderliche Energie muss 100 ±7 J betragen. |
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2.1.3. |
Bei Scherbelastung des Beinform-Schlagkörpers nach Nummer 2.1.5 muss das Verhältnis von angreifender Kraft und Scherverschiebung innerhalb der in Bild 2 wiedergegebenen Grenzwerte liegen. |
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2.1.4. |
Der Beinform-Schlagkörper ohne Schaumstoffummantelung und Haut wird mit seinem Schienbein-Teil in waagerechter Position fest eingespannt, wie in Bild 3 wiedergegeben. Damit die Messung nicht durch Reibung verfälscht wird, darf der Oberschenkelteil oder das auf ihn aufgesetzte Rohr nicht unterstützt werden. Das aus dem Gewicht des aufgesetzten Metallrohrs und anderer Anbauteile resultierende Biegemoment in Kniegelenkmitte darf 25 Nm nicht überschreiten. An diesem Metallrohr greift im Abstand von 2,0 ±0,01 m von der Mitte des Kniegelenks eine horizontale Kraft im rechten Winkel an. Der Beugewinkel des Kniegelenks wird aufgezeichnet. Die Kraft ist so lang zu erhöhen, bis der Beugewinkel 22° überschreitet. Die Energie errechnet sich aus dem Integral der Kraft über dem Beugewinkel in rad, multipliziert mit der Hebellänge von 2,0 ±0,01 m. |
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2.1.5. |
Bei der Scherprüfung wird der Beinform-Schlagkörper ohne Schaumstoffummantelung und Haut mit seinem Schienbein-Teil in waagerechter Position fest eingespannt, während der Oberschenkelteil durch ein fest aufgesetztes Metallrohr verlängert wird, das in 2,0 m Abstand von der Mitte des Kniegelenks abgestützt ist. Diese Anordnung ist in Bild 4 wiedergegeben. Am Oberschenkelteil greift im Abstand von 50 mm von der Mitte des Kniegelenks eine horizontale Kraft im rechten Winkel an. Die Scherverschiebung des Kniegelenks wird aufgezeichnet. Die Kraft ist so lange zu erhöhen, bis die Scherverschiebung des Knies 8,0 mm oder die Kraft 6,0 kN überschreitet. |
2.2. Dynamische Prüfung
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2.2.1. |
Bei der Prüfung nach Nummer 2.2.4 muss der Beinform-Schlagkörper den in Nummer 2.2.2 genannten Anforderungen entsprechen. Die stabilisierte Temperatur des Schlagkörpers muss während der Zertifizierung 20° ±2 °C betragen. |
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2.2.2. |
Wird der Beinform-Schlagkörper nach Nummer 2.2.4 mit einem gerade geführten Zertifizierungsschlagkörper geprüft, so darf die am oberen Ende des Schienbeins gemessene maximale Beschleunigung nicht weniger als 120 g und nicht mehr als 250 g betragen. Der größte Beugewinkel darf nicht weniger als 6,2° und nicht mehr als 8,2° und die maximale Scherverschiebung nicht weniger als 3,5 mm und nicht mehr als 6,0 mm betragen. Es gelten jeweils die beim ersten Aufprall des Zertifizierungsschlagkörpers erfassten Messwerte und nicht die Werte in der Auffangphase. Zum Auffangen des Beinform- oder des Zertifizierungsschlagkörpers vorgesehene Systeme sind so einzurichten, dass eine zeitliche Überschneidung der Auffangphase mit dem ersten Aufprall ausgeschlossen ist. Das Auffangsystem darf nicht bewirken, dass die Ausgangswerte der Messwertaufnehmer die vorgegebenen CAC-Werte übersteigen. |
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2.2.3. |
Der CFC-Ansprechwert der Messeinrichtung nach ISO 6487: 2000 beträgt für alle Messwertaufnehmer 180. Der CAC-Wert nach ISO 6487:2000 beträgt für den Kniebeugewinkel 50°, für die Scherverschiebung 10 mm und für die Beschleunigung 500 g. Der Schlagkörper selbst muss allerdings nicht in der Lage sein, selbst solche Beuge- und Scherbewegungen zu vollführen. |
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2.2.4. |
Prüfverfahren
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3. Hüftform-Schlagkörper
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3.1. |
Bei der Prüfung nach Nummer 3.3 muss der Hüftform-Schlagkörper den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entsprechen. Die stabilisierte Temperatur des Schlagkörpers muss während der Zertifizierung 20° ±2 °C betragen. |
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3.2. |
Anforderungen
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3.3. |
Prüfverfahren
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4. Kopfform-Schlagkörper
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4.1. |
Bei der Prüfung nach Nummer 4.3 müssen die Schlagkörper Kinderkopfform, Kinderkopfform/kleine Erwachsenenkopfform und Erwachsenenkopfform den in Nummer 4.2 genannten Anforderungen entsprechen. Die stabilisierte Temperatur der Schlagkörper muss während der Zertifizierung 20° ±2 °C betragen. |
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4.2. |
Anforderungen
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4.3. |
Prüfverfahren
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( 1 ) ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15.